Satzung

Satzung für den Verein

Lexo.Tax e.V. - Lohnsteuerhilfeverein

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsneutrale Differenzierung z.B. Mitglieder/in verzichtet. Sämtliche Rollenbezeichnung gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter.

  1. Der Verein führt den Namen “Lexo.Tax e.V. – Lohnsteuerhilfeverein“
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz und die Geschäftsleitung in Rosenheim und damit im Bezirk des Bayerisches Landesamt für Steuern.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Tätigkeitsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland. Das Tätigkeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

(1) Zweck des Vereins ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung für die Mitglieder. Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von natürlichen Personen (bspw. Arbeitnehmern, Rentner und Unterhaltsempfänger). Hierzu gehört insbesondere:

  1. a) die Mithilfe und Beratung bei der Erstellung von Einkommensteuererklärungen,
  2. b) die Vertretung der Mitglieder in außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren.

(2) Der Verein und seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.

(1) Der Verein ist berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland Beratungsstellen zu errichten bzw. zu schließen. Er muss im Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens 1 Beratungsstelle unterhalten.

(2) Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen des § 23 Absatz 3 Steuerberatungsgesetz erfüllt.

(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungs-gesetz ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8 Steuerberatungsgesetz) auszuüben.

(2) Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz ist nicht zulässig.

(3) Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz bedient, sind zur Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Pflichten anzuhalten.

(4) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz sind auf die Dauer gemäß der jeweils gültigen gesetzlichen Regelung nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren, wobei § 66 Steuerberatungsgesetz sinngemäß gilt.

Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen.

Dabei handelt es sich insbesondere um Folgendes:

(1) Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht, sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.

(2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:

  1. a) Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
  2. b) Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigen Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.

(3) Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dies im Prüfungszeitraum getan haben, oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.

(4) Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens jedoch 9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon dem Bayerischen Landesamt für Steuern zuzuleiten und innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

(5) Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens 2 Wochen vorher zu unterrichten.

(6) Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben im Sinne der §§ 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen.

(1) Dem Verein gehören an:

  1. a) aktive Mitglieder,
  2. b) passive Mitglieder.

(2) Aktive Mitglieder sind entweder Personen im Sinn des § 26 Absatz 3 Steuerberatungsgesetz oder nehmen durch die Satzung bestimmte Aufgaben wahr. Alle übrigen Mitglieder sind passive Mitglieder.

(1) Die Aufnahme in den Verein kann schriftlich beantragt werden. Eine etwaige Ablehnung bedarf keiner Begründung. Der Vorstand kann der Aufnahme innerhalb von 3 Wochen widersprechen und somit den Beitritt verweigern.

(2) Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden.

(3) Mit dem Beitritt erkennen die Mitglieder die Satzung und Beitragsordnung an. Diese sind über die Homepage jederzeit abrufbar.

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Im Fall der Verhinderung kann sich ein Mitglied durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

 

(2) Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 9 der Satzung verpflichtet und hat Anspruch auf die Beratungsleistungen des Vereins in allen Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz und die in diesem Zusammenhang angebotene umfassende Betreuung. Sollen für verheiratete/verpartnerte Personen Leistungen erbracht werden, die beide betreffen (z. B. Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer), müssen beide Ehegatten/Lebenspartner einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft (im Folgenden: Lebenspartner) Mitglieder sein. Die Mitglieder haben nur Anspruch auf Leistungen, soweit diese sich auf das Beitrittsjahr und folgende Jahre sowie auf das Kalenderjahr vor dem Jahr des Beitritts beziehen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen sowie Änderungen ihrer Postanschrift oder ihrer E-Mail-Adresse der Beratungsstelle, in der sie zuletzt steuerlich beraten wurden, unverzüglich mitzuteilen. Auslagen, die dem Verein aufgrund der Verletzung dieser Pflicht entstehen, sind von den Mitgliedern zu tragen.

