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Steuerliche Beratung beim Lohnsteuerhilfeverein e.V.: Rechte und Grenzen gemäß § 4 Nr. 11 StBerG

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Steuerliche Beratung beim Lohnsteuerhilfeverein e.V.: Rechte und Grenzen gemäß § 4 Nr. 11 StBerG

Als Mitglied von Lexo.Tax e.V. – Ihrem Lohnsteuerhilfeverein – profitieren Sie von einer fachkundigen und umfassenden Unterstützung in Steuerangelegenheiten, die speziell auf Ihre Bedürfnisse als Arbeitnehmer, Rentner, Auszubildender oder Unterhaltsempfänger zugeschnitten ist. Doch was dürfen wir als Lohnsteuerhilfeverein für Sie leisten, und wo liegen die gesetzlichen Grenzen? Wir geben Ihnen einen detaillierten Überblick über unsere Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG, mit einem besonderen Fokus auf die Bereiche Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen.

Unsere Beratungsbefugnis: Was die Lohnsteuerhilfe e.V. für Sie tun darf

Unsere Tätigkeit basiert auf den strengen Vorgaben des Steuerberatungsgesetzes. Als Lohnsteuerhilfeverein sind wir befugt, Sie in folgenden Bereichen zu unterstützen:

  1. Erstellung der Einkommensteuererklärung gemäß § 4 Nr. 11 StBerG
    Beispiel: Frau Müller, eine Krankenschwester, hat im vergangenen Jahr eine berufliche Fortbildung absolviert, die erhebliche Kosten verursacht hat. Darüber hinaus hat sie Ausgaben für Fachliteratur und Arbeitsmittel. Als Mitglied von Lexo.Tax e.V. übernehmen wir die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung und stellen sicher, dass alle abziehbaren Kosten berücksichtigt werden, sodass Frau Müller von einer maximalen Steuerrückerstattung profitiert.
  2. Beratung bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG)
    Beispiel: Herr und Frau Schmidt haben nach der Geburt ihres ersten Kindes die Steuerklasse gewechselt, um steuerliche Vorteile zu nutzen. Wir helfen dem Ehepaar dabei, den Steuerklassenwechsel und den Kinderfreibetrag korrekt in ihrer Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen, sodass sie alle möglichen Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen können.
  3. Unterstützung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchstabe c StBerG
    • Einzelveranlagung Beispiel: Herr Meier, ledig, besitzt eine vermietete Eigentumswohnung, aus der er jährliche Mieteinnahmen von 12.000 Euro erzielt. Zusätzlich hat er Zinseinnahmen aus einem Festgeldkonto in Höhe von 1.500 Euro. Da die Gesamteinnahmen unterhalb der Grenze von 18.000 Euro liegen, dürfen wir seine Steuererklärung erstellen und sicherstellen, dass alle relevanten Einnahmen ordnungsgemäß erfasst werden.
    • Zusammenveranlagung Beispiel: Herr und Frau Bauer sind verheiratet und besitzen gemeinsam zwei vermietete Eigentumswohnungen, aus denen sie jährliche Mieteinnahmen von insgesamt 30.000 Euro erzielen. Zusätzlich erhalten sie Zinsen aus einer Lebensversicherung in Höhe von 4.000 Euro. Da ihre Gesamteinnahmen von 34.000 Euro unter der Grenze von 36.000 Euro liegen, dürfen wir ihre Steuererklärung bearbeiten und dafür sorgen, dass alle relevanten steuerlichen Aspekte berücksichtigt werden.
  4. Beratung zu Kapitalvermögen und Freistellungsaufträgen gemäß § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchstabe c StBerG
    Beispiel: Familie Becker hat in den vergangenen Jahren in Aktien und festverzinsliche Wertpapiere investiert und erzielt jährliche Kapitaleinkünfte in Höhe von 15.000 Euro. Da diese Einnahmen unter der Grenze von 36.000 Euro für zusammenveranlagte Eheleute liegen, dürfen wir sie bei der optimalen Nutzung des Sparerpauschbetrags beraten und sicherstellen, dass die Kapitalerträge korrekt in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
  5. Photovoltaikanlagen gemäß § 3 Nr. 72 EStG
    Beispiel: Familie Schulze betreibt eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 28 kWp auf ihrem Einfamilienhaus. Die Einspeisevergütung ist steuerfrei, und wir stellen sicher, dass diese korrekt in der Steuererklärung erfasst wird. Sollten sie in Zukunft eine Erweiterung der Anlage in Erwägung ziehen, beraten wir sie gerne über die steuerlichen Auswirkungen.
  6. Beratung bei ehrenamtlichen Tätigkeiten gemäß § 3 Nr. 26a EStG
    Beispiel: Frau Weber ist als Schatzmeisterin in einem gemeinnützigen Verein tätig und erhält dafür eine jährliche Aufwandsentschädigung von 2.400 Euro. Diese Einkünfte sind steuerfrei. Wir helfen Frau Weber, diese korrekt in ihrer Steuererklärung zu erfassen und weitere abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen.
  7. Hilfe bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Familienleistungen gemäß § 35a EStG
    Beispiel: Herr und Frau Wagner haben drei schulpflichtige Kinder und möchten die Kosten für Kinderbetreuung und haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen. Wir unterstützen sie bei der Erfassung dieser Kosten und sorgen dafür, dass alle steuerlichen Vorteile in der Steuererklärung genutzt werden.

Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen:

  1. Einkünfte, die beraten werden dürfen:
    • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
    • Sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (z.B. Renten).
    • Einkünfte aus Unterhaltsleistungen.
    • Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG (z.B. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen).
  2. Einkünfte, die nicht beraten werden dürfen:
    • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
    • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
    • Umsatzsteuerpflichtige Umsätze (Ausnahme: die Einnahmen sind vollständig steuerfrei nach § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b oder 72 EStG).
  3. Einnahmegrenzen:
    • Einkünfte aus anderen Einkunftsarten (z.B. Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen) dürfen insgesamt 18.000 Euro (bei Einzelveranlagung) bzw. 36.000 Euro (bei Zusammenveranlagung) nicht überschreiten.
  4. Beschränkung der Beratungsbefugnis:
    • Die Befugnis zur steuerlichen Beratung erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern.
    • Sie umfasst auch die Beratung bei der Eigenheimzulage, Investitionszulage, Kinderbetreuungskosten, haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen sowie bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs.
  5. Besondere Regelungen:
    • Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.

Diese Vorgaben sichern, dass Lohnsteuerhilfevereine ihre Beratungsleistungen auf bestimmte steuerliche Sachverhalte beschränken und nur in diesen Bereichen tätig werden dürfen.

Anwendung auf Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen:

  • Vermietung und Verpachtung: Hier dürfen Lohnsteuerhilfevereine beraten, solange die Einnahmen die oben genannten Grenzbeträge nicht überschreiten.
  • Kapitalvermögen: Auch hier gilt die Grenze von 18.000 Euro bzw. 36.000 Euro. Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen, Dividenden) können beraten werden, sofern sie unterhalb dieser Grenzen bleiben.

Dies stellt sicher, dass Mitglieder in diesen Bereichen nur dann unterstützt werden können, wenn die Einnahmen bestimmte gesetzliche Grenzen nicht überschreiten und die Einkünfte keine komplexen steuerlichen Sachverhalte (z.B. gewerbliche Einkünfte) betreffen.

Grenzen unserer Beratungsbefugnis: Was der Lohnsteuerhilfeverein nicht leisten darf

Trotz unserer umfassenden Expertise gibt es gesetzliche Grenzen, die durch das Steuerberatungsgesetz definiert sind und Steuerberatern vorbehalten sind. In den folgenden Fällen dürfen wir Sie nicht unterstützen:

