Anerkannter Lohnsteuerhilfeverein · Wohnsitz Schweiz

Sie wohnen in der Schweiz und haben weiterhin deutsche Einkünfte oder Pflichten.

Wir kümmern uns um Ihre deutsche Einkommensteuererklärung – auch bei beschränkter Steuerpflicht. Die Hilfeleistung erfolgt im Rahmen der Mitgliedschaft und der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Ob wir Ihren Fall betreuen dürfen, prüfen wir vorab kostenlos.

Nicht möglich ist eine Beratung insbesondere bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit. Ebenfalls außerhalb unserer Befugnis liegen Umsatzsteuer, die deutsche Grundsteuer und die Schweizer Steuererklärung.

Unverbindliche Vorprüfung. Noch keine Mitgliedschaft und keine steuerliche Beratung.

  • Anerkannter Lohnsteuerhilfeverein§ 4 Nr. 11 StBerG
  • Beschränkte SteuerpflichtAuslandsadresse kein Hindernis
  • Digitale ZusammenarbeitUpload, Video, Telefon
  • Prüfung des Steuerbescheidsim Beratungsrahmen

Welche deutschen Fälle betroffen sein können

Eine Immobilie ist nur das bekannteste Beispiel. Steuerliche Berührungspunkte mit Deutschland entstehen auch durch Renten, Kapitalanlagen, Nachzahlungen oder den Umzug selbst.

Vermietete oder verbliebene Wohnung in Deutschland

Eine Wohnung oder ein Haus in Deutschland wird vermietet, steht leer oder wird gelegentlich selbst genutzt. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind in Deutschland zu erklären.

Deutsche Rente oder Versorgungsbezüge

Gesetzliche Rente, Betriebsrente oder Versorgungsbezüge aus Deutschland fließen weiter, obwohl der Wohnsitz in der Schweiz liegt.

Kapitaleinkünfte bei deutschen Banken

Konten, Depots oder Fondsanlagen bei deutschen Instituten führen zu Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinnen mit deutschem Bezug.

Abfindung oder Gehaltsnachzahlung

Zahlungen aus einem früheren deutschen Arbeitsverhältnis erreichen Sie erst nach dem Umzug – die steuerliche Zuordnung ist erklärungsbedürftig.

Wegzugs- oder Zuzugsjahr

Im Jahr des Umzugs kann sich die Art der Steuerpflicht ändern. Die anteilige Veranlagung und die Zuordnung der Einkünfte müssen sauber abgebildet werden.

Post vom deutschen Finanzamt

Erinnerung, Nachfrage, Schätzungsbescheid oder Verspätungszuschlag: Auch aus der Schweiz laufen die deutschen Fristen weiter.

Beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig?

Entscheidend sind zwei Fragen: Besteht in Deutschland noch ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt (§ 8, § 9 AO)? Und liegen inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG vor? Aus der Antwort ergibt sich die Art der Steuerpflicht und damit der Umfang der Erklärung.

Wohnsitz und Aufenthalt

Eine dauerhaft verfügbare Wohnung in Deutschland kann für eine unbeschränkte Steuerpflicht sprechen – unabhängig von der Abmeldung.

Inländische Einkünfte

Ohne Wohnsitz in Deutschland kommt eine beschränkte Steuerpflicht in Betracht, wenn inländische Einkünfte vorliegen, etwa aus Vermietung oder Rente.

Warum Apps hier aussteigen

Viele Steuer-Apps und Standardprogramme unterstützen beschränkte Steuerpflicht, Auslandsanschriften oder die Anlage N-AUS nicht. Wir bearbeiten solche Erklärungen innerhalb unserer Befugnis.

Eine verbindliche Einordnung Ihrer Steuerpflicht ist nur nach Prüfung des Einzelfalls möglich. Die Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Informationen.

Zwei Länder, zwei Steueraufgaben

Deutschland: Lageland und Quelle

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Schweiz grundsätzlich dort besteuert, wo die Immobilie liegt. Auch andere inländische Einkünfte bleiben in Deutschland erklärungsrelevant.

