Für Lohnsteuerhilfevereine besonders relevant: Wegfall der 18k/36k-Grenzen bei Überschusseinkünften (wenn der Entwurf Gesetz wird). Bis dahin gilt das aktuelle Recht.
Hinweis: Maßgeblich bis zur Verkündung bleibt das geltende Recht (u. a. § 4 Nr. 11 StBerG, § 20 Abs. 4 EStG, § 23 Abs. 3 EStG, § 32d Abs. 1 EStG, § 9 UStG).
Wir unterstützen bei Ihrer Einkommensteuer – z. B. Werbungskosten, Familienleistungen, § 35a EStG (haushaltsnahe Dienste/Handwerker).
Außerhalb unserer Befugnis liegen Umsatzsteuer und Gewinneinkünfte (Gewerbe/selbständig/Land-&-Forstwirtschaft) – es sei denn, die Einnahmen sind vollständig steuerfrei.
Diese Grenze gilt für die einzurechnenden Überschusseinkünfte (siehe Schritt 2).
So funktioniert die Prüfung
Wir prüfen nur, ob Ihr Fall in die Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG fällt – keine Steuerberechnung.
Bei gemeinsamen Objekten nur Ihren Anteil eintragen.
Nur veranlagungspflichtige Beträge oder freiwillige Angabe (Günstigerprüfung). Reine Abgeltungsteuer ohne Antrag nach § 32d Abs. 1 EStG bitte nicht eintragen.
Maßgeblich ist der Gewinn nach § 23 Abs. 3 EStG, nicht der Verkaufspreis.
Umsatzsteuer-Themen
Umsatzsteuer gehört nicht zur Befugnis des Lohnsteuerhilfevereins (§ 4 Nr. 11 StBerG).
Gewinneinkünfte
Nur bei vollständiger Steuerfreiheit dürfen wir beraten.
Photovoltaik / BHKW (privat)
Typisch zulässig: ≤ 30 kWp (Einfamilienhaus) oder ≤ 15 kWp je Einheit; gesamt max. 100 kWp je Person (MaStR maßgeblich).
Gemeinsame Immobilie (Feststellung)
Nur zulässig, wenn alle Beteiligten Mitglieder sind und je Person die Grenze eingehalten wird (§§ 179, 180 AO).
Mieteinnahmen Kapitalerträge (pflicht/Antrag) § 23 EStG: Gewinn PV § 3 Nr. 72 Keine Umsatzsteuer § 10d EStG (Verlustvortrag: Übernahme)
Erstellung & Optimierung inkl. Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und § 35a EStG (haushaltsnahe Dienste/Handwerker).
Steuerklassen, Freibeträge, Kinderfreibetrag/Kindergeld, Entfernungspauschale, Pauschalen & Nachweise.
Zulässig unter Beachtung der 18 000 €/36 000 €-Grenze (unten). Umsatzsteuer-Themen sind nicht Teil der Befugnis.
Stellplätze: Separat an Dritte meist umsatzsteuerpflichtig → außerhalb; als Nebenleistung zur Wohnungsvermietung regelmäßig steuerfrei (Option zur Steuerpflicht: § 9 UStG).
Einbeziehen nur, wenn veranlagungspflichtig (z. B. Auslandszinsen) oder auf Antrag (Günstigerprüfung). Reine Abgeltung ohne Antrag zählt nicht (§ 32d Abs. 1 EStG).
Zulässig, wenn einkommensteuerfrei nach § 3 Nr. 72 EStG (kWp-Grenzen, MaStR). Umsatzsteuerliche Fragen bearbeiten wir nicht.
Einspruch (§ 347 AO) und Klage vor dem Finanzgericht sind zulässig; vor dem BFH gilt Vertretungszwang durch RA/StB (§ 62 Abs. 4 FGO).
Einzelveranlagung: 18.000 € · Zusammenveranlagung: 36.000 € – bezogen auf einzurechnende Überschusseinkünfte.
Nicht mitrechnen: Kapitalerträge, die ausschließlich der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen und weder veranlagt noch auf Antrag erklärt werden; Verluste aus § 23 EStG.
A) Ledig: V+V 12.000 € + Auslandszinsen 5.800 € ⇒ 17.800 € → zulässig.
B) Ledig: V+V 12.000 € + Auslandszinsen 6.900 € ⇒ 18.900 € → nicht zulässig.
