BMF 04.12.2024 – Ukraine-Hilfe: Verlängerung bis 31.12.2025
BMF-Schreiben • 04.12.2024 GZ: IV D 5 – S 2223/19/10003 :030 Bezug: 17.03.2022 (:013), 07.06.2022 (:017), 13.03.2023 (III C 2 – S 7500/22/10005 :005)
Gültig für Maßnahmen bis: 31.12.2025

Ukraine-Hilfe: Steuerliche Erleichterungen – Verlängerung bis 31.12.2025

Der Anwendungszeitraum der bereits bekannten Hilfsregelungen wird um ein weiteres Jahr verlängert. Die inhaltlichen Begünstigungen bleiben im Kern bestehen; es geht primär um die Laufzeit-Fortschreibung.

Kernpunkte

  • Fristverlängerung aller relevanten Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen auf Maßnahmen, die bis 31.12.2025 durchgeführt werden.
  • Inhalte der Ursprungs-Schreiben (2022/2023) gelten fort; keine grundlegenden Strukturänderungen.
  • Adressaten: Spender:innen, Arbeitgeber:innen (Lohnspenden), gemeinnützige Körperschaften, Unternehmen, Betroffene.

Welche Erleichterungen gelten fort?

  • Spenden & vereinfachter Nachweis (Kontoauszug/Online-Beleg) – § 10b EStG.
  • Sachspenden / Lieferungen / Entnahmen – begünstigte Behandlung; ESt/KSt/USt je Fall beachten.
  • Lohnspenden / Aufwandsverzicht – steuerbegünstigte Gestaltung bei ordnungsgemäßer Dokumentation.
  • Unterbringung / Nutzungsüberlassung – Erleichterungen für unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassungen.
  • Fundraising – Erleichterungen für Veranstaltungen gemeinnütziger Organisationen.
Hinweis: Rechtsgrundlagen u. a. § 10b EStG (Spendenabzug), je nach Konstellation § 3 EStG (steuerfreie Bezüge), umsatzsteuerliche Folgen (z. B. unentgeltliche Wertabgabe; Option nach § 9 UStG) sorgfältig prüfen.

Beispiel 1 – Geldspende

500 € an inländische gemeinnützige Organisation; der vereinfachte Nachweis (Kontoauszug/Online-Beleg) genügt für den Abzug nach § 10b EStG, sofern die BMF-Vorgaben eingehalten sind.

Beispiel 2 – Lohnspende

Arbeitnehmer verzichtet auf 300 € Nettolohn zugunsten einer begünstigten Organisation; bei korrekter Dokumentation bleibt der Betrag lohnsteuerlich begünstigt (Fortführung der bisherigen Regelungen).

Beispiel 3 – Sachspende Unternehmen

Unentgeltliche Lieferung von Winterkleidung an eine Hilfsorganisation; ESt/KSt-Behandlung und USt-Folgen (ggf. unentgeltliche Wertabgabe) nach BMF prüfen.

Beispiel 4 – Unterbringung

Unentgeltliche/verbilligte Raumüberlassung zur Unterbringung Geflüchteter – begünstigte Behandlung möglich; umsatzsteuerliche Option nach § 9 UStG ist gesondert zu prüfen.

Checkliste für die Praxis

  • Zweck & Empfänger prüfen (steuerbegünstigt; Mittelverwendung dokumentieren).
  • Nachweise sichern (vereinfachter Nachweis oder Zuwendungsbestätigung).
  • Arbeitgeberfälle dokumentieren (Lohnkonto-Vermerk, Unterlagen zum Lohnverzicht).
  • Sachspenden/USt je Fall prüfen (Empfänger, Entnahme, unentgeltliche Wertabgabe).
  • Frist: Maßnahme muss bis 31.12.2025 durchgeführt sein.

Quelle: BMF-Schreiben vom 04.12.2024 – Verlängerung des Anwendungsbereichs auf Maßnahmen bis 31.12.2025. Maßgeblich ist der Originaltext im Bundessteuerblatt. (Stand: redaktionell geprüft)

Fragen zur Umsetzung?

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