  1. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG)
    Beispiel: Herr Fischer arbeitet als Ingenieur und betreibt nebenbei ein Kleingewerbe als IT-Berater. Da er Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt, dürfen wir ihn nicht bei der Steuererklärung unterstützen.
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
    Beispiel: Frau Müller betreibt einen Online-Shop und erzielt daraus gewerbliche Einkünfte. Auch wenn diese Einkünfte geringfügig sind, dürfen wir ihre Steuererklärung nicht bearbeiten. Ein
  3. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
    Beispiel: Herr Bauer betreibt einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb. Obwohl die Einnahmen gering sind, dürfen wir ihn aufgrund der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht beraten.
  4. Umsatzsteuerpflichtige Umsätze (§ 4 Nr. 11 Satz 1 Buchstabe b StBerG)
    Beispiel: Herr und Frau Huber betreiben eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 35 kWp, die umsatzsteuerpflichtige Umsätze generiert. Da diese Umsätze nicht steuerfrei sind, dürfen wir keine Beratung anbieten.
  5. Gewinneinkünfte (§ 15 EStG)
    Beispiel: Herr Wagner ist Kommanditist einer mittelständischen Firma und erzielt daraus gewerbliche Gewinne. Da es sich um Gewinneinkünfte handelt, dürfen wir seine Steuererklärung nicht bearbeiten.
  6. Komplexe Unternehmensstrukturen
    Beispiel: Frau Schäfer ist stille Gesellschafterin in einer Unternehmensgruppe und erhält jährliche Ausschüttungen. Diese Beteiligung führt zu gewerblichen Einkünften, weshalb wir sie nicht beraten dürfen.
  7. Beratung in Fällen mit unklarer Abgrenzung
    Beispiel: Herr Neumann vermietet seine Ferienwohnung an Urlaubsgäste und erzielt damit Einnahmen, die möglicherweise umsatzsteuerpflichtig sind. Da diese steuerlichen Fragen komplex sind, dürfen wir ihn nicht beraten. Ein Steuerberater sollte vor hierzu Auskunft geben.

Ausnahmen von der Unzulässigkeit der Beratung:

Nach § 4 Nr. 11 StBerG dürfen Lohnsteuerhilfevereine auch in Fällen beraten, in denen Mitglieder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielen, wenn diese Einkünfte vollständig steuerfrei sind. Dies betrifft folgende steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG:

  1. § 3 Nr. 12 EStG: Steuerfreie Zuschüsse und Beihilfen, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, wie beispielsweise Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Mutterschaftsgeld.
  2. § 3 Nr. 26 EStG: Steuerfreie Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich (sogenannte „Übungsleiterpauschale„), bis zu einem Betrag von 3.000 Euro jährlich.
  3. § 3 Nr. 26a EStG: Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten (Ehrenamtspauschale), bis zu einem Betrag von 840 Euro jährlich.
  4. § 3 Nr. 26b EStG: Steuerfreie Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer, Vormünder oder Pfleger, bis zu einem bestimmten Freibetrag.
  5. § 3 Nr. 72 EStG: Steuerfreiheit für Einnahmen aus dem Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen (bis zu einer bestimmten Leistung) und kleinen Blockheizkraftwerken, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden.

Bedeutung der Ausnahmen:

Diese Ausnahmen sind relevant, weil sie Lohnsteuerhilfevereinen ermöglichen, auch in Fällen tätig zu werden, die ansonsten außerhalb ihrer Beratungsbefugnis lägen. So könnte beispielsweise ein Mitglied, das Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt, dennoch durch einen Lohnsteuerhilfeverein beraten werden, wenn diese Einkünfte aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit stammen und vollständig steuerfrei nach § 3 Nr. 26a EStG sind.

Beispielanwendungen:

  • Ehrenamtliche Tätigkeit: Wenn ein Mitglied als Trainer in einem Sportverein tätig ist und dafür eine Aufwandsentschädigung erhält, die gemäß § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei ist, darf der Lohnsteuerhilfeverein diese Einnahmen bei der Steuererklärung berücksichtigen, auch wenn es sich technisch gesehen um Einnahmen aus selbstständiger Arbeit handelt.
  • Photovoltaikanlage: Wenn ein Mitglied eine kleine Photovoltaikanlage betreibt, deren Einnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind, darf der Lohnsteuerhilfeverein die damit zusammenhängenden Einnahmen in der Steuererklärung erfassen.

