Referentenentwurf • 07.08.2025 Status: Entwurf (nicht in Kraft) Zur Schnellprüfung

Geplante Änderungen am StBerG – das Wichtigste vorab

Für Lohnsteuerhilfevereine besonders relevant: Wegfall der 18k/36k-Grenzen bei Überschusseinkünften (wenn der Entwurf Gesetz wird). Bis dahin gilt das aktuelle Recht.

Kernpunkte

  • § 4 StBerG-E fasst die Befugnis neu – ohne Summengrenzen für V+V, KAP, § 23-Gewinne (Überschuss).
  • Gewinneinkünfte (Gewerbe/selbständig/LuF) weiterhin ausgeschlossen – Ausnahmen nur bei voller Steuerfreiheit (z. B. § 3 Nr. 26/26a/26b EStG).
  • USt-Themen bleiben tabu (Option/Voranmeldungen, § 9 UStG u. a.).

Konsequenzen

  • Nach Inkrafttreten: keine 18k/36k-Prüfung mehr; Fokus auf Einkunftsarten.
  • Bis dahin: Prüfung strikt nach geltendem Recht (inkl. Grenze).
Merker: Entwurf ≠ Gesetz. Änderungen möglich.

Mini-Timeline

  1. Referentenentwurf (BMF)
  2. Regierungsentwurf
  3. Parlament/Bundesrat
  4. Verkündung

ALT (gilt jetzt)

  • Befugnis: § 4 Nr. 11 StBerG
  • Grenzen: 18.000 € / 36.000 € (einzurechnende Überschusseinkünfte: V+V, veranlagungs/beantragte KAP, § 23 Abs. 3 EStG Gewinn)
  • USt & Gewinneinkünfte: außerhalb

NEU (Entwurf)

  • Befugnis: § 4 StBerG-E (neu strukturiert)
  • Keine Summengrenzen mehr für Überschusseinkünfte
  • USt & Gewinneinkünfte: weiterhin außerhalb

Hinweis: Maßgeblich bis zur Verkündung bleibt das geltende Recht (u. a. § 4 Nr. 11 StBerG, § 20 Abs. 4 EStG, § 23 Abs. 3 EStG, § 32d Abs. 1 EStG, § 9 UStG).

Lexo.Tax – Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG
§ 4 Nr. 11 StBerG • Rechtsstand 31.12.2024

Beratung durch Ihren Lohnsteuerhilfeverein – einfach erklärt

Wir unterstützen bei Ihrer Einkommensteuer – z. B. Werbungskosten, Familienleistungen, § 35a EStG (haushaltsnahe Dienste/Handwerker).
Außerhalb unserer Befugnis liegen Umsatzsteuer und Gewinneinkünfte (Gewerbe/selbständig/Land-&-Forstwirtschaft) – es sei denn, die Einnahmen sind vollständig steuerfrei.

Kurz vorweg: Unten finden Sie Beispiele und die gesetzlichen Fundstellen. Direkt hier starten Sie mit einer Schnellprüfung, ob Ihr Fall in unseren Rahmen fällt.
Schnellprüfung: Dürfen wir Ihren Fall übernehmen?
1 · Grundlagen 2 · Einnahmen 3 · Sonderfälle 4 · Ergebnis

Diese Grenze gilt für die einzurechnenden Überschusseinkünfte (siehe Schritt 2).

So funktioniert die Prüfung

Wir prüfen nur, ob Ihr Fall in die Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG fällt – keine Steuerberechnung.

Was wir für Sie tun – und wo Grenzen sind

Einkommensteuererklärung

Erstellung & Optimierung inkl. Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und § 35a EStG (haushaltsnahe Dienste/Handwerker).

Arbeitslohn (§ 19 EStG)

Steuerklassen, Freibeträge, Kinderfreibetrag/Kindergeld, Entfernungspauschale, Pauschalen & Nachweise.

Vermietung & Verpachtung

Zulässig unter Beachtung der 18 000 €/36 000 €-Grenze (unten). Umsatzsteuer-Themen sind nicht Teil der Befugnis.

