
Die Tage werden länger, die Temperaturen steigen – der Frühling ist endlich da! Während die Sonne ihre ersten warmen Strahlen durch die Fenster schickt, werden oft auch Staubschichten und Schlieren sichtbar, die sich über die Wintermonate angesammelt haben. Kein Wunder also, dass bei vielen der Drang nach einem gründlichen Frühjahrsputz erwacht. Ob Staubsaugen, Fensterputzen oder Gartenpflege – jetzt wird auf Hochglanz poliert. Doch wusstest du, dass du dir dabei sogar eine steuerliche Erleichterung sichern kannst? Denn wer professionelle Hilfe engagiert, kann einen Teil der Kosten von der Steuer absetzen.
Welche Reinigungsarbeiten steuerlich absetzbar sind
Alle wiederkehrenden Arbeiten in Haus und Garten, die von einer Haushaltshilfe oder einem Reinigungsdienst übernommen werden, zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen und können steuerlich geltend gemacht werden. Dazu gehören beispielsweise:
Im Haus: Fenster putzen, Teppich- und Polsterreinigung, Gardinenwäsche, Bodenpflege
Im Außenbereich: Gehweg säubern, Hecke schneiden, Moos von Pflastersteinen entfernen
Entscheidend ist, dass das beauftragte Unternehmen eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellt, auf der Arbeitskosten, Anfahrtskosten und Maschinenkosten separat ausgewiesen werden. Bis zu 20 Prozent dieser Kosten (maximal 4.000 Euro) kannst du direkt von deiner Steuerschuld abziehen – das bedeutet eine spürbare Steuerersparnis. Materialkosten hingegen sind nicht absetzbar.
Minijob oder Dienstleister? Die richtige Abrechnung zählt!
Auch eine angemeldete Haushaltshilfe im Minijob kann steuerliche Vorteile bringen. Wer eine Reinigungskraft auf Minijob-Basis beschäftigt und bei der Minijob-Zentrale anmeldet, kann bis zu 510 Euro pro Jahr als Steuerbonus erhalten. Wichtig: Das Finanzamt erkennt nur Zahlungen an, die per Überweisung erfolgen – Barzahlungen sind ausgeschlossen.
Maximale Steuerersparnis von 4.510 Euro möglich
Das Beste: Die beiden Steuervorteile – haushaltsnahe Dienstleistungen und Minijob – lassen sich kombinieren. So kann sich die mögliche Steuerersparnis auf bis zu 4.510 Euro pro Jahr summieren. Ein weiterer Pluspunkt: Auch eine selbstgenutzte Zweit- oder Ferienwohnung innerhalb des EWR-Raums profitiert von dieser Regelung. Dabei spielt es keine Rolle, ob du Mieter oder Eigentümer bist.
Fazit: Frühjahrsputz lohnt sich doppelt
Nicht nur dein Zuhause erstrahlt nach dem Frühjahrsputz in neuem Glanz – auch dein Geldbeutel kann profitieren! Wer auf professionelle Unterstützung setzt und die Kosten clever in der Steuererklärung angibt, kann sich einen ordentlichen Steuerbonus sichern. Also, warum nicht den Frühlingsanfang nutzen und sich Arbeit abnehmen lassen?
Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde vom Redaktionsteam von Lexo.Tax sorgfältig erstellt. Eine persönliche steuerliche Beratung kann nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei Lexo.Tax erfolgen – und ausschließlich im rechtlich zulässigen Umfang nach § 4 Nr. 11 StBerG.
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