Lohnsteuerhilfevereine können in den oben beschriebenen Ausnahmefällen tätig werden, auch wenn die betroffenen Einkünfte normalerweise außerhalb ihrer Beratungsbefugnis liegen würden. Diese Ausnahmen bieten Flexibilität und erweitern die Möglichkeiten der steuerlichen Unterstützung durch Lohnsteuerhilfevereine, insbesondere in Bezug auf steuerfreie Einkünfte.

Beispiel 1: Zusätzliche Einkünfte aus einer Nebentätigkeit

Situation: Ein Arbeitnehmer bezieht im Kalenderjahr seinen regulären Arbeitslohn und erhält zusätzlich ein Honorar von 300 Euro für eine nebenberufliche schriftstellerische Tätigkeit.

Einschätzung: Der Lohnsteuerhilfeverein kann in diesem Fall keine Hilfe in Steuersachen leisten. Auch wenn die Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit gering sind, schließt die Art der Einkünfte (selbstständige Arbeit) die Unterstützung durch den Lohnsteuerhilfeverein aus. Diese Einkünfte dürfen auch nicht einfach in die Steuererklärung übernommen werden.

Beispiel 2: Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage

Situation: Ein Arbeitnehmer hat auf dem Dach seines Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit einer Bruttoleistung von weniger als 30 kW installiert.

Einschätzung: Hier darf der Lohnsteuerhilfeverein tätig werden. Die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage sind nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Daher müssen in der Steuererklärung weder Gewinne noch Verluste aus dieser Tätigkeit ermittelt werden. Es ist auch kein Problem, wenn der Arbeitnehmer selbst eine Umsatzsteuer-Voranmeldung oder -erklärung abgibt oder dies durch einen Steuerberater erledigen lässt.

Beispiel 3: Ehrenamtliche Tätigkeit und steuerfreie Aufwandsentschädigung

Situation: Ein Arbeitnehmer ist neben seinem regulären Arbeitsverhältnis als ehrenamtlicher Betreuer tätig und erhält dafür eine Aufwandspauschale.

Einschätzung: Der Lohnsteuerhilfeverein darf tätig werden, sofern die Pauschale den Freibetrag von 3.000 Euro nicht übersteigt. Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit sind steuerfrei, weshalb der Lohnsteuerhilfeverein diese in der Steuererklärung berücksichtigen darf.

Beispiel 4: Hilfe bei haushaltsnahen Dienstleistungen

Situation: Ein Arbeitnehmer beschäftigt eine Haushaltshilfe, die monatlich 400 Euro verdient, und bittet den Lohnsteuerhilfeverein um Unterstützung bei der Lohnsteuer-Anmeldung.

Einschätzung: Da die Aufgaben der Haushaltshilfe im Zusammenhang mit haushaltsnahen Dienstleistungen und Kinderbetreuung stehen, darf der Lohnsteuerhilfeverein in diesem Fall Unterstützung bieten. Dies umfasst die Hilfestellung bei der Lohnsteuer-Anmeldung für die Haushaltshilfe.

Beispiel 5: Unterstützung bei umsatzsteuerpflichtigen Renovierungen

Situation: Ein Arbeitnehmer lässt in seiner vermieteten Wohnung von einem ausländischen Unternehmer neue Fenster einbauen und bittet den Lohnsteuerhilfeverein um Hilfe bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Einschätzung: Der Lohnsteuerhilfeverein darf hier nicht tätig werden, da seine Befugnis sich nur auf die Einkommensteuer und ihre Zuschlagsteuern erstreckt, nicht jedoch auf die Umsatzsteuer.

Beispiel 6: Unterstützung bei Renovierungskosten

Situation: Ein Arbeitnehmer hat drei Eigentumswohnungen geerbt und lässt diese zum Zwecke der späteren Vermietung für 18.000 Euro renovieren. Er benötigt Hilfe bei der Anmeldung des Steuerabzugs.

