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Pflicht oder Kür? Wann eine Steuererklärung wirklich sein muss

Pflicht oder Kür? Wann eine Steuererklärung wirklich sein muss

Jedes Jahr dieselbe Frage: Muss ich eine Steuererklärung abgeben – oder ist das freiwillig? Während einige es als lästige Pflicht empfinden, sehen andere die Steuererklärung als Chance, sich zu viel gezahlte Steuern zurückzuholen. Doch was genau gilt und wann besteht eine Verpflichtung? Und was hat unsere Steuerklassenwahl damit zu tun?

"88 % aller freiwilligen Steuererklärungen führen zu einer Erstattung."

Icon Sonderausgaben

Beispiel

Ein Ehepaar, beide in allen Zweigen sozialversichert, bezieht Monatslöhne (nach Abzug etwaiger Freibeträge) von 3.000 € und 1.700 €. Da der Monatslohn des geringer verdienenden Ehegatten den nach dem Monatslohn des höher verdienenden Ehegatten in der Spalte 2 der Tabelle ausgewiesenen Betrag von 2.255 € nicht übersteigt, führt in diesem Falle die Steuerklassenkombination III/V zur geringsten Lohnsteuer.

 

Vergleich der Lohnsteuerabzugsbeträge:


a) Lohnsteuer

für 3.000 € nach Steuerklasse III 88,16 €

für 1.700 € nach Steuerklasse V 245,25 €
insgesamt also 333,41 €


b) Lohnsteuer

für 3.000 € nach Steuerklasse IV 344,00 €
für 1.700 € nach Steuerklasse IV 67,58 €
insgesamt also 411,58 €

Icon Werbungskosten

Vergleich

Würde der Monatslohn des geringer verdienenden Ehegatten 2.500 € betragen, so würde die Steuerklassenkombination IV/IV insgesamt zur geringsten Lohnsteuer führen.

Vergleich der Lohnsteuerabzugsbeträge:
a) Lohnsteuer

für 3.000 € nach Steuerklasse III 88,16 €
für 2.500 € nach Steuerklasse V 515,33 €
insgesamt also 603,49 €


b) Lohnsteuer

für 3.000 € nach Steuerklasse IV 344,00 €
für 2.500 € nach Steuerklasse IV 231,50 €
insgesamt also 575,50 €

Wann besteht eine Pflicht zur Steuererklärung?

Nicht jeder muss eine Steuererklärung einreichen. Doch es gibt Fälle, in denen das Finanzamt die Abgabe zwingend verlangt. Die gesetzliche Grundlage bietet § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG, in dem verschiedene Pflichtveranlagungsgründe aufgeführt sind. Dazu gehören unter anderem:

Ehegatten mit Steuerklassen III/V oder IV mit Faktor

Wer diese Kombination wählt, muss eine Steuererklärung machen, da oft ein steuerlicher Nachzahlungsbedarf entstehen kann (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Die Steuerlast wird nicht gleichmäßig auf beide Partner verteilt, sodass das Finanzamt eine nachträgliche Berechnung verlangt.

Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten oder Lebenspartnern daher unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die günstigere Steuerklasse III. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen (siehe auch unteren stehende Beispiele zum „Faktorverfahren“).

Beispiel: Florian hat Steuerklasse III und verdient 60.000 € brutto im Jahr, Susanne Steuerklasse V und verdient 20.000 €. Da bei Steuerklasse III weniger Lohnsteuer einbehalten wird, kann es durch die gemeinsame Veranlagung zu einer Steuernachzahlung kommen.

Nebeneinkünfte über 410 €

Wer neben seinem Hauptjob weitere Einkünfte erzielt, ist ab einer bestimmten Grenze zur Abgabe verpflichtet.

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge führen ab 410 € (nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG) zu einer Pflichtveranlagung.

Beispiel: Max ist Angestellter und verdient 45.000 € brutto im Jahr. Nebenbei vermietet er eine Eigentumswohnung und erzielt hieraus 600 € Gewinn. Da er die 410-€-Grenze überschreitet, muss er eine Steuererklärung abgeben.

