Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören nach § 21 Einkommensteuergesetz zu den steuerpflichtigen Einkünften. Für viele Arbeitnehmer mit Mieteinnahmen ist dabei besonders relevant, wer bei der Einkommensteuer unterstützen darf. Genau hier setzt die aktuelle Reformdiskussion zum Steuerberatungsgesetz an.
Mitglied bei Lexo.Tax werdenBei Vermietung von Wohnungen oder Immobilien müssen Vermieter die Einnahmen in der Einkommensteuererklärung angeben. Von den Einnahmen können verschiedene Werbungskosten abgezogen werden. Besteuert wird nur der verbleibende Überschuss.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vorgeschlagen, die bisherigen Betragsgrenzen für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen anzuheben. Für Arbeitnehmer mit Mieteinnahmen ist das besonders relevant, weil dadurch mehr Fälle innerhalb der gesetzlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins bleiben könnten.
| Aktuelle Regelung | Vorschlag des Bundesrates |
|---|---|
| Einkünfte aus Vermietung / Kapitalvermögen bis 18.000 € | Erhöhung auf 22.000 € |
| Bei Zusammenveranlagung bis 36.000 € | Erhöhung auf 44.000 € |
| Mehr Fälle fallen bislang aus der Beratungsbefugnis heraus | Mehr Arbeitnehmer mit Mieteinnahmen könnten im zulässigen Rahmen beraten werden |
Wichtig: Die Reformdiskussion bedeutet nicht, dass jede Beratung zu Vermietung und Verpachtung automatisch möglich ist. Maßgeblich bleibt immer die gesetzliche Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins.
Eine angestellte Person besitzt eine vermietete Eigentumswohnung und erzielt jährlich 12.000 € Mieteinnahmen.
Dieser Fall liegt bereits heute innerhalb der bisherigen Grenzen. Die Reform des Steuerberatungsgesetzes würde hier vor allem zusätzliche Spielräume schaffen, falls künftig weitere Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalvermögen hinzukommen.
Ein Ehepaar erzielt gemeinsam 40.000 € Mieteinnahmen pro Jahr.
Nach der bisherigen Grenze von 36.000 € bei Zusammenveranlagung wäre dieser Fall regelmäßig außerhalb der bisherigen Befugnis. Mit der vorgeschlagenen Anhebung auf 44.000 € könnte genau ein solcher Fall künftig innerhalb des zulässigen Rahmens liegen.
Ja. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind steuerpflichtig und müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Zu den Werbungskosten gehören unter anderem Finanzierungskosten, Abschreibungen, Instandhaltung, Versicherungen und Verwaltungskosten.
Weil der Bundesrat vorgeschlagen hat, die bisherigen Grenzen für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen anzuheben. Dadurch könnten künftig mehr Arbeitnehmer mit Mieteinnahmen innerhalb der Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins bleiben.
Vorgeschlagen ist eine Erhöhung der bisherigen Grenzen von 18.000 € auf 22.000 € sowie von 36.000 € auf 44.000 € bei Zusammenveranlagung.
Nein. Entscheidend bleibt immer die gesetzliche Beratungsbefugnis. Nicht jede Fallgestaltung rund um Vermietung und Verpachtung ist automatisch umfasst.
Die geplante Anpassung der Beratungsgrenzen steht im Kontext einer größeren Diskussion über die Zukunft der steuerlichen Beratung in Deutschland.
Steuerkanzleien sehen sich mit zunehmenden Dokumentationspflichten und regulatorischen Anforderungen konfrontiert.
Kammerumlagen, Fortbildungspflichten und steigende IT-Kosten erhöhen den wirtschaftlichen Druck auf viele Kanzleien.
In vielen Regionen ist es schwierig geworden, kurzfristig einen Steuerberatertermin zu erhalten.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören nach § 21 Einkommensteuergesetz (EStG) zu den sogenannten Überschusseinkünften. Besteuert wird dabei nicht der gesamte Mietbetrag, sondern der steuerliche Überschuss.
Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen Einnahmen aus der Vermietung und den abziehbaren Werbungskosten.
Steuerpflichtig ist nur der verbleibende Überschuss:
Mieteinnahmen
– Werbungskosten
= Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Vermieter können zahlreiche Aufwendungen als Werbungskosten absetzen. Diese mindern die steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Gebäude können steuerlich über viele Jahre abgeschrieben werden. Die sogenannte AfA reduziert jährlich den steuerpflichtigen Überschuss.
Auch bei leerstehenden Wohnungen können Werbungskosten abziehbar sein, wenn weiterhin eine Vermietungsabsicht besteht.
Bei Vermietung unterhalb der Marktmiete kann die steuerliche Anerkennung der Werbungskosten eingeschränkt sein.
In Deutschland ist steuerliche Beratung gesetzlich geregelt. Neben Steuerberatern dürfen auch Lohnsteuerhilfevereine in bestimmten Fällen bei der Einkommensteuer unterstützen.
Lohnsteuerhilfevereine dürfen Arbeitnehmer bei der Einkommensteuer beraten, wenn keine Gewinneinkünfte vorliegen und bestimmte Einkommensgrenzen für Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalvermögen eingehalten werden.
Steuerberater dürfen Mandanten grundsätzlich in allen steuerlichen Angelegenheiten beraten, unabhängig von Einkunftsarten oder Einkommenshöhe.
Abschreibungen werden falsch berechnet, weil Gebäude- und Grundstückswert nicht getrennt wurden.
Erhaltungsaufwand wird falsch als Herstellungskosten behandelt oder umgekehrt.
Leerstand wird steuerlich nicht korrekt begründet, obwohl eine Vermietungsabsicht besteht.
Nicht alle Werbungskosten werden angesetzt, z. B. Fahrtkosten oder Verwaltungskosten.
Modernisierungskosten werden steuerlich falsch verteilt.
Nebenkosten werden nicht korrekt den Mieteinnahmen zugeordnet.
Viele Arbeitnehmer erzielen neben ihrem Gehalt auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gerade dann entstehen häufig Fragen zur Einkommensteuererklärung, zu Werbungskosten oder zur steuerlichen Behandlung von Immobilien.
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Auch bei Fragen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Werbungskosten oder steuerlichen Besonderheiten von Immobilien unterstützen wir Sie gerne.
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Typische Themen bei der Einkommensteuer mit Mieteinnahmen