Einschätzung: Der Lohnsteuerhilfeverein darf in diesem Fall keine Unterstützung leisten, da die Vornahme des Steuerabzugs und die Abführung des Abzugsbetrags außerhalb der Befugnisse des Vereins liegt. Diese Aufgaben erfolgen für Rechnung des Leistenden.

Beispiel 7: Übernahme eines Verlustvortrags

Situation: Ein Ehepaar bezieht Arbeitslöhne und hat aus einer früheren gewerblichen Tätigkeit einen verbleibenden Verlustvortrag, der gesondert festgestellt wurde.

Einschätzung: Der Lohnsteuerhilfeverein darf den vom Finanzamt festgestellten Verlustvortrag in die Einkommensteuererklärung übernehmen, auch wenn dieser aus Einkünften aus Gewerbebetrieb resultiert.

Beispiel 8: Prüfung der Einnahmegrenzen

Situation: Ein Ehepaar, das Mitglieder im Lohnsteuerhilfeverein ist, erzielt neben ihrem Arbeitslohn Zinseinnahmen und Mieteinnahmen. Die gesamten Einnahmen belaufen sich auf 35.000 Euro.

Einschätzung: Da die Gesamteinnahmen nahe an der Grenze von 36.000 Euro liegen, kann der Lohnsteuerhilfeverein nur tätig werden, wenn die Zinseinnahmen nach der Abgeltungsteuer besteuert werden und im Veranlagungsverfahren nicht zu erklären sind. In diesem Fall würde die Einnahmegrenze nicht überschritten und der Verein könnte beraten.

Beispiel 9: Gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung

Situation: Zwei nicht verheiratete Arbeitnehmer erzielen Einnahmen aus Vermietung eines Mietwohngrundstücks, das sie gemeinsam besitzen.

Einschätzung: Der Lohnsteuerhilfeverein darf bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Vermietungseinkünfte und der Erstellung der Einkommensteuererklärung helfen, wenn beide Beteiligten Mitglieder des Vereins sind und die Einnahmegrenze nicht überschritten wird.

Beispiel 10: Feststellungsverfahren bei unterschiedlichen Lohnsteuerhilfevereinen

Situation: Zwei Arbeitnehmer, die Mitglieder verschiedener Lohnsteuerhilfevereine sind, erzielen gemeinsam Einnahmen aus einem Mietwohngrundstück.

Einschätzung: In diesem Fall darf der Lohnsteuerhilfeverein nicht bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Vermietungseinkünfte helfen, da die Beteiligten Mitglieder unterschiedlicher Lohnsteuerhilfevereine sind. Der Verein darf jedoch den festgestellten Überschuss seines Mitglieds nachrichtlich in dessen Einkommensteuererklärung übernehmen.

Beispiel 11: Verlustabzug aus früherer selbstständiger Tätigkeit

Situation: Ein Arbeitnehmer hatte in der Vergangenheit ein Gewerbe betrieben, das jedoch eingestellt wurde. Aus dieser gewerblichen Tätigkeit ist ein Verlustvortrag in Höhe von 10.000 Euro übriggeblieben, der vom Finanzamt gesondert festgestellt wurde. Dieser Verlustvortrag soll nun im aktuellen Jahr mit dem Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit verrechnet werden.

Einschätzung: Obwohl der Verlustvortrag aus Einkünften aus Gewerbebetrieb stammt (die normalerweise außerhalb der Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen), darf der Lohnsteuerhilfeverein diesen Verlustvortrag in die Einkommensteuererklärung übernehmen. Dies ist aufgrund der Regelung in § 10d EStG möglich, die es erlaubt, Verluste aus früheren Jahren mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten zu verrechnen. Der Lohnsteuerhilfeverein kann somit sicherstellen, dass der verbleibende Verlust korrekt in der Steuererklärung berücksichtigt wird und die Steuerlast des Mitglieds entsprechend reduziert wird.

Diese Beispiele verdeutlichen, dass Lohnsteuerhilfevereine unter bestimmten Voraussetzungen auch komplexere steuerliche Sachverhalte bearbeiten dürfen, wenn diese beispielsweise im Rahmen des Verlustabzugs nach § 10d EStG erfolgen.