Schweiz: Satzbestimmung und Ausscheidung

Ausländische Einkünfte und Vermögenswerte sind in der Schweizer Steuererklärung anzugeben – für die Satzbestimmung und die internationale Steuerausscheidung, auch wenn Deutschland besteuert.

Unsere Rolle

lexo.tax bearbeitet ausschließlich den deutschen Einkommensteuerfall. Die Schweizer Deklaration bleibt bei Ihrem Treuhänder oder einer Schweizer Beratung – beides greift gut ineinander.

Der häufigste Irrtum

„Deutsche Einkünfte allein reichen aus." Das ist nicht der Fall. Eine Betreuung durch einen Lohnsteuerhilfeverein setzt eine zulässige Haupteinkunftsart voraus – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder qualifizierende Renten- und Versorgungsbezüge. Vermietung oder Kapitalvermögen allein genügen dafür nicht.

Ebenso wenig ist eine Aufteilung des Falls zulässig: Liegt auch nur ein ausgeschlossener Sachverhalt vor – etwa eine selbstständige Tätigkeit – darf lexo.tax den Fall insgesamt nicht übernehmen. Die Beratungsbefugnis wird immer anhand des gesamten steuerlichen Sachverhalts beurteilt.

Selbst-Check für in der Schweiz Ansässige

Mit wenigen Angaben erhalten Sie eine erste Orientierung, ob eine Betreuung durch lexo.tax innerhalb der gesetzlichen Beratungsbefugnis möglich sein könnte. Die Angaben bleiben in Ihrem Browser und werden nicht gespeichert oder übertragen.

Grundvoraussetzungen

Punkte, die wir genauer prüfen

Ausschlussgründe

Bitte wählen Sie die Punkte aus, die auf Sie zutreffen.

Ohne Angaben ist keine Orientierung möglich. Wenn Sie unsicher sind, ist das kostenlose Erstgespräch der einfachste Weg.

Kostenlose Erstprüfung starten

Der Selbst-Check ist unverbindlich, stellt keine steuerliche Beratung dar und begründet keine Mitgliedschaft.

Wer betreut Ihren Fall?

Wir prüfen vor Beginn, ob Ihr gesamter Fall innerhalb unserer gesetzlichen Beratungsbefugnis liegt. Liegt er außerhalb, beraten wir nicht selbst und können bei Bedarf auf eine geeignete Steuerberatung verweisen.

Betreuung durch lexo.tax grundsätzlich möglich

Arbeitnehmer, Pensionäre und Rentner mit deutschen Einkünften

Eine Betreuung kann möglich sein, wenn der gesamte Fall innerhalb der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG liegt – bei unbeschränkter wie bei beschränkter Steuerpflicht.

Vorherige Einzelfallprüfung erforderlich

Abhängig vom gesamten Einkunftsbild

Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte

Diese Einkünfte können im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden. Ob eine Betreuung zulässig ist, hängt vom Veranlagungszeitraum, den weiteren Einkünften und dem gesamten Sachverhalt ab.

Betreuung nach Prüfung möglicherweise möglich

Keine Beratung durch lexo.tax

Selbstständigkeit, Gewerbebetrieb und Gestaltungsfragen

Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit darf lexo.tax nicht beraten. Das gilt auch für Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Lohnabrechnung, die deutsche Grundsteuer, die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG sowie Nachfolge- und Beteiligungsgestaltung.

Steuerberater erforderlich

Außerhalb Deutschlands

Steuerpflichten in der Schweiz und in weiteren Staaten

Die Schweizer Steuererklärung und die Beurteilung der Schweizer Steuerpflicht liegen nicht in unserer Zuständigkeit. Dafür ist ein Treuhänder oder eine in der Schweiz befugte Beratung erforderlich.

Treuhänder oder örtliche Beratung

Enthalten – und nicht enthalten

Das übernehmen wir

  • Deutsche Einkommensteuererklärung bei unbeschränkter wie bei beschränkter Steuerpflicht
  • Anlagen V, R, KAP und N-AUS, soweit im Einzelfall einschlägig
  • Erfassung zulässiger Werbungskosten, zum Beispiel bei Vermietung
  • Elektronische Übermittlung an das zuständige deutsche Finