Inhalt:
Was sind Werbungskosten?
Grundsätze für den Werbungskostenabzug
Typische Werbungskosten im Überblick
Besonderheiten: Homeoffice, Pendlerpauschale & mehr
Werbungskosten-Pauschbetrag 2023/2024
Tipps für die Einkommensteuererklärung
Was sind Werbungskosten bei Arbeitnehmern?
Werbungskosten hat prinzipiell nicht mit der klassischen Werbung zu tun sondern sind vielmehr alle Ausgaben, die dir im Zusammenhang mit deinem Beruf entstehen. Das Einkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) definiert Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung deiner Einnahmen – in diesem Fall aus nichtselbständiger Arbeit.
Kurz gesagt: Alles, was du für deinen Job brauchst und nicht erstattet bekommst, kannst du prinzipiell als Werbungskosten in deiner Einkommensteuererklärung angeben.
Grundvoraussetzungen für Werbungskosten
Damit das Finanzamt deine beruflichen Ausgaben – also Werbungskosten – anerkennt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Beruflicher Zusammenhang: Die Kosten müssen objektiv mit deiner beruflichen Tätigkeit zu tun haben.
Eigene Zahlung: Du musst die Ausgaben selbst getragen haben.
Keine Erstattung: Wenn du eine steuerfreie Erstattung vom Arbeitgeber bekommen hast, kannst Du dieses zwar in deiner Einkommensteuererklärung angeben, jedoch musst Du diese Erstattung entgegenrechnen, sodass dieser Werbungskostenabzug meist keinen steuerlichen Erstattungseffekt hat.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Jede:r Arbeitnehmer:in erhält automatisch einen Werbungskostenpauschbetrag von 1.230 € pro Jahr (ab 2023). Dafür musst du keine Nachweise einreichen. Bedeutet aber auch das wenn du bspw. die ein Handy, Computer anschaffst musst Du erst mal diesen Pauschbetrag überschreiten, damit dieses sich auswirkt. In der Regel ist der Durchschnittsbetrag so angesetzt das eine Vielzahl an Steuerzahlern hierbei keinen Effekt haben.
Aber: Wenn deine tatsächlichen Werbungskosten höher sind, lohnt es sich, Belege zu sammeln – und mehr Steuern zu sparen!
Die häufigsten Werbungskosten – was zählt?
Hier ein Überblick über typische abzugsfähige Werbungskosten:
Fahrten zur Arbeit
Entfernungspauschale: 0,30 €/km (ab dem 21. Kilometer: 0,38 €)
Maximal 4.500 € pro Jahr (Ausnahme: Nutzung eines eigenen Fahrzeugs)
Homeoffice-Pauschale
- Gilt auch, wenn kein separates Arbeitszimmer vorhanden ist
Arbeitsmittel
Fachbücher, Laptop, Schreibtischlampe, Software etc.
Bis 800 € netto sofort abziehbar (Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter – GWG)
Fortbildungskosten
Seminare, Workshops, Sprachkurse mit beruflichem Bezug
Dienstreisen & Verpflegung
Verpflegungspauschalen je nach Abwesenheit
Fahrtkosten, Übernachtungen, Reisekosten
Doppelte Haushaltsführung
Zweitwohnung aus beruflichen Gründen (z. B. bei Versetzung)
Geltend gemacht werden: Miete, Heimfahrten, Verpflegung
Mitgliedsbeiträge
Beiträge zu Berufsverbänden (z. B. IG Metall, Ärztekammer)
Sonderfälle: Was ist mit Mischkosten?
Wenn ein Gegenstand oder eine Ausgabe sowohl privat als auch beruflich genutzt wird (z. B. Handy, Internet), muss der berufliche Anteil glaubhaft gemacht werden – meist durch eine Schätzung (z. B. 50 % Nutzung fürs Büro). Allerdings können hier auch Nachweise verlangt werden.
Beispiel: Ein Laptop, der zu 70 % beruflich genutzt wird, darf zu 70 % als Werbungskosten abgesetzt werden.
Nicht abzugsfähig: Diese Kosten erkennt das Finanzamt nicht an
Kosten für typische Alltagskleidung (auch Businessanzug)
Umzugskosten ohne beruflichen Anlass
Bußgelder, Strafzahlungen
Fahrten zum Mittagessen
Aufwendungen ohne Nachweis
Der richtige Zeitpunkt für den Abzug
Werbungskosten gelten grundsätzlich im Jahr des Abflusses (§ 11 EStG). Allerdings werden größere Anschaffungen (z. B. Schreibtisch über 800 € netto) werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben (AfA).
Werbungskosten clever nutzen – mit Unterstützung von Lexo.Tax
Als Lexo.Tax e.V. Lohnsteuerhilfeverein unterstützen wir dich bei der optimalen Geltendmachung deiner Werbungskosten. Egal ob einfache Fälle oder komplexe Konstellationen wie doppelte Haushaltsführung oder gemischt genutzte Arbeitsmittel – wir kümmern uns um den Durchblick.
Weil jeder Euro zählt sind wir für Dich da.
Werbungskosten bieten ein großes Potenzial zur Steuerersparnis. Viele Arbeitnehmer:innen schöpfen den möglichen Abzug nicht aus, weil sie sich mit dem Thema nicht auskennen – oder es schlicht vergessen.
Deshalb unser Tipp: Sammle Belege, wir geben Dir deine individuellen Tipps damit Du das bestmöglichste absetzen kannst – notiere beruflich veranlasste Ausgaben und nutze unsere Lohnsteuerhilfe – wir sind deutschlandweit aktiv – digital affin und jederzeit erreichbar für Dich!
Aufwendungsart | Steuerliche Behandlung |
---|---|
Notebook / Laptop | Werbungskosten bei beruflicher Nutzung; über 800 € netto → AfA notwendig |
Fahrtkosten: Arbeitsweg (Auto) | Entfernungspauschale 0,30 € pro Entfernungskilometer (ab 21. km: 0,38 €); § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG |
Fachliteratur | Abziehbar, wenn beruflicher Zusammenhang besteht |
Telefonkosten (privates Handy) | anteilige Absetzung möglich – Nachweis oder 20 % pauschal bis 20 €/Monat |
Gewerkschaftsbeiträge | voll als Werbungskosten abzugsfähig (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG) |
Schreibtisch | nur bei Nachweis der beruflichen Nutzung; ggf. nur anteilig |
Doppelte Haushaltsführung | Kosten für Zweitwohnung, Heimfahrten, Verpflegung etc. sind abziehbar |
Internetkosten | anteilige Absetzung bei beruflicher Nutzung |
Kontoführungsgebühren | pauschal 16 €/Jahr abziehbar |
Arbeitszimmer | abziehbar, wenn Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) |
Arbeitsausweitung attraktiver zu machen.
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