Home Verlustvortrag & Verlustrücktrag – So nutzt du deine Verluste steuerlich richtig

Verlustvortrag & Verlustrücktrag – So nutzt du deine Verluste steuerlich richtig

Verlustvortrag & Verlustrücktrag – So nutzt du deine Verluste steuerlich richtig

Steuerliche Verluste? So nutzt du sie clever mit Elster.

Wer Verluste macht – etwa durch selbstständige Tätigkeiten, Aktiengeschäfte oder hohe Werbungskosten – denkt im ersten Moment an Frust. Aber: Solche Verluste lassen sich steuerlich nutzen. Der Fiskus erlaubt dir, sie entweder in die Vergangenheit zurückzutragen oder in die Zukunft vorzutragen. Das nennt sich Verlustrücktrag bzw. Verlustvortrag.

In diesem Beitrag erklären wir dir einfach:

 

  • Was der Unterschied zwischen Verlustvortrag & Verlustrücktrag ist

  • Wann welcher Weg sinnvoll ist

  • Wie du beides in Elster Schritt für Schritt richtig angibst

Was ist ein Verlustrücktrag?

Beim Verlustrücktrag kannst du einen Verlust, den du dieses Jahr gemacht hast, auf das Vorjahr anwenden. Das lohnt sich vor allem, wenn du im Vorjahr hohe Einkünfte hattest – denn so senkst du rückwirkend deine Steuerlast und bekommst ggf. eine Rückzahlung.

Beispiel:
Du hattest 2024 hohe Gewinne, aber 2025 Verluste. Mit dem Verlustrücktrag senkst du deine 2024er Steuer – und bekommst eine Rückzahlung vom Finanzamt.

Wichtig: Ein Verlustrücktrag ist nur ein Jahr zurück möglich.

 
Was ist ein Verlustvortrag?

Der Verlustvortrag funktioniert genau andersherum: Du nutzt den Verlust nicht rückwirkend, sondern in zukünftigen Jahren, um dort Steuern zu sparen.

Beispiel:
Du hast 2025 keinen Gewinn, aber ab 2026 wieder hohe Einkünfte? Dann senkt der Verlust von 2025 automatisch deine Steuerlast 2026 – ganz ohne Antrag.

Gut zu wissen: Verluste lassen sich zeitlich unbegrenzt vortragen – bis sie aufgebraucht sind.

 
Was ist besser: Vortrag oder Rücktrag?
KriteriumVerlustrücktragVerlustvortrag
Zeitpunkt der WirkungRückwirkend fürs VorjahrKünftig, in den Folgejahren
VorteilSchnelle RückzahlungLangfristige Steuerersparnis
VoraussetzungGewinn im VorjahrGewinn in Folgejahren
Antrag nötig?JaNein (automatisch)

Tipp: Wenn du im Vorjahr nichts verdient hast, bringt dir ein Rücktrag nichts – dann lieber vortragen!

 

So trägst du Verluste korrekt in Elster ein – Schritt für Schritt
Schritt 1: Elster-Portal öffnen

➡️ www.elster.de
Einloggen mit Zertifikatsdatei (z. B. vom Stick) oder Personalausweis.

Schritt 2: Einkommensteuererklärung starten

Wähle das passende Jahr (z. B. 2025) und beginne die Steuererklärung wie gewohnt.

Schritt 3: Zu „Allgemeine Angaben“ > „Weitere Angaben zur Festsetzung“

Hier findest du das Feld:
„Verlustrücktrag beantragen?“
→ Setze den Haken, wenn du einen Rücktrag ins Vorjahr willst.
→ Lässt du ihn frei, wird der Verlust automatisch vorgetragen.

Schritt 4: Erklärung abschicken

Fertig! Das Finanzamt prüft deinen Antrag. Bei Rücktrag bekommst du ggf. den Steuerbescheid vom Vorjahr nochmal neu mit Rückzahlung.

 
Was wird überhaupt als Verlust anerkannt?

Verluste entstehen, wenn deine Werbungskosten, Sonderausgaben oder Betriebsausgaben deine Einnahmen übersteigen.

Häufige Quellen:

  • Verluste aus selbstständiger oder nebenberuflicher Tätigkeit

  • Studienkosten (als Werbungskosten bei Zweitausbildung)

  • Verluste aus Vermietung

  • Verluste bei Kapitalanlagen (eingeschränkt)

Bei Schülern, Studenten oder Gründern lohnt sich ein Verlustvortrag oft besonders – weil in den Folgejahren oft hohe Gewinne oder Gehälter kommen.

 
Verluste sind kein Weltuntergang – sie sind Steuervorteile von morgen

Ob du deine Verluste ins Vorjahr zurückträgst oder in die Zukunft vorträgst – beides kann sich lohnen. Der Trick ist, den richtigen Zeitpunkt zu wählen. Elster macht dir das Ganze recht einfach, solange du weißt, wo du klicken musst.

Nutze deine Verluste clever – und hol dir zurück, was dir zusteht.

 

Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde vom Redaktionsteam von Lexo.Tax sorgfältig erstellt. Eine persönliche steuerliche Beratung kann nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei Lexo.Tax erfolgen – und ausschließlich im rechtlich zulässigen Umfang nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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Constantin
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