1.1 Normzweck & Systematik des StBerG
Das Steuerberatungsgesetz schützt den Rechtsverkehr in Steuersachen. Es begrenzt die geschäftsmäßige Hilfeleistung auf besonders befugte Personen/Organisationen. LSHV sind hierfür spezialgesetzlich zugelassen – eng umgrenzt auf die Einkommensteuer ihrer Mitglieder.
- § 4 Nr. 11 StBerG: materieller Umfang der Befugnis
- §§ 13–15 StBerG: Anerkennung, Geschäftsbetrieb, Ordnung
- § 27 StBerG: Aufsicht durch die Länder
- AO/EStG: Verfahrens‑ und materielles Recht