
Das Jahr 2026 bringt eine Reihe wichtiger steuerlicher Neuerungen – von der Pendlerpauschale über neue Freibeträge bis hin zu geänderten Abschreibungsregeln für Immobilien. Wir erklären, was sich konkret ändert und was das für Sie bedeutet.
1. Entfernungspauschale: Einheitlich 38 Cent ab dem ersten Kilometer
Ab 2026 gilt die erhöhte Entfernungspauschale von 38 Cent je Entfernungskilometer bereits ab dem ersten Kilometer – nicht mehr erst ab dem 21. Kilometer. Damit profitieren auch Pendler mit kürzeren Arbeitswegen von der höheren Pauschale. Bisher galt für die ersten 20 Kilometer ein Satz von 30 Cent.
Die Mobilitätsprämie für Geringverdiener wird ebenfalls unbefristet verlängert. Sie beträgt 14 % der Entfernungspauschale und kann über die Steuererklärung beantragt werden.
2. Erhöhte Freibeträge für Ehrenamt und Übungsleiter
Wer sich ehrenamtlich engagiert, profitiert 2026 von höheren steuerfreien Einnahmen:
- Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG): angehoben auf 3.300 € pro Jahr – für Trainer, Betreuer, Ausbilder oder Chorleiter in gemeinnützigen Vereinen.
- Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG): erhöht auf 960 € pro Jahr – für alle sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeiten.
Beides gilt steuerfrei und sozialversicherungsfrei.
3. Aktivrente: Bis zu 24.000 € steuerfrei für Rentner im Job
Neu ab 2026: Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und trotzdem weiterarbeitet, kann Arbeitslohn bis zu 24.000 € im Kalenderjahr steuerfrei erhalten. Diese Regelung soll einen Anreiz schaffen, freiwillig länger im Berufsleben aktiv zu bleiben.
4. Fünftelregelung: Nur noch im Veranlagungsverfahren
Die steuerliche Vergünstigung für Abfindungen und Entlassungsentschädigungen – die sogenannte Fünftelregelung (§ 34 EStG) – wird beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber ab 2026 nicht mehr automatisch angewendet. Sie gilt künftig ausschließlich über die Steuererklärung. Betroffene sollten daher unbedingt eine Steuererklärung abgeben.
5. Abschreibung von Gebäuden: Was Immobilieneigentümer wissen müssen
Für vermietete Immobilien stehen verschiedene Abschreibungsmodelle zur Verfügung:
Lineare Abschreibung (§ 7 Abs. 4 EStG):
- 2 % jährlich für Gebäude, fertiggestellt vor dem 1. Januar 2023
- 3 % jährlich für Wohngebäude ab dem 1. Januar 2023
- 2,5 % für ältere Nicht-Wohngebäude (1925–1994)
Degressive Abschreibung (§ 7 Abs. 5a EStG):
- 5 % vom jeweiligen Restwert für Wohngebäude mit Baubeginn zwischen 1. Oktober 2023 und 30. September 2029
- Wechsel zur linearen AfA jederzeit möglich
Sonderabschreibungen:
- Baudenkmal-AfA (§§ 7h, 7i EStG): bis zu 9 % in den ersten 8 Jahren
- Mietwohnungsneubau-AfA (§ 7b EStG): zusätzlich bis zu 5 % in den ersten 4 Jahren
Fazit: Steuerliche Planung lohnt sich 2026 besonders
Die Steueränderungen 2026 bieten sowohl für Arbeitnehmer als auch für Rentner und Immobilieneigentümer neue Gestaltungsmöglichkeiten. Als Mitglied bei Lexo.Tax unterstützen wir Sie dabei, all diese Neuregelungen optimal in Ihrer Steuererklärung zu nutzen.
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