Mit dem Koalitionsvertrag 2025 zwischen CDU, CSU und SPD hat sich die neue Bundesregierung auf umfassende steuerpolitische Maßnahmen verständigt. Viele dieser Veränderungen betreffen ganz konkret das, was Millionen Bürgerinnen und Bürger jährlich bewegt: die Einkommensteuer.
Was sind die wichtigsten geplanten Steuerreformen, die im Koalitionsvertrag verankert sind? Verständlich aufbereitet und mit Fokus auf das, was sich für Arbeitnehmerinnen, Familien, Rentner und Selbstständige künftig ändern wird.
1. Pendlerpauschale: Mehr steuerliche Entlastung für Berufstätige mit weiterem Arbeitsweg
Ab dem 01.01.2026 wird die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent pro Kilometer erhöht – und zwar ab dem ersten Kilometer. Bisher galt der Satz von 30 Cent für die ersten 20 Kilometer und 38 Cent erst ab dem 21. Kilometer. Die neue Regelung vereinfacht die Abrechnung und bringt eine spürbare Entlastung für Pendelnde, insbesondere im ländlichen Raum.
Die Entfernungspauschale ist wie bisher unabhängig vom Verkehrsmittel anwendbar – sie gilt also auch für Mitfahrende, Radfahrer:innen oder Nutzer:innen öffentlicher Verkehrsmittel.
2. Kinderfreibetrag und Kinderbetreuungskosten: Familien werden stärker entlastet
Ein Schwerpunkt liegt auf der steuerlichen Förderung von Familien. Laut Koalitionsvertrag wird der Kinderfreibetrag schrittweise angehoben, um mit dem realen Existenzminimum Schritt zu halten.
Zudem werden Kinderbetreuungskosten ab 2025 zu 80 Prozent steuerlich abziehbar, statt wie bisher zu zwei Dritteln. Der absetzbare Höchstbetrag steigt von 4.000 auf 4.800 Euro pro Kind und Jahr. Diese Änderung betrifft vor allem Eltern mit Krippen-, Kindergarten- oder Hortkosten.
3. Mehrarbeit und Teilzeit: Neue steuerfreie Zuschläge
Die Bundesregierung plant, Zuschläge für Mehrarbeit steuerfrei zu stellen, wenn die übertarifliche oder übervertragliche Arbeitszeit überschritten wird. Damit wird nicht nur das Steuerrecht entlastend angepasst – auch die Motivation zur Übernahme von Mehrarbeit soll steigen.
Für Teilzeitbeschäftigte, die freiwillig ihre Stunden aufstocken, sollen Arbeitgeber künftig steuerlich begünstigte Prämien zahlen können. Diese sollen steuerfrei gestellt werden, um die Arbeitsausweitung attraktiver zu machen.
4. Frühstart-Rente: Steuerfreie Vorsorge für Kinder
Ein neues Konzept ist die sogenannte Frühstart-Rente. Für jedes Kind zwischen dem sechsten und 18. Lebensjahr, das eine Bildungseinrichtung besucht, zahlt der Staat monatlich 10 Euro in ein individuelles, kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot.
Das Guthaben kann ab dem 18. Lebensjahr privat weiter bespart werden
Erträge bleiben bis zur Rente steuerfrei
Auszahlungen erfolgen mit dem regulären Renteneintritt
Das Kapital ist vor staatlichem Zugriff geschützt
Ein modernes Vorsorgemodell, das langfristig auch die spätere Steuerlast im Alter beeinflussen kann.
5. Altersvorsorge, Rentenpolitik und Steuerfreiheit für Nebenverdienste
Die Rentenreform wird durch steuerliche Anreize flankiert:
Arbeiten über das Renteneintrittsalter hinaus wird steuerlich attraktiver: Bis zu 2.000 Euro monatliches Einkommen bleiben steuerfrei, wenn freiwillig weitergearbeitet wird.
Die betriebliche Altersvorsorge soll vereinfacht, digitalisiert und verbreitet werden – insbesondere für kleine Unternehmen.
Für Selbstständige ist ein verpflichtender Einstieg in ein Altersvorsorgesystem vorgesehen – wahlweise gesetzlich oder privat, jedoch mit Schutz für bestehende Vorsorgelösungen.
6. Steuerliche Förderung von Wohneigentum
Im Bereich Immobilien setzt der Koalitionsvertrag gezielte steuerliche Anreize:
Einführung des Programms „Starthilfe Wohneigentum“ für Familien mit kleinen und mittleren Einkommen
Bürgschaften und eigenkapitalersetzende Zuschüsse zur Immobilienfinanzierung
Sonderabschreibungen für Neubau und Sanierung
Zusammenlegung der KfW-Programme zu zwei zentralen Förderstrukturen für Neubau und Modernisierung
Damit soll der Erwerb von Wohneigentum einfacher, planbarer und steuerlich attraktiver werden.
7. Pauschalen im Ehrenamt: Mehr steuerfreier Raum
Die Übungsleiterpauschale wird auf 3.300 Euro jährlich erhöht, die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro. Diese Beträge bleiben steuerfrei, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (z. B. nebenberuflich, gemeinnützige Tätigkeit).
Damit stärkt der Staat das freiwillige Engagement und reduziert gleichzeitig den Verwaltungsaufwand in der Einkommensteuererklärung.
8. Digitalisierung der Steuerverwaltung: Weniger Aufwand für alle
Der Koalitionsvertrag enthält ein klares Bekenntnis zur Digitalisierung der Steuerverwaltung:
Einführung des Once-Only-Prinzips: Daten müssen nur einmal angegeben werden – auch für mehrere Behörden nutzbar
Ausbau automatisierter Bescheide und Belegabrufe
Steuerbescheide sollen schneller, transparenter und medienbruchfrei erfolgen
Schriftformerfordernisse (z. B. bei Arbeitsverträgen, Befristungen) sollen abgebaut oder durch digitale Lösungen ersetzt werden
Das Ziel: Weniger Papierkram, kürzere Bearbeitungszeiten und mehr Servicefreundlichkeit.
9. Weitere steuerrelevante Punkte im Überblick
Erhöhung des Grundfreibetrags zur Anpassung an Inflation und Preisentwicklung (konkret noch nicht beziffert)
Förderung klimafreundlicher Mobilität durch Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos bis 2035, Sonderabschreibungen und Investitionsanreize
Vereinfachung der Einfuhrumsatzsteuer für Unternehmen durch Verrechnungsmodell
Reform der steuerlichen Statistikpflichten: 2-jähriges Moratorium für neue Vorschriften, Überprüfung bestehender Pflichten
Sanktionen bei Sozialleistungsmissbrauch mit erweiterten Datenabgleichen auch zwischen Steuerbehörden und Sozialträgern
Der Koalitionsvertrag 2025 verändert das Steuerrecht deutlich
Ob Pendlerpauschale, Kinderbetreuung, Mehrarbeit, Altersvorsorge oder Digitalisierung: Der Koalitionsvertrag 2025 bringt umfassende steuerliche Veränderungen mit sich – viele davon spürbar im Alltag der Menschen.
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Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde vom Redaktionsteam von Lexo.Tax sorgfältig erstellt. Eine persönliche steuerliche Beratung kann nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei Lexo.Tax erfolgen – und ausschließlich im rechtlich zulässigen Umfang nach § 4 Nr. 11 StBerG.
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