(4) Der Verein ist berechtigt, Ersatz der Auslagen anlässlich finanzgerichtlicher Verfahren zu verlangen und ist nicht zur Übernahme von Gerichtskosten verpflichtet. Dies gilt insbesondere, wenn

  • deren Entstehung auf Gründen beruht, die von den Mitgliedern zu vertreten sind,
  • ein Rechtsbehelfsverfahren durch den Verein erfolglos geführt wurde und die Mitglieder trotz eines schriftlichen Hinweises über die mangelnden Erfolgsaussichten auf dem Rechtsbehelfsverfahren bestanden haben,
  • den Mitgliedern als Kläger die Gerichtskosten nach § 137 FGO auferlegt werden, weil Angaben oder Beweismittel verspätet vorgelegt wurden,
  • zu derselben Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen Gerichtsverfahren durchgeführt werden sollen (Massenrechtsbehelfsverfahren). 

Über den Auslagenersatz und die Kostentragung entscheidet der Vorstand.

(5) Mit Beitritt zum Verein erklären die Mitglieder ihre Zustimmung zur Erhebung, Nutzung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den Datenschutzbestimmungen und zur elektronischen Übermittlung an die zuständigen Behörden, z. B. Finanzamt, Familienkasse.

(1) Es wird ein einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Jahres-Mitgliedsbeitrag wird unter sozialen Gesichtspunkten gestaffelt. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen daneben eine Aufnahmegebühr; darauf kann der Verein in bestimmten Fällen bzw. bei bestimmten Gruppen von Mitgliedern verzichten. Verheiratete/verpartnerte Mitglieder, die das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung haben, zahlen einen gemeinsamen Beitrag und nur eine Aufnahmegebühr; sie haften gesamtschuldnerisch. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags werden in einer Beitragsordnung geregelt. Sie wird vom Vorstand erlassen.

(2) Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahres-Mitgliedsbeitrag sind beim Eintritt in den Verein sofort zu entrichten. Folgebeiträge jeweils danach mit Ablauf des 1. Januar für das Kalenderjahr zur Zahlung fällig. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt sind; dies ist auf Verlangen nachzuweisen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrages notwendigen Angaben zu machen.  Sofern eine Zahlung bis zum 30.06. eines Kalenderjahres nicht erfolgt ist, befindet sich das Mitglied in Zahlungsverzug. Einer nochmaligen schriftlichen Mahnung bedarf es nicht.

(3) Für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz darf neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben werden. Der Mitgliedsbeitrag wird auch dann fällig, wenn die Leistungen des Vereins nicht in Anspruch genommen werden.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag in begründeten Ausnahmefällen zu ermäßigen oder zu erlassen. Der Beitragspflicht befreit sind grundsätzlich

  1. a) aktive Mitglieder im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 und
  2. b) passive Mitglieder, wenn sie
  3. aa) in einem Ehrenamtsverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis zum Verein stehen oder
  4. bb) als Kind eines Mitglieds im Sinne des § 32 Absatz 1 Einkommensteuergesetz im Jahr vor der Inanspruchnahme der Leistung

aaa) sich ganzjährig in Ausbildung befinden und

bbb) die von ihnen erzielten Einnahmen unter der Grenze liegen, die in der jeweils gültigen Beitragsordnung geregelt ist. Die Definition der Einnahmen bestimmt sich ebenfalls nach der Beitragsordnung.

Die Beitragsbefreiung erstreckt sich in den Fällen des § 8 Absatz 2 Satz 2 auch auf den Ehegatten/Lebenspartner.

(5)  Die dem Verein im Rahmen der Beitragserhebung entstehenden Kosten, Gebühren und Auslagen für das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren sind vom Mitglied zu erstatten. Über Maßnahmen zur Beitreibung der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand.

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. a) Tod,
  2. b) Freiwilligen Austritt in Form von Kündigung der Mitglieder,
  3. c) eine dem Verein freigestellte Streichung aus der Mitgliederliste, für die es eines besonderen Beschlusses nicht bedarf,
  4. aa) wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres. Die Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten Mitgliedsbeitrages bleibt davon unberührt.
  5. bb) wegen Wegfalls der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG in der jeweils
    geltenden Fassung. Ein bezahlter Mitgliedsbeitrag kann erstattet werden.
  6. d) Ausschluss.

(2) Der Austritt bzw. die Kündigung durch die Mitglieder ist nur zum Ende des Jahres möglich (ordentlicher Austritt). Die Kündigung muss in Textform bis 30. September (drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres) erklärt sein. Bei Eintritt nach dem 30. September kann die Kündigung bis zum 31. Dezember des Beitrittsjahres erklärt werden. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist das Datum des Eingangs der Kündigungserklärung beim Verein.