Steuerfreie Lohnersatzleistungen

Bestimmte Einkünfte sind zwar steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Dazu gehören unter anderem:

  • Krankengeld
  • Elterngeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Arbeitslosengeld I

Diese Leistungen erhöhen den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen und können zu einer Nachzahlung führen. Das Bürgergeld erhöht nicht den Steuersatz. 

Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens sollten die Ehegatten oder Lebenspartner daran denken, dass die Entscheidung auch die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen,
wie Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit in der Regel anerkannt. Wechseln Ehegatten oder Lebenspartner im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen (z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten oder Inanspruchnahme von Altersteilzeit) unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Entgelt-/Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu wollen bzw. müssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination bzw. der Anwendung des Faktorverfahrens zu deren
Auswirkung auf die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistung den zuständigen Sozialleistungsträger bzw. den Arbeitgeber befragen. 

Beispiel: Lisa verdient 30.000 € im Jahr. Sie bezieht während ihrer Elternzeit 7.500 € Elterngeld. Ihr Steuersatz steigt durch den Progressionsvorbehalt, wodurch sie unter Umständen Steuern nachzahlen muss.

  1. Verluste aus Vermietung oder anderen Einkünften

Wer Verluste erwirtschaftet, kann diese mit anderen Einkünften verrechnen und Steuern sparen (§ 10d EStG). Durch die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung. 

Beispiel: Ein Ehepaar erzielt in 2025 aus Vermietung einen Verlust von 1.200 €. Da dieser Verlust steuerlich genutzt werden kann, sind sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Freiwillige Steuererklärung – lohnt sich das?

Auch wenn keine Pflicht besteht, kann es sich lohnen, eine Steuererklärung freiwillig abzugeben. Besonders dann, wenn:

  • Hohe Werbungskosten entstanden sind (z. B. durch Fahrtkosten oder ein Arbeitszimmer nach § 9 EStG).
  • Sonderausgaben geltend gemacht werden können (z. B. Spenden oder Kirchensteuer nach § 10 EStG).
  • Außergewöhnliche Belastungen vorliegen (z. B. hohe Krankheitskosten nach § 33 EStG).
  • Das Einkommen in einem Jahr niedriger war als im Vorjahr, sodass eine Steuererstattung wahrscheinlich ist.

Beispiel: Anna hat 2024 Vollzeit gearbeitet, 2025 war sie nur in Teilzeit tätig. Durch die Steuerprogression bekommt sie bei freiwilliger Abgabe eine hohe Erstattung.

Fristen und Konsequenzen bei Nichtabgabe

Wer pflichtveranlagt ist, muss die Steuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres abgeben (§ 149 AO). Ausnahme bilden jedoch die Corona-Regeln.

Wer die Frist versäumt, muss mit Verspätungszuschlägen nach § 152 AO rechnen.

Freiwillige Abgaben sind bis zu vier Jahre rückwirkend möglich.

Übrigens entbindet ein Schätzungsbescheid noch lange nicht von der Abgabepflicht einer Steuererklärung – im Schlimmsten Fall droht Zwangsgeld und weiteren Folgen.

Antragstellung

Anträge zum Steuerklassenwechsel oder zur Anwendung des Faktorverfahrens sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten oder Lebenspartner im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz (Wohnsitzfinanzamt) haben. Wir als Lohnsteuerhilfeverein übernehmen dieses gerne für Sie.

Die Steuerklasse ist eines der für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Lohnsteuerabzugsmerkmale. Im Kalenderjahr 2025 gilt die im Kalenderjahr 2024 verwendete Steuerklasse in der Regel weiter.

Ein Antrag auf Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens kann mit dem Vordruck
„Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ bis spätestens 30. November entweder elektronisch unter „Mein Elster“ (www.elster.de) oder beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Im
laufenden Kalenderjahr ist ein Steuerklassenwechsel auch mehrfach möglich. Bei der Wahl des Faktorverfahrens sind zusätzlich die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2025 oder 2026 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben.

Ein Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten/Lebenspartners möglich mit der Folge, dass beide Ehegatten bzw. Lebenspartner in die Steuerklasse IV eingereiht werden.

