
Welche Änderungen gelten ab 2025 im Zusammenhang mit dem Telearbeitspauschale?
Mit 01.01.2025 werden das Homeoffice-Pauschale in Telearbeitspauschale und die Homeoffice-Tage in Telearbeitstage unbenannt. Die sonstigen Voraussetzungen und die Höhe des Telearbeitspauschales bleiben gleich. Es kommt nur zu einer Ausweitung der Örtlichkeiten an denen Telearbeit erbracht werden kann.
Telearbeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in ihrer oder seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt.
Somit kann Telearbeit ab 2025 nicht nur in der privaten Wohnung des Arbeitnehmers (Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz) und in Wohnungen der Lebenspartnerin/des Lebenspartners und von nahen Angehörigen erbracht werden, sondern unter anderem auch in Coworking-Spaces (organisatorisch eingerichtete, vom Arbeitnehmer angemietete Büroräumlichkeiten) oder Internet-Cafés.
Wie können Aufwendungen im Bereich Telearbeit steuerlich berücksichtigt werden?
Steuerfreies Telearbeitspauschale und Differenzwerbungskosten
Beträge, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber zur Abgeltung von Kosten aus der Tätigkeit in der Wohnung (Telearbeit) bezahlt, können für maximal 100 Tage im Kalenderjahr bis zu drei Euro pro Telearbeitstag im Wege eines Telearbeitspauschales steuerfrei ausbezahlt werden. Wird durch Zahlungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers das Höchstausmaß des Telearbeitspauschales nach der Anzahl der tatsächlich geleisteten Telearbeitstage nicht ausgeschöpft, können Werbungskosten in der entsprechenden Höhe (Differenzwerbungskosten) geltend gemacht werden.
Beispiel
A arbeitet an 42 Tagen ausschließlich in seiner Wohnung in Telearbeit. Er erhält dafür zwei Euro steuerfrei pro Tag, in Summe also 84 Euro als Telearbeitspauschale durch seinen Arbeitgeber. In der Arbeitnehmerveranlagung kann er den Betrag von 42 Euro zusätzlich als Werbungskosten geltend machen. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem höchsten zustehenden Telearbeitspauschale von 126 Euro (42 Tage x 3 Euro) und dem vom Arbeitgeber steuerfrei zugewendeten Betrag von 84 Euro.
Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar
Zudem können Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines Arbeitszimmers (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von 150 Euro im Kalenderjahr 2021 sowie den im Kalenderjahr 2020 nicht ausgeschöpften Betrag (insgesamt maximal 300 Euro) als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit (in Telearbeit) gearbeitet wurde.
Werbungskosten für digitale Arbeitsmittel
Auch Ausgaben der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers für beruflich verwendete digitale Arbeitsmittel sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig. Diese sind aber um das Telearbeitspauschale und die Differenzwerbungskosten zu kürzen.
In welcher Höhe kann mir meine Arbeitgeberin/mein Arbeitgeber pro Tag und Jahr für die Kosten für die Tätigkeit in Telearbeit steuerfrei ersetzen (steuerfreies Telearbeitspauschale)?
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann bis zu 3 Euro pro geleistetem Telearbeitstag steuerfrei für maximal 100 Tage ersetzen. Somit kann der Arbeitgeber bis zu 300 Euro im Jahr steuerfrei auszahlen.
Als Telearbeitspauschale erhalte ich von meiner Arbeitgeberin/meinem Arbeitgeber zwei Euro pro Tag. Ich habe 70 Tage in Telearbeit gearbeitet. Kann ich die Differenz zu den drei Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen?
In dem Fall können Sie für 70 Tage die Differenz auf drei Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen. Ihre/Ihr Arbeitgeber/Arbeitgeberin hat bereits 140 Euro an Sie steuerfrei gezahlt. Da gesetzlich ein Höchstbetrag von drei Euro pro Telearbeitstag möglich ist, können Sie 70 Euro als Werbungskosten geltend machen.
Meine Arbeitgeberin/mein Arbeitgeber zahlt mir keinen Zuschuss, ich war aber 50 Tage (Variante: 100 Tage) in Telearbeit tätig. Kann ich trotzdem Werbungskosten geltend machen?
Ja, wenn Sie 50 Tage in Telearbeit tätig waren, können Sie 150 Euro (50 x 3 Euro) als Werbungskosten geltend machen. Wenn Sie 100 Tage in Telearbeit tätig waren, können Sie 300 Euro (100 x 3 Euro) als Werbungskosten geltend machen.
Kann ich zusätzlich neben den Kosten für das ergonomische Büromobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehsessel und Lampe) und dem Telearbeitpauschale noch Werbungskosten geltend machen (z.B. Stromkosten, anteilige Miete, Wasserverbrauch, Kaffee, etc.…)?
Neben den Kosten für das ergonomische Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehsessel und Lampe) und dem Telearbeitspauschale können Kosten für beruflich verwendete und selbst gekaufte Arbeitsmittel (z.B. Drucker), wie bisher geltend gemacht werden. Bei digitalen Arbeitsmitteln erfolgt allerdings eine Gegenrechnung des Telearbeitpauschales und allfälliger Differenzwerbungskosten (siehe nächstes Beispiel). Andere Kosten, wie anteilige Stromkosten, Miete, Wasserverbrauch, Kaffee, etc.… können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Meine Arbeitgeberin/mein Arbeitgeber stellt mir zwar den PC, aber keinen Drucker zur Verfügung. Ich habe mir einen Drucker um 200 Euro gekauft und erhalte ein Telearbeitspauschale von drei Euro pro Tag von meiner Arbeitgeberin/meinem Arbeitgeber. Ich war 20 Tage in Telearbeit. Wie viel kann ich als Werbungskosten geltend machen?
Grundsätzlich müssen digitale Arbeitsmittel mit dem Telearbeitspauschale gegengerechnet werden und nur der darüber hinausgehende Teil kann zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Beispiel 1:
Der Arbeitgeber hat 60 Euro (3 Euro an 20 Tagen) an Telearbeitspauschale steuerfrei gezahlt. Der Drucker hat 200 Euro gekostet. Da der Drucker zu 60 Prozent beruflich genutzt wird, ist von den Anschaffungskosten der Betrag von 120 Euro zu berücksichtigen. Davon ist das Telearbeitspauschale abzuziehen, sodass 60 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Beispiel 2 (Ergänzung zu Beispiel 1):
Hätte der Drucker 100 Euro gekostet, könnten Sie keine zusätzlichen Werbungskosten geltend machen, weil dieser Betrag durch das Telearbeitspauschale gedeckt ist.
Meine Arbeitgeberin/mein Arbeitgeber bezahlt mir ab 1.7.2025 ein Telearbeitspauschale. Steht mir ein Pendlerpauschale zu?
Ob die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ein Telearbeitspauschale auszahlt, ist für das Pendlerpauschale nicht relevant. Für das Pendlerpauschale kommt es darauf an, wie oft Sie in einem Kalendermonat tatsächlich zur Arbeit fahren. Telearbeitstage sind dabei nicht zu berücksichtigen, weil Sie an diesen Tagen zu Hause arbeiten.
- Wenn Sie mehr als 10 Tage im Monat tatsächlich pendeln, steht Ihnen das Pendlerpauschale für den Monat ungekürzt zu.
- Wenn Sie mehr als 7, aber nicht mehr als 10 Tage im Monat tatsächlich pendeln, steht Ihnen das Pendlerpauschale zu zwei Dritteln zu.
- Wenn Sie mehr als 3, aber nicht mehr als 7 Tage im Monat tatsächlich pendeln, steht Ihnen das Pendlerpauschale zu einem Drittel zu.
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