
Minijobs – auch als geringfügige Beschäftigungen bekannt – sind für viele Menschen eine flexible Möglichkeit, nebenbei Geld zu verdienen oder Unterstützung im Betrieb zu erhalten. Doch rund um Arbeitszeit, Verdienstgrenzen und steuerliche Behandlung gibt es oft Unsicherheit. Wir bringen Licht ins Dunkel und beantworten die häufigsten Fragen – klar, verständlich und auf dem aktuellen Stand.
Was ist ein Minijob überhaupt?
Ein Minijob ist eine Beschäftigung, bei der das regelmäßige monatliche Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Diese Grenze ist seit dem 1. Januar 2024 auf 538 Euro monatlich festgelegt und steigt ab Januar 2025 auf 556 Euro, parallel zur Erhöhung des Mindestlohns auf 12,82 Euro pro Stunde.
Dabei gilt: Minijobs sind nicht automatisch auf eine bestimmte Wochenarbeitszeit begrenzt, aber der gesetzliche Mindestlohn muss eingehalten werden.
1. Ich bin Arbeitgeber – wohin mit der Pauschsteuer von 2 %?
Die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 % sowie die Sozialabgaben werden an die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See abgeführt. Diese übernimmt auch die Kommunikation und gibt umfassende Informationen rund um geringfügige Beschäftigungsverhältnisse.
📍 Minijob-Zentrale, 45115 Essen
📞 Service-Hotline: 0355 2902-70799
💻 Web: www.minijob-zentrale.de
2. Welche Grenzen gelten bei Stundenlohn und Arbeitszeit?
Minijobs orientieren sich an einer Kombination aus Mindestlohn und Verdienstgrenze. Seit Oktober 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12 Euro pro Stunde, ab 2025 12,82 Euro. Die Arbeitszeit muss so angepasst sein, dass die monatliche Grenze nicht überschritten wird – aktuell entspricht das etwa 10 Stunden pro Woche.
Wird die Grenze überschritten, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob, sondern um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
3. Mehrere Minijobs gleichzeitig – erlaubt?
Grundsätzlich ja. Hausfrauen, Rentner oder Studierende dürfen mehrere Minijobs nebeneinander ausüben. Aber: Die Verdienste werden zusammengerechnet. Übersteigen sie zusammen die 538-Euro-Grenze, entsteht eine versicherungspflichtige Beschäftigung.
4. ELStAM oder Pauschsteuer – was gilt bei Minijobs?
Bei einem pauschal versteuerten Minijob müssen keine individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer pauschal mit 2 % abführen – das ist einfach und bürokratiearm.
Alternativ kann auf Wunsch auch nach den individuellen Steuermerkmalen abgerechnet werden.
5. Pauschsteuer oder individuelle Abrechnung – wer entscheidet?
Der Arbeitgeber hat die Wahl. Die Pauschalsteuer von 2 % ist oft einfacher. Wer jedoch genauer abrechnen will, kann die Lohnsteuer nach ELStAM ermitteln – hierfür benötigt er Steuer-ID und Geburtsdatum des Arbeitnehmers.
6. Muss der Minijob in der Steuererklärung auftauchen?
Das hängt von der Art der Besteuerung ab:
Pauschal versteuert? ➡️ Dann nicht anzugeben
Nach ELStAM abgerechnet? ➡️ Dann in der Steuererklärung anzugeben
7. Minijob trotz Rente oder Mieteinnahmen – ist das möglich?
Ja. Auch mit anderen Einkünften – z. B. aus Vermietung, Kapitalerträgen oder Renten – ist ein Minijob erlaubt. Die steuerliche Behandlung erfolgt je nach Art der Abrechnung (siehe Punkt 6).
8. Zwei Jobs beim selben Arbeitgeber – erlaubt?
Nein. Ein Arbeitnehmer kann nicht gleichzeitig zwei Beschäftigungsverhältnisse beim gleichen Arbeitgeber führen – auch dann nicht, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt.
9. Minijob bei einem anderen Arbeitgeber – geht das?
Ja, das ist erlaubt. Wer hauptberuflich arbeitet, kann zusätzlich einen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber ausüben. Achtung: Jeder weitere Minijob neben dem ersten ist nicht mehr pauschal begünstigt.
10. Kann der Arbeitgeber die Pauschsteuer auf den Arbeitnehmer umlegen?
Ja – sofern dies arbeitsvertraglich geregelt ist. Der Arbeitgeber kann die 2 % Pauschsteuer wirtschaftlich auf den Arbeitnehmer abwälzen.
11. Wann gilt der höhere Pauschsteuersatz von 20 %?
Wenn kein Rentenversicherungsbeitrag gezahlt wird (z. B. bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze durch Zusammenrechnung mehrerer Minijobs), kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 20 % erheben – zuzüglich Soli und ggf. Kirchensteuer.
12. Fragen zur Sozialversicherung?
Diese beantwortet die Minijob-Zentrale – nicht das Finanzamt. Alle Informationen und Formulare finden Sie auf deren Website oder telefonisch.
13. Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie:
maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr dauert,
nicht berufsmäßig ist und
unregelmäßig oder spontan erfolgt.
In diesem Fall fällt keine Sozialversicherung an. Steuerlich kann der Lohn pauschal mit 25 % oder individuell versteuert werden.
Fazit: Minijobs bieten Chancen – aber auch Regeln
Egal ob Sie einen Nebenverdienst suchen oder Personal für Ihr Unternehmen – Minijobs sind eine sinnvolle Lösung. Wichtig ist, die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen zu kennen und korrekt umzusetzen.
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Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde vom Redaktionsteam von Lexo.Tax sorgfältig erstellt. Eine persönliche steuerliche Beratung kann nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei Lexo.Tax erfolgen – und ausschließlich im rechtlich zulässigen Umfang nach § 4 Nr. 11 StBerG.
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