Faktorverfahren

Steuerklassenkombination IV/IV

Jährliche Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV (beide Ehegatten in allen Zweigen sozialversichert):
Ehegatte A für 36.000 € (monatlich 3.000 € x 12) = 4.128 €
Ehegatte B für 20.400 € (monatlich 1.700 € x 12) = 811 €
Summe der Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV (entspricht „X“) beträgt 4.939 €.
Die voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren (entspricht „Y“) beträgt 4.780 €.
Der Faktor ist Y geteilt durch X, also 4.780 € : 4.939 € = 0,967
(Der Faktor wird mit drei Nachkommastellen berechnet und nur eingetragen, wenn er kleiner als 1 ist).
Jährliche Lohnsteuer bei Steuerklasse IV/IV mit Faktor 0,967:
Ehegatte A für 36.000 € (4.128 € x 0,967) = 3.991 €
Ehegatte B für 20.400 € (811 € x 0,967) = 784 €
Summe der Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor 0,967 = 4.775 €.

Vergleich der Steuerklassenkombinationen

Im Beispielsfall führt die Einkommensteuerveranlagung unter der Voraussetzung, dass keine anderen
steuerlichen Sachverhalte zu berücksichtigen sind:
– bei der Steuerklassenkombination III/V
zu einer Nachzahlung in Höhe von 779 €
(voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 4.780 € – Summe Lohnsteuer bei
Steuerklassenkombination III/V 4.001 € [1.058 € + 2.943 €]),
– bei der Steuerklassenkombination IV/IV
zu einer Erstattung in Höhe von 159 €
(voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 4.780 € – Summe Lohnsteuer bei
Steuerklassenkombination IV/IV 4.939 €),
– bei der Steuerklassenkombination IV/IV-Faktor
weder zu einer hohen Nachzahlung noch zu einer Erstattung
(in diesem Fall nur Rundungsdifferenz in Höhe von 5 €; voraussichtliche Einkommensteuer
Splittingverfahren 4.780 € – Summe der Lohnsteuer bei Steuerklasse IV/IV mit Faktor 4.775 €).
Die Lohnsteuer ist im Faktorverfahren wesentlich anders verteilt (3.991 € für A und 784 € für B) als bei der
Steuerklassenkombination III/V (1.058 € für A und 2.943 € für B). Die Lohnsteuerverteilung im
Faktorverfahren entspricht der familienrechtlichen Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis der Ehegatten.

Die Lohnsteuer ist im Faktorverfahren wesentlich anders verteilt (3.991 € für A und 784 € für B) als bei der
Steuerklassenkombination III/V (1.058 € für A und 2.943 € für B). Die Lohnsteuerverteilung im
Faktorverfahren entspricht der familienrechtlichen Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis der Ehegatten.

Steuererklärung: Pflicht oder Kür? Das hängt von der individuellen Situation ab. Wer muss, kommt nicht drum herum. Wer nicht muss, kann sich trotzdem bares Geld zurückholen und auch ein Wechsel der Steuerklasse sollte optimal gewählt werden. 

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Die Steuerklassenwahl, muss ich eine Steuererklärung abgeben und bin ich dann für immer verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben sind wohl die häufigsten Fragen und unterliegen vielen Mythen. 

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich nach einmaliger Abgabe der Steuererklärung immer eine abgeben?

Expand

Nein, eine einmalige freiwillige Steuererklärung verpflichtet nicht zur zukünftigen Abgabe. Falls sich Ihre steuerliche Situation ändert, kann jedoch eine Pflicht entstehen.

Bekomme ich immer Geld zurück, wenn ich freiwillig eine Steuererklärung abgebe?

Expand

Nicht unbedingt. Die Erstattung hängt davon ab, ob zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde oder steuerliche Vergünstigungen genutzt werden können.

Wie lange kann ich eine freiwillige Steuererklärung abgeben?

Expand

Freiwillige Steuererklärungen können bis zu vier Jahre rückwirkend eingereicht werden. Danach ist eine Erstattung nicht mehr möglich.

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