Lohnsteuerermäßigungsverfahren: Wie Lexo.Tax e.V. Ihnen hilft, Ihre monatliche Steuerlast zu senken

Für viele Arbeitnehmer ist die jährliche Steuererklärung eine Möglichkeit, zu viel gezahlte Steuern zurückzufordern. Doch was wäre, wenn Sie diese Steuerersparnis schon während des Jahres nutzen könnten? Genau hier kommt das Lohnsteuerermäßigungsverfahren ins Spiel. Bei Lexo.Tax e.V. unterstützen wir Sie dabei, Ihre steuerlichen Freibeträge schon im laufenden Jahr geltend zu machen, um Ihre monatliche Steuerbelastung zu reduzieren. Hier sind einige Beispiele, wie wir Ihnen helfen können:

Beispiel 1: Hohe Werbungskosten sofort berücksichtigen

Herr Müller ist Außendienstmitarbeiter und hat aufgrund seiner beruflichen Fahrten hohe Werbungskosten, die den Pauschbetrag deutlich übersteigen. Statt darauf zu warten, dass diese Kosten in der Steuererklärung erstattet werden, möchte Herr Müller sie sofort monatlich berücksichtigen lassen.

Unsere Unterstützung: Lexo.Tax e.V. hilft Herrn Müller, einen Freibetrag für die hohen Werbungskosten im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens zu beantragen. Wir berechnen die voraussichtlichen Kosten und bereiten den Antrag vor, sodass Herr Müller ab sofort weniger Lohnsteuer zahlen muss und mehr Netto vom Brutto hat.

Beispiel 2: Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

Frau Schuster hat im aktuellen Jahr hohe Krankheitskosten, die als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind. Diese Belastungen möchte sie sofort in ihrer monatlichen Steuerbelastung berücksichtigen lassen.

Unsere Unterstützung: Wir bei Lexo.Tax e.V. berechnen die abzugsfähigen Krankheitskosten und helfen Frau Schuster, einen entsprechenden Freibetrag beim Finanzamt zu beantragen. Dadurch sinkt ihre monatliche Lohnsteuer, was zu einer spürbaren finanziellen Entlastung führt.

Beispiel 3: Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen

Herr und Frau Becker haben zwei Kinder, die in einer Kindertagesstätte betreut werden. Die Kosten hierfür sind hoch, und die Familie möchte diese Aufwendungen bereits im laufenden Jahr berücksichtigen lassen.

Unsere Unterstützung: Lexo.Tax e.V. unterstützt die Familie Becker dabei, die Kinderbetreuungskosten im Lohnsteuerermäßigungsverfahren als Freibetrag anzumelden. Wir sorgen dafür, dass alle notwendigen Belege eingereicht werden und die monatliche Steuerbelastung der Familie entsprechend reduziert wird.

Beispiel 4: Behindertenpauschbetrag für Ihr Kind nutzen

Die Familie Schmidt hat ein behindertes Kind, für das ein Behindertenpauschbetrag in Anspruch genommen werden kann. Sie möchten diesen Pauschbetrag direkt im laufenden Jahr geltend machen, um die Steuerlast zu verringern.

Unsere Unterstützung: Lexo.Tax e.V. hilft der Familie Schmidt, den Behindertenpauschbetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren anzumelden. Wir stellen sicher, dass alle erforderlichen Dokumente eingereicht werden, damit die Steuerentlastung schnell und effizient erfolgt.

Beispiel 5: Unterhaltszahlungen berücksichtigen lassen

Herr Neumann leistet Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau und möchte diese Zahlungen bereits während des Jahres steuerlich geltend machen.

Unsere Unterstützung: Lexo.Tax e.V. unterstützt Herrn Neumann bei der Beantragung eines Freibetrags für Unterhaltszahlungen. Durch unsere Hilfe kann er seine monatliche Lohnsteuerbelastung senken und sofort von seiner steuerlichen Verpflichtung profitieren.

