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Handwerker und haushaltsnahe Hilfen

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Haustiere, Handwerker und Haushaltshilfen: Steuern clever sparen

Steuerliche Entlastung durch haushaltsnahe Dienste und Handwerkerleistungen

Ob Handwerker, Haushaltshilfe oder die Betreuung von Haustieren – viele Dienstleistungen, die im eigenen Haushalt erbracht werden, bieten steuerliche Vorteile. Durch gezielte Planung und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben können Sie Ihre Steuerlast erheblich reduzieren. Besonders interessant sind die Höchstgrenzen für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) und Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG), die steuerliche Entlastungen ermöglichen.

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Handwerkerleistungen: Steuerbonus optimal nutzen (§ 35a Abs. 3 EStG)

Wer Renovierungs- oder Reparaturarbeiten im eigenen Haushalt durchführen lässt, kann 20 % der Arbeitskosten (ohne Materialkosten) steuerlich geltend machen. Der maximale Steuerbonus beträgt 1.200 € pro Jahr, was einem Aufwand von 6.000 € jährlich entspricht.

Voraussetzungen:

  1. Arbeitskosten: Nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten können abgesetzt werden, Materialkosten sind nicht begünstigt.
  2. Privathaushalt: Die Arbeiten müssen in einem selbst genutzten Privathaushalt erfolgen.
  3. Unbare Zahlung: Barzahlungen werden nicht anerkannt – die Bezahlung muss unbar erfolgen, z. B. per Überweisung.
  4. Rechnung: Eine detaillierte Rechnung ist erforderlich, die Arbeitskosten separat ausweist.

Gestaltungsspielraum: Aufteilung der Kosten

Falls die Kosten für Handwerkerleistungen über 6.000 € liegen, können Sie die Zahlungen auf zwei Steuerjahre aufteilen, um den vollen Steuerbonus auszunutzen.

Beispiel: Renovierungskosten von 10.000 €:

  • Zahlung von 6.000 € im Jahr 2024: Steuerbonus 1.200 €.
  • Restzahlung von 4.000 € im Jahr 2025: Steuerbonus 800 €. Gesamter Steuerbonus: 2.000 €.

Energetische Sanierungen (§ 35c EStG)

Für energetische Sanierungsmaßnahmen, z. B. Dämmungen oder den Austausch von Heizungsanlagen, kann eine Steueranrechnung von 20 % der Sanierungskosten bis maximal 200.000 € erfolgen. Das ergibt einen Steuerbonus von bis zu 40.000 €, der auf drei Jahre verteilt wird.

Wichtig: Um den vollen Bonus zu nutzen, sollten Sanierungen rechtzeitig vor Rentenbeginn abgeschlossen werden, da die Steueranrechnung nur möglich ist, wenn Einkünfte ausreichend hoch sind.


Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerbonus für Alltagshilfen (§ 35a Abs. 2 EStG)

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die im engen Zusammenhang mit der Haushaltsführung stehen. Beispiele hierfür sind:

  • Reinigung der Wohnung: Regelmäßige Reinigung durch eine Haushaltshilfe.
  • Gartenpflege: Rasenmähen, Heckenschnitt oder Laubbeseitigung.
  • Kinderbetreuung: Betreuung durch eine Nanny oder Tagesmutter im Haushalt.
  • Schneeräumdienst: Räum- und Streuarbeiten im Winter.
  • Tierbetreuung: Versorgung und Pflege von Haustieren, z. B. Gassi gehen oder Füttern.

Auch hier beträgt der Steuerbonus 20 % der Aufwendungen bis maximal 20.000 €. Das entspricht einem Höchstbetrag von 4.000 € jährlich.

Praxisbeispiele:

  1. Gartenarbeit: Wenn Sie einen Dienstleister mit der Pflege Ihres Gartens beauftragen, können die Kosten steuerlich geltend gemacht werden.
  2. Haushaltshilfe: Kosten für eine sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe, z. B. eine Reinigungskraft, sind ebenfalls begünstigt.
  3. Tierbetreuung: Gemäß einem Urteil des BFH (Az. VI R 13/15) ist sogar das Gassigehen durch einen Dienstleister steuerlich absetzbar, wenn die Leistung im Rahmen des Haushalts erbracht wird.

Kombinierte Steuererleichterungen: Maximale Nutzung der Vorteile

Die Steueranrechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können unabhängig voneinander geltend gemacht werden. Dies ermöglicht eine doppelte Steuerentlastung, sofern die Höchstbeträge nicht überschritten werden.

Zusammenfassung der Steuerboni:

LeistungMax. SteueranrechnungMax. Aufwand
Minijobs im Haushalt510 €2.550 €
Haushaltsnahe Dienstleistungen4.000 €20.000 €
Handwerkerleistungen1.200 €6.000 €
Energetische Sanierung40.000 €200.000 €

Besonderheiten bei der Tierbetreuung: Steuerliche Abzugsfähigkeit

Die Betreuung und Pflege von Haustieren zählt ebenfalls zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Beispiele sind:

  • Fütterung und Pflege des Tieres im Haushalt.
  • Gassigehen: Das Ausführen von Hunden kann steuerlich begünstigt sein, wenn es durch einen Dienstleister erfolgt.

Nicht absetzbar: Tierarztkosten oder die Unterbringung in einer Tierpension, da diese Leistungen nicht im Haushalt erbracht werden.

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