Separat an Dritte vermietet ⇒ regelmäßig USt-pflichtig → außerhalb der Befugnis. Als Nebenleistung zur Wohnungsvermietung meist steuerfrei. Option zur Steuerpflicht über § 9 UStG möglich (dann ebenfalls außerhalb).
Gesonderte & einheitliche Feststellung ist zulässig, wenn alle Beteiligten Mitglieder sind und jede Person die jeweilige Grenze einhält (§§ 179, 180 AO). Sonst: Feststellung nicht durch uns; Anteil kann nachrichtlich in die ESt unseres Mitglieds übernommen werden.
Nein. Nur veranlagungspflichtige Beträge oder solche, die Sie freiwillig angeben (Günstigerprüfung). Reine Abgeltungsteuer ohne Antrag (§ 32d Abs. 1 EStG) zählt nicht mit.
Ja. Einspruch nach § 347 AO und Klage vor dem Finanzgericht sind zulässig. Vor dem BFH gilt Vertretungszwang durch RA/StB (§ 62 Abs. 4 FGO).
Wir prüfen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG (kWp-Grenzen, MaStR). Sind sie erfüllt, ist die PV einkommensteuerfrei und innerhalb unserer Befugnis. Umsatzsteuerliche Themen bearbeiten wir nicht.
Auszug aus den gleich lautenden Ländererlassen zum Umfang der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Maßgebliche Vorschriften u. a.: § 20 Abs. 4 EStG, § 23 Abs. 3 EStG, § 32d Abs. 1 EStG, §§ 179, 180 AO, § 10d EStG, § 9 UStG.
Arbeitslohn + 300 € Honorar (schriftstellerisch). Ergebnis: nicht zulässig.
Begründung: Gewinneinkünfte sind außerhalb § 4 Nr. 11 S. 1 Buchst. b StBerG (kein „Teilmandat“).
PV auf EFH, Bruttoleistung ≤ 30 kW. Ergebnis: zulässig.
Begründung: Einnahmen/Entnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei; kein Gewinn/Verlust zu ermitteln (ESt). USt-Pflichten ggf. separat.
Aufwandspauschale bis 3.000 € p. a. Ergebnis: zulässig.
Begründung: Steuerfrei nach § 3 Nr. 26b EStG.
Lohnsteuer-Anmeldung für Haushaltshilfe. Ergebnis: zulässig.
Begründung: Arbeitgeberaufgaben im Zusammenhang mit § 35a Abs. 1 EStG bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind umfasst.
Hilfe bei USt-Voranmeldung erbeten. Ergebnis: nicht zulässig.
Begründung: Befugnis gilt für Einkommensteuer/Zuschlagsteuern, nicht für USt.
Renovierung 18.000 €, keine Freistellungsbescheinigung – Anmeldung des Steuerabzugs. Ergebnis: nicht zulässig.
Begründung: Quellen-/Abzugssteuern außerhalb der Befugnis.
Aktuell nur Arbeitslohn, festgestellter Verlustvortrag § 10d EStG vorhanden. Ergebnis: Übernahme zulässig.
Begründung: Festgestellten Verlust in der ESt anrechenbar.
Ehepaar: V+V 35.000 € + Zinsen je 1.500 €. Ergebnis: grundsätzlich nicht zulässig (36.000-Grenze überschritten) – außer die Zinsen unterliegen ausschließlich der Abgeltungsteuer und werden weder veranlagt noch auf Antrag erklärt.
Begründung: § 4 Nr. 11 S. 1 Buchst. c StBerG i. V. m. § 32d EStG.
Gemeinsame V+V, alle Beteiligten sind Mitglieder; je Person Grenze eingehalten. Ergebnis: Feststellung & ESt zulässig.
Begründung: §§ 179, 180 AO i. V. m. § 4 Nr. 11 StBerG.
Beteiligte gehören unterschiedlichen Vereinen an. Ergebnis: Feststellung durch uns nicht zulässig; Anteil unseres Mitglieds darf nachrichtlich in dessen ESt übernommen werden.
Begründung: §§ 179, 180 AO; nachrichtliche Übernahme zulässig.
Wir prüfen das gemeinsam – schnell, verständlich und rechtskonform.
Rechtshinweis: Maßgeblich sind § 4 Nr. 11 StBerG, EStG (u. a. § 35a, § 20 Abs. 4, § 23 Abs. 3, § 32d, § 3 Nr. 26/26a/26b, § 3 Nr. 72), AO (u. a. § 347, §§ 179, 180), FGO (§ 62 Abs. 4) und UStG (§ 9).