Einkommensteuer • Vermietung & Verpachtung

Einkommensteuer mit Mieteinnahmen?
Ab 2026 beim Lohnsteuerhilfeverein möglich.

Mit der Reform des Steuerberatungsgesetzes dürfen Lohnsteuerhilfevereine wie Lexo.Tax e.V. künftig auch bei hohen Einkünften aus Vermietung & Verpachtung sowie Kapitalvermögen beraten – ohne die bisherigen Betragsgrenzen.

Geplant ab 01.01.2026 Google-Bewertung 5.0 Trustindex-Auszeichnung

Warum die Änderung wichtig ist

Bislang waren Lohnsteuerhilfevereine bei Vermietung & Verpachtung (V+V) durch Betragsgrenzen limitiert. Viele Arbeitnehmer:innen mit Immobilien mussten zusätzlich eine Steuerkanzlei beauftragen. Mit der Neuregelung entfällt diese Hürde: ein Verein, ein Beitrag, volle Beratung – auch bei 50.000 €, 100.000 € oder mehr Mieteinnahmen.

Ihre Vorteile mit Lexo.Tax

  • Fokus Einkommensteuer – V+V-Expertise für Vermieter:innen
  • Keine Einkunftsgrenzen (geplant ab 2026) bei V+V & Kapitalvermögen
  • Digitale & persönliche Beratung – bundesweit
  • Transparente Mitgliedsbeiträge statt offener Honorare
  • Vertrauen: Google 5.0 ★ & Trustindex-Abzeichen
Vermietung & Verpachtung (V+V)

Was bei Mieteinnahmen steuerlich zählt

Einnahmen

  • Wohnungen, Häuser, Teileigentum
  • Gewerbeimmobilien
  • Ferienwohnungen, kurzfristige Vermietung
  • Garagen, Stellplätze, Grundstücksverpachtung

Werbungskosten

  • Finanzierungskosten & Zinsen
  • AfA (lineare Abschreibung)
  • Instandhaltung & Modernisierung
  • Verwaltung, Hausgeld, Versicherungen
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerker

Gestaltungsfragen

  • Umlagen / Nebenkosten korrekt ansetzen
  • Erhaltungsaufwand vs. Herstellung
  • Leerstand & Vermietungsabsicht
  • Veräußerung: 10-Jahres-Frist (privat)

Alt vs. Neu – Beratungsbefugnis im Vergleich

Bis 31.12.2025Ab 01.01.2026 (geplant)
V+V & Kapitalvermögen nur bis 18.000 € / 36.000 €Keine Betragsgrenzen mehr bei V+V & Kapitalvermögen
Oft Doppelbetreuung (Verein + Kanzlei)Alles bei Lexo.Tax – ein Verein, klare Beiträge
Höhere Kosten durch WechselPlanbare Mitgliedsbeiträge

Praxisbeispiele

Wie sich die Neuregelung in der Realität auswirkt.

Beispiel A

Angestellte, 1 Eigentumswohnung, 12.000 € Mieteinnahmen
Schon heute Beratung möglich. Ab 2026 keine Änderungen nötig – aber mehr Flexibilität bei weiteren Investments.

Beispiel B

Berufstätiges Ehepaar, 4 Wohnungen, 100.000 € Mieteinnahmen
Bis 2025: außerhalb der Befugnis. Ab 2026: vollständige Einkommensteuer bei Lexo.Tax.

Transparente Mitgliedsbeiträge

Unsere Beiträge richten sich nach dem zu versteuernden Einkommen – nicht nach der Höhe der Mieteinnahmen. So bleibt Ihre Steuerberatung bei Vermietung & Verpachtung planbar.

  • Beitrag nach Einkommensstufe
  • Keine zusätzlichen Honorare für V+V ab 2026 (geplant)
  • Digitale Abwicklung inklusive
Beispielrechnung
  • Angestellte:r mit V+V 12.000 € – Beitrag 92,00 €
  • Ehepaar, V+V 60.000 € – Beitrag 224,00 €
  • Großvermietung 100.000 € – Beitrag 334,00 €

Hinweis: Beispielwerte. Konkrete Stufe gemäß Beitragsordnung.

FAQ – Vermietung & Verpachtung bei Lexo.Tax

Muss ich Mieteinnahmen immer angeben?
Ja. Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung sind nach § 21 EStG steuerpflichtig; sie gehören in die Einkommensteuererklärung.
Was kann ich bei V+V als Werbungskosten absetzen?
Zinsen, AfA, Instandhaltung, Verwaltung, Versicherungen, Nebenkosten sowie haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen – wir achten auf vollständige Erfassung.
Darf ein Lohnsteuerhilfeverein mich mit hohen Mieteinnahmen beraten?
Bis 2025 nur innerhalb der alten Betragsgrenzen. Ab 01.01.2026 (geplant) entfällt die Grenze – Beratung ohne Höchstbetrag.
Gibt es weiterhin Grenzen?
Ja: Keine Gewinn­einkünfte (Gewerbe, selbständige Arbeit, Land-/Forstwirtschaft). Wir beraten im Bereich der Einkommensteuer und angrenzender Themen (z. B. Familienleistungsausgleich).

Jetzt vorbereitet sein

Werden Sie heute Mitglied und starten Sie ab 2026 mit der erweiterten Beratungsbefugnis in die nächste Steuer­saison – einfach, transparent, rechtssicher.

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Rechtlicher Hinweis

Die dargestellten Änderungen beruhen auf dem Referentenentwurf zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (Stand: 07.08.2025). Das Inkrafttreten ist für den 01.01.2026 vorgesehen. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gelten die aktuellen Grenzen.