(3)  Für den Fall einer Erhöhung des Mitgliedsbeitrags (ohne Umsatzsteuer) besteht ein außerordentliches Austrittsrecht, sofern die Anhebung 10 Prozent des Mitgliedsbeitrages übersteigt. Eine Beitragserhöhung in diesem Sinne liegt jedoch nicht vor, wenn der Verein wegen Überschreitung der Umsatzgrenzen des § 19 Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer abzuführen hat, und sich der Mitgliedsbeitrag deshalb um die abzuführende Umsatzsteuer erhöht. Gleiches gilt bei einer gesetzlichen Erhöhung des Umsatzsteuersatzes. Der Austritt ist für den Fall abweichend von § 10 (2) des außerordentlichen Austritts drei Monate vor Geltung des erhöhten Mitgliedsbeitrags in Textform zu erklären.

(4) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.

(1) Organe des Vereins sind

  1. a) Vorstand,
  2. b) Mitgliederversammlung.

(2) Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.  Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. a) dem Vorsitzenden,
  2. b) einem stellvertretenden Vorsitzenden.

Der 1. und  2. Vorsitzende vertreten den Verein gem § 26 BGB jeweils einzeln.

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Berücksichtigt werden Bewerber, die spätestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung ihr Interesse, an der Wahl teilzunehmen und um welches Amt sie sich bewerben wollen, in Textform beim Vorstand angemeldet haben. Bei einer Bewerbung um den Vorstandsvorsitz muss binnen gleicher Frist mitgeteilt werden, ob sich der Bewerber bei Verlust der Wahl zum Vorsitzenden im Nachgang um das Amt eines Stellvertreters bewirbt. 4Zuerst erfolgt die Wahl des Vorstandsvorsitzenden.

(2) Als Vorsitzender gewählt ist der Bewerber, der mehr als 50 v. H. der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint; Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Wird diese Stimmenmehrheit nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang ist als Vorsitzender der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei mehreren Kandidaten nehmen am zweiten Wahlgang nur die Personen teil, die im ersten Wahlgang das höchste und zweithöchste Stimmenergebnis erzielt haben. Kann auch im zweiten Wahlgang kein Bewerber eine Stimmenmehrheit erreichen, erfolgt ein weiterer Wahlgang; insoweit gelten die Sätze 3 und 4 sinngemäß. Dieses Verfahren wird fortgesetzt, bis ein Kandidat eine Stimmenmehrheit erreicht hat.

(3) Die Wahl des Stellvertreters erfolgt in einem Wahlgang. Gewählt wird derjenige Bewerber, der die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. 

(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 5 Kalenderjahre. Dabei wird das Kalenderjahr, in dem der Vorstand gewählt wird, nicht gerechnet. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so übernimmt der verminderte Vorstand bis zur Zuwahl eines neuen Mitgliedes des Vorstandes die Aufgaben des Gesamtvorstandes. Die Zuwahl erfolgt bei der nächsten, auf das Ausscheiden des Mitgliedes des Vorstandes folgenden Mitgliederversammlung, bei der die Frist aus Absatz 1 Satz 2 eingehalten werden kann. Die Zuwahl erfolgt für den Rest der Amtszeit des Gesamtvorstandes.

(6) Im Fall, dass nach einer Wahl die notwendige Anzahl von Vorstandsmitgliedern zum Gesamtvorstand nicht erreicht wird, gilt Absatz 5 sinngemäß.

(7) Die Bestellung des Vorstandes kann nur aus wichtigen Gründen von der Mitgliederversammlung (§ 27 Absatz 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch) widerrufen werden.

  1. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberichtigt und somit einzelzeichnungsberechtigt.  Der Vorstand ist verpflichtet, der nächsten Mitgliederversammlung über von ihm mit Dritten bezüglich der Geschäftsführung oder der dauernden Beratung des Vereins geschlossene Verträge zu berichten. Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Berichts über die Geschäftsprüfung den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern in Textform bekannt zu geben.
  2. Der Vorstand handelt nach einer Geschäftsordnung, die mit einfacher Mehrheit des Vorstandes zu beschließen ist. Die Beschlüsse sind mit dem Abstimmungsergebnis zu protokollieren.
  3. Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden. Wird ein Vorstand als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütungen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
  4. Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    – Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins
    – Bestellung eines Geschäftsführers im Sinne von § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selbst führt
    – Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne von § 3 der Satzung
    – Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung
    – Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    – Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
  5. Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die auf Beanstandung des Amtsgerichts erforderlich werden sowie Änderungen der Beitragsordnung zu beschließen.

