Sozial gestaffelt, fair für alle Mitglieder.
Grundbeitrag plus Steigerungsbeitrag je 1.000 € Bemessungsgrundlage, gedeckelt durch den Höchstbeitrag. Damit Beratung für alle bezahlbar bleibt.
Beitragsstruktur
| Grundbeitrag | 59,00 € |
| Steigerungsbeitrag | 2,75 € je volle 1.000 € |
| Höchstbeitrag | 429,00 € |
| Aufnahmegebühr (einmalig) | 15,00 € |
Rechenbeispiele
- 18.400 € (ledig)108 €59 € + 18 × 2,75 €
- 41.300 € (Ehepaar)171 €59 € + 41 × 2,75 €
- 165.000 € (Deckel)429 €59 € + 165 × 2,75 € → max.
- Bemessungsgrundlage: steuerpflichtige Einnahmen inkl. Renten, Minijob-Lohn, Lohnersatzleistungen und ausländische Einnahmen
- Ehepaare/Lebenspartner zahlen bei Zusammenveranlagung nur einen Beitrag
- Jahresbeitrag wird auf volle Euro abgerundet
- Beitrittsjahr: sofort fällig, Folgejahre zum 1. Januar
- Leistungen ruhen bei Beitragsrückstand
Was zahle ich pro Jahr?
Ehepaare/eingetragene Lebenspartner zahlen bei gemeinsamer Veranlagung nur einen Beitrag. Bemessungsgrundlage = steuerpflichtige Einnahmen beider Partner.
Was im Mitgliedsbeitrag enthalten ist
Es gilt ausschließlich der einheitliche Mitgliedsbeitrag nach dieser Beitragsordnung. Für die folgenden Fälle erheben wir keine gesonderten Entgelte:
Vermietung & Verpachtung (§ 21 EStG)
Anlage V für alle Objekte – ohne Einnahmengrenze ab September 2026.
Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
Anlage KAP, Günstigerprüfung, Verlustverrechnung – ohne Einnahmengrenze ab September 2026.
Photovoltaik-Anlagen
Steuerbefreite kleine PV-Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG im gesetzlich zulässigen Umfang.
Einsprüche & Bescheidprüfung
Jeder Steuerbescheid wird geprüft, Einsprüche fristgerecht eingelegt – ohne Zusatzkosten.
Zusätzliche Anlagen
Anlage N, R, V, KAP, Kind, AV, Vorsorgeaufwand, Energetische Maßnahmen u. v. m.
Mehrere Steuerjahre
Auch rückwirkende Erklärungen für offene Jahre sind vom Mitgliedsbeitrag abgedeckt.
Auf welcher Rechtsgrundlage wir arbeiten
- Mitgliedschaft nach §§ 13 ff. StBerG (Steuerberatungsgesetz)
- Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG (erweitert ab September 2026)
- Anerkennung nach § 14 StBerG durch das Bayerische Landesamt für Steuern
- Zertifiziert nach DIN 77700 (Qualitätsstandard für Lohnsteuerhilfevereine)
Sprechen Sie mit uns, kostenfrei und unverbindlich
Wir prüfen Ihre Situation, klären die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG und finden den passenden nächsten Schritt.