Nutzen Sie Ihre Freibeträge mit Lexo.Tax e.V.

Das Lohnsteuerermäßigungsverfahren bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Steuerlast bereits im laufenden Jahr zu senken, anstatt auf die Steuererklärung zu warten. Bei Lexo.Tax e.V. stehen wir Ihnen zur Seite, um sicherzustellen, dass Sie alle möglichen Freibeträge und steuerlichen Vorteile nutzen können. Lassen Sie uns gemeinsam dafür sorgen, dass mehr von Ihrem hart verdienten Geld in Ihrer Tasche bleibt.

Unterstützung bei der Freistellung und Anrechnung von Kapitalertragsteuer

Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Wertpapierverkäufen unterliegen in Deutschland der Kapitalertragsteuer. Viele Anleger wissen jedoch nicht, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Freistellung beantragen oder die bereits gezahlte Kapitalertragsteuer anrechnen lassen können. Bei Lexo.Tax e.V. unterstützen wir Sie dabei, diese Möglichkeiten optimal zu nutzen. Hier ist ein Beispiel, wie wir Ihnen dabei helfen können:

Beispiel 1: Antrag auf Freistellung von Kapitalertragsteuer

Situation: Frau Berger hat bei ihrer Bank verschiedene Festgeldkonten und Aktieninvestments. Sie möchte den Sparer-Pauschbetrag nutzen, um Kapitalerträge bis zu dieser Höhe steuerfrei zu stellen. Sie hat jedoch bislang keinen Freistellungsauftrag bei ihrer Bank eingereicht und zahlt deshalb auf alle Kapitalerträge die volle Kapitalertragsteuer.

Unsere Unterstützung: Lexo.Tax e.V. hilft Frau Berger, den Freistellungsauftrag korrekt auszufüllen und bei ihrer Bank einzureichen. Wir stellen sicher, dass alle relevanten Informationen berücksichtigt werden und der Antrag den Sparer-Pauschbetrag optimal ausschöpft. Dadurch wird Frau Berger in Zukunft auf ihre Kapitalerträge bis zur Höhe des Pauschbetrags keine Kapitalertragsteuer mehr zahlen müssen.

Beispiel 2: Anrechnung von bereits gezahlter Kapitalertragsteuer

Situation: Herr und Frau Meyer haben im vergangenen Jahr Zinsen und Dividenden erhalten, auf die bereits Kapitalertragsteuer abgeführt wurde. Da ihr Gesamteinkommen im Rahmen der Steuererklärung niedriger ausfällt, möchten sie die bereits gezahlte Kapitalertragsteuer anrechnen lassen, um eine mögliche Erstattung zu erhalten.

Unsere Unterstützung: Wir bei Lexo.Tax e.V. übernehmen die Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Ehepaar Meyer und sorgen dafür, dass die bereits gezahlte Kapitalertragsteuer korrekt in der Steuererklärung angegeben und angerechnet wird. Dadurch haben Herr und Frau Meyer die Möglichkeit, eine Steuererstattung zu erhalten, wenn die Kapitalertragsteuer ihre endgültige Steuerlast übersteigt.

Beispiel 3: Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen

Situation: Herr Fischer hat Kapitalerträge erzielt, die einer Abgeltungsteuer unterliegen. Er möchte prüfen lassen, ob es für ihn günstiger ist, die Kapitalerträge zum persönlichen Steuersatz zu versteuern, anstatt die pauschale Abgeltungsteuer zu zahlen.

Unsere Unterstützung: Lexo.Tax e.V. hilft Herrn Fischer bei der Durchführung der sogenannten Günstigerprüfung. Wir vergleichen die Steuerlast unter Anwendung der Abgeltungsteuer mit derjenigen, die sich bei Versteuerung zum persönlichen Steuersatz ergibt. Sollte die Versteuerung zum persönlichen Steuersatz günstiger sein, beantragen wir die entsprechende Anrechnung der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Steuererklärung.

Unterstützung im Einspruchs- und Klageverfahren gegen Ihren Einkommensteuerbescheid

Es kann vorkommen, dass Ihr Einkommensteuerbescheid Fehler enthält oder von Ihren Erwartungen abweicht. In solchen Fällen ist es wichtig, schnell und gezielt zu handeln. Bei Lexo.Tax e.V. unterstützen wir Sie nicht nur bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung, sondern stehen Ihnen auch im Einspruchs- und Klageverfahren zur Seite. Hier sind einige Beispiele, wie wir Ihnen in diesen Situationen helfen können:

Beispiel 1: Einspruch gegen fehlerhafte Steuerberechnung

Situation: Herr Schneider hat seinen Einkommensteuerbescheid erhalten und festgestellt, dass das Finanzamt bestimmte Werbungskosten nicht anerkannt hat, was zu einer höheren Steuerlast führt als erwartet. Er möchte gegen diesen Bescheid Einspruch einlegen.

Unsere Unterstützung: Lexo.Tax e.V. prüft den Steuerbescheid von Herrn Schneider sorgfältig und identifiziert die fehlerhaften Berechnungen. Wir erstellen einen fundierten Einspruch und reichen ihn fristgerecht beim Finanzamt ein. Dabei legen wir detaillierte Begründungen und Nachweise vor, um sicherzustellen, dass die unberücksichtigten Werbungskosten anerkannt und die Steuerlast entsprechend reduziert wird.

Beispiel 2: Klageverfahren vor dem Finanzgericht

Situation: Frau Meier hat gegen ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt, doch das Finanzamt lehnt den Einspruch ab. Sie ist mit der Entscheidung nicht einverstanden und möchte den Fall vor das Finanzgericht bringen.

Unsere Unterstützung: Lexo.Tax e.V. unterstützt Frau Meier bei der Einleitung des Klageverfahrens. Wir bereiten alle notwendigen Unterlagen vor, verfassen die Klageschrift und vertreten ihre Interessen vor dem Finanzgericht. Durch unsere Expertise stellen wir sicher, dass Frau Meier die bestmögliche Chance hat, ihr Recht durchzusetzen und den Bescheid zu ihren Gunsten zu ändern.

Beispiel 3: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Situation: Herr und Frau Müller haben Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid eingelegt, da sie der Meinung sind, dass die festgesetzte Steuer zu hoch ist. Während der Einspruch läuft, möchten sie vermeiden, die strittige Steuer sofort zahlen zu müssen, um ihre Liquidität zu schonen.

Unsere Unterstützung: Lexo.Tax e.V. hilft den Müllers, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Dieser Antrag ermöglicht es ihnen, die Zahlung der strittigen Steuer bis zur Klärung des Einspruchs auszusetzen. Wir sorgen dafür, dass der Antrag korrekt und mit einer soliden Begründung eingereicht wird, um die Erfolgsaussichten zu maximieren.

Warum die Einhaltung dieser Grenzen wichtig ist

Die gesetzlichen Vorgaben zur Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins gemäß § 4 Nr. 11 StBerG schützen sowohl Sie als auch uns. Sie gewährleisten, dass Sie in steuerlichen Fragen stets von qualifizierten Fachleuten unterstützt werden. Falls Ihr Anliegen über unsere Befugnisse hinausgeht, verweisen wir Sie gerne an einen Steuerberater.

Warum eine Mitgliedschaft bei Lexo.Tax e.V. sinnvoll ist

Als Mitglied bei Lexo.Tax e.V. profitieren Sie von einer spezialisierten und umfassenden steuerlichen Beratung, die genau auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Unsere Steuerexperten helfen Ihnen dabei, Ihre Steuerangelegenheiten effizient, korrekt und rechtssicher zu erledigen – und das zu einem Bruchteil der Kosten, die ein Steuerberater üblicherweise verlangt.

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Nutzen Sie die Vorteile einer Mitgliedschaft bei Lexo.Tax e.V. und lassen Sie sich von uns professionell beraten. Wir stehen Ihnen in allen zulässigen steuerlichen Angelegenheiten zur Seite und helfen Ihnen, das Beste aus Ihrer Steuererklärung herauszuholen.

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