
Wer selbst behindert ist, Angehörige pflegt oder pflegebedürftige Personen im Haushalt betreut, kann erhebliche Steuervorteile in Anspruch nehmen. Das deutsche Steuerrecht bietet dafür eine Reihe von Pauschbeträgen und Abzugsmöglichkeiten – wir erklären, was Ihnen zusteht.
1. Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG)
Menschen mit einer anerkannten Behinderung können den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen – je nach Grad der Behinderung (GdB):
- GdB 20: 384 € | GdB 30: 620 € | GdB 40: 860 €
- GdB 50: 1.140 € | GdB 60: 1.440 € | GdB 70: 1.780 €
- GdB 80: 2.120 € | GdB 90: 2.460 € | GdB 100: 2.840 €
Für blinde, hilflose oder taubblinde Menschen sowie Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 gilt ein erhöhter Pauschbetrag von 7.400 € jährlich.
2. Fahrtkostenpauschale für Menschen mit Behinderung
Zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag können behinderte Menschen eine Fahrtkostenpauschale ansetzen:
- 900 € jährlich: bei GdB mindestens 70 oder GdB 50 mit Merkzeichen „G“
- 4.500 € jährlich: bei Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“
3. Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG)
Wer eine pflegebedürftige Person unentgeltlich und persönlich pflegt, kann den Pflege-Pauschbetrag abziehen:
- Pflegegrad 2: 600 € jährlich
- Pflegegrad 3: 1.100 € jährlich
- Pflegegrad 4 oder 5 / Merkzeichen „H“: 1.800 € jährlich
Die Pflege muss in der Wohnung der Pflegeperson oder der gepflegten Person stattfinden.
4. Außergewöhnliche Belastungen für Krankheits- und Pflegekosten (§ 33 EStG)
Übersteigen die tatsächlichen Kosten die zumutbare Eigenbelastung, können sie abgezogen werden:
- Arzt- und Krankenhauskosten
- Medikamente und Hilfsmittel
- Ambulante oder stationäre Pflegeleistungen
- Heimunterbringungskosten (abzüglich Haushaltsersparnis, derzeit 702 € monatlich)
Die zumutbare Eigenbelastung liegt zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.
5. Weitergeleitetes Pflegegeld: Steuerfrei unter bestimmten Voraussetzungen
Wer Pflegegeld erhält und dieses vollständig an eine andere Pflegeperson weiterleitet, ist das weitergeleitete Pflegegeld für den Empfänger steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG) – vorausgesetzt, es wird ausschließlich für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung verwendet.
6. Heimunterbringung: Was absetzbar ist
Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dabei wird eine Haushaltsersparnis angerechnet – der Betrag entspricht dem steuerlichen Grundfreibetrag geteilt durch 365, multipliziert mit der Anzahl der Heimtage.
Fazit: Nutzen Sie alle Ihnen zustehenden Vergünstigungen
Viele Betroffene verschenken bares Geld, weil sie nicht wissen, welche Pauschbeträge und Abzüge ihnen zustehen. Als Lohnsteuerhilfeverein prüfen wir bei Lexo.Tax, ob Sie alle steuerlichen Möglichkeiten bei Behinderung und Pflege ausschöpfen – sprechen Sie uns an.
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