Stellplätze: Separat an Dritte meist umsatzsteuerpflichtig → außerhalb; als Nebenleistung zur Wohnungsvermietung regelmäßig steuerfrei (Option zur Steuerpflicht: § 9 UStG).

Kapitalvermögen

Einbeziehen nur, wenn veranlagungspflichtig (z. B. Auslandszinsen) oder auf Antrag (Günstigerprüfung). Reine Abgeltung ohne Antrag zählt nicht (§ 32d Abs. 1 EStG).

Photovoltaik (privat)

Zulässig, wenn einkommensteuerfrei nach § 3 Nr. 72 EStG (kWp-Grenzen, MaStR). Umsatzsteuerliche Fragen bearbeiten wir nicht.

Einspruch & Klage

Einspruch (§ 347 AO) und Klage vor dem Finanzgericht sind zulässig; vor dem BFH gilt Vertretungszwang durch RA/StB (§ 62 Abs. 4 FGO).

Die 18.000 € / 36.000 €-Grenze – was zählt?

Einzelveranlagung: 18.000 € · Zusammenveranlagung: 36.000 € – bezogen auf einzurechnende Überschusseinkünfte.

Wird mitgerechnet

  • Vermietung & Verpachtung
  • Kapitalerträge, die in die Erklärung müssen / auf Antrag – maßgeblich der Betrag nach § 20 Abs. 4 EStG
  • Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 3 EStG (Gewinn, nicht der Erlös)

Nicht mitrechnen: Kapitalerträge, die ausschließlich der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen und weder veranlagt noch auf Antrag erklärt werden; Verluste aus § 23 EStG.

Beispiele

A) Ledig: V+V 12.000 € + Auslandszinsen 5.800 € ⇒ 17.800 € → zulässig.

B) Ledig: V+V 12.000 € + Auslandszinsen 6.900 € ⇒ 18.900 € → nicht zulässig.

Häufige Stolpersteine – kurz erklärt

Stellplätze & Umsatzsteuer

Separat an Dritte vermietet ⇒ regelmäßig USt-pflichtig → außerhalb der Befugnis. Als Nebenleistung zur Wohnungsvermietung meist steuerfrei. Option zur Steuerpflicht über § 9 UStG möglich (dann ebenfalls außerhalb).

Feststellung bei Gemeinschaften

Gesonderte & einheitliche Feststellung ist zulässig, wenn alle Beteiligten Mitglieder sind und jede Person die jeweilige Grenze einhält (§§ 179, 180 AO). Sonst: Feststellung nicht durch uns; Anteil kann nachrichtlich in die ESt unseres Mitglieds übernommen werden.

Häufige Fragen – kurz & verständlich

Zählen alle Kapitalerträge in die Grenze?

Nein. Nur veranlagungspflichtige Beträge oder solche, die Sie freiwillig angeben (Günstigerprüfung). Reine Abgeltungsteuer ohne Antrag (§ 32d Abs. 1 EStG) zählt nicht mit.

Dürfen wir Einspruch einlegen und vor Gericht vertreten?

Ja. Einspruch nach § 347 AO und Klage vor dem Finanzgericht sind zulässig. Vor dem BFH gilt Vertretungszwang durch RA/StB (§ 62 Abs. 4 FGO).

Photovoltaik – was prüft der Verein?

Wir prüfen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG (kWp-Grenzen, MaStR). Sind sie erfüllt, ist die PV einkommensteuerfrei und innerhalb unserer Befugnis. Umsatzsteuerliche Themen bearbeiten wir nicht.

Ländererlasse – Anlage „Beispiele“ (13.02.2023)

Spezialfälle – offizielle Beispiele (1–10)

Auszug aus den gleich lautenden Ländererlassen zum Umfang der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Maßgebliche Vorschriften u. a.: § 20 Abs. 4 EStG, § 23 Abs. 3 EStG, § 32d Abs. 1 EStG, §§ 179, 180 AO, § 10d EStG, § 9 UStG.