(1) Die Mitgliederversammlung vertritt die Interessen der Mitglieder; sie findet innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Feststellungen der jährlich durchzuführenden Geschäftsprüfung (§ 22 Absatz 1 Steuerberatungsgesetz) an die Mitglieder statt. Die Mitgliederversammlung kann als virtuell oder als Präsenzversammlung durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand. Die Einberufung hat unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen und muss die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnungspunkte, den Tagungsort bzw. Link zum Onlinemeeting und den Zeitpunkt enthalten. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.  Durch die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse erklärt sich das Mitglied gegenüber dem Verein einverstanden, die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen des Vereins an diese Adresse zu erhalten. Die Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung antrags- und stimmberechtigt, sofern sie ihre Teilnahme nicht später als 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins angemeldet haben. Als Bestätigung der Anmeldung wird vom Vorstand in diesem Fall unverzüglich eine Teilnahmebestätigung übersandt. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte postalische Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist. 1Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.

(2) In der Mitgliederversammlung hat eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung zu erfolgen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Mitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins sein.

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 

(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen. Die Wahl kann nach Ablauf einer Woche ab Bekanntgabe des Ergebnisses bei der Mitgliederversammlung nicht mehr angefochten werden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

  • Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  • Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung der Beitragsordnung
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
  • Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen schließt
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
  • Anträge des Vorstandes

(7) Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht in Textform einem anderen Mitglied übertragen (§§ 38 und 40 Bürgerliches Gesetzbuch). Einem Mitglied können höchstens 2 Stimmen übertragen werden.

(8) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf Verlangen von mindestens 20 v. H. aller Mitglieder in Textform muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliedersammlung binnen einer Frist von vier Wochen einberufen Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. Die Kosten der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung trägt der Verein.

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 7 der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die zwei Vorstände gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens gemäß § 24 StBerG die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gemäß § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.

(4) Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.

(1)  Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verluste von Bearbeitungsunterlagen) hat der Verein eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe entsprechend den rechtlichen Bestimmungen der DVLStHV abgeschlossen.

Dabei muss gemäß § 10 DVLStHV die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall 50.000 Euro und eine ggf. vereinbarte Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden mindestens 200.000 Euro betragen. Eine ggf. vereinbarte Selbstbeteiligung von bis zu 300 Euro ist dabei zulässig.

Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für den Lohnsteuerhilfeverein zuständige Aufsichtsbehörde.

(2) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Mitglieder sind die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. Der Anspruch des Mitglieds auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Verein bestehenden Rechtsverhältnis verjährt nach den allgemeinen Regeln des BGB in drei Jahren vom Schluss des Jahres an, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 195, 199 BGB).

(3) Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn eine Steuerminderung oder Steuervergütung und dergleichen deswegen nicht durchgesetzt werden konnte, weil sie daran nicht in ausreichendem Maße mitgewirkt haben. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn trotz Aufforderung, Auskünfte zu erteilen oder notwendige Unterlagen vorzulegen, dies nicht fristgerecht erfolgt ist und gilt auch im Fall § 8 Absatz 3. 3Mehrmalige Erinnerung ist nicht erforderlich.

(1) Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung und aus der Mitgliedschaft ergebenden Streitigkeiten einschließlich des Mahnverfahrens nach den Vorschriften der §§ 688 ff. Zivilprozessordnung für rückständige Mitgliedsbeiträge sowie für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Mitglieder wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Falsch- oder Schlechtberatung ist Traunstein.

(2) Ist ein Teil der Satzung unwirksam, so bleibt die übrige Satzung dennoch gültig. Für die unwirksamen Bestimmungen sind sinngemäß wirksame zu beschließen.

(3) Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Kosten trägt der Verein.

Rosenheim, 03.05.2024

DER VORSTAND