1) Kleine selbständige Nebentätigkeit (300 €)

Arbeitslohn + 300 € Honorar (schriftstellerisch). Ergebnis: nicht zulässig.

Begründung: Gewinneinkünfte sind außerhalb § 4 Nr. 11 S. 1 Buchst. b StBerG (kein „Teilmandat“).

2) Photovoltaik ≤ 30 kW (MaStR)

PV auf EFH, Bruttoleistung ≤ 30 kW. Ergebnis: zulässig.

Begründung: Einnahmen/Entnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei; kein Gewinn/Verlust zu ermitteln (ESt). USt-Pflichten ggf. separat.

3) Ehrenamtliche Betreuung

Aufwandspauschale bis 3.000 € p. a. Ergebnis: zulässig.

Begründung: Steuerfrei nach § 3 Nr. 26b EStG.

4) Haushaltshilfe / Kinderbetreuung

Lohnsteuer-Anmeldung für Haushaltshilfe. Ergebnis: zulässig.

Begründung: Arbeitgeberaufgaben im Zusammenhang mit § 35a Abs. 1 EStG bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind umfasst.

5) USt-Voranmeldung (z. B. innergemeinschaftlicher Erwerb)

Hilfe bei USt-Voranmeldung erbeten. Ergebnis: nicht zulässig.

Begründung: Befugnis gilt für Einkommensteuer/Zuschlagsteuern, nicht für USt.

6) Bauabzugssteuer (§§ 48 ff. EStG)

Renovierung 18.000 €, keine Freistellungsbescheinigung – Anmeldung des Steuerabzugs. Ergebnis: nicht zulässig.

Begründung: Quellen-/Abzugssteuern außerhalb der Befugnis.

7) Verlustvortrag aus früherem Gewerbe

Aktuell nur Arbeitslohn, festgestellter Verlustvortrag § 10d EStG vorhanden. Ergebnis: Übernahme zulässig.

Begründung: Festgestellten Verlust in der ESt anrechenbar.

8) Grenze: 35.000 € Miete + Zinsen

Ehepaar: V+V 35.000 € + Zinsen je 1.500 €. Ergebnis: grundsätzlich nicht zulässig (36.000-Grenze überschritten) – außer die Zinsen unterliegen ausschließlich der Abgeltungsteuer und werden weder veranlagt noch auf Antrag erklärt.

Begründung: § 4 Nr. 11 S. 1 Buchst. c StBerG i. V. m. § 32d EStG.

9) Feststellung – alle Beteiligten Mitglied

Gemeinsame V+V, alle Beteiligten sind Mitglieder; je Person Grenze eingehalten. Ergebnis: Feststellung & ESt zulässig.

Begründung: §§ 179, 180 AO i. V. m. § 4 Nr. 11 StBerG.

10) Feststellung – verschiedene Vereine

Beteiligte gehören unterschiedlichen Vereinen an. Ergebnis: Feststellung durch uns nicht zulässig; Anteil unseres Mitglieds darf nachrichtlich in dessen ESt übernommen werden.

Begründung: §§ 179, 180 AO; nachrichtliche Übernahme zulässig.

Hinweis zur Grenzprüfung: Für Kapitalvermögen und private Veräußerungsgeschäfte sind die Beträge nach § 20 Abs. 4 EStG bzw. § 23 Abs. 3 EStG maßgeblich. Kapitalerträge, die ausschließlich der § 32d Abs. 1 EStG-Abgeltungsteuer unterliegen und weder veranlagt noch auf Antrag erklärt werden, bleiben außen vor.

Passt Ihr Fall in unsere Befugnis?

Wir prüfen das gemeinsam – schnell, verständlich und rechtskonform.

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Rechtshinweis: Maßgeblich sind § 4 Nr. 11 StBerG, EStG (u. a. § 35a, § 20 Abs. 4, § 23 Abs. 3, § 32d, § 3 Nr. 26/26a/26b, § 3 Nr. 72), AO (u. a. § 347, §§ 179, 180), FGO (§ 62 Abs. 4) und UStG (§ 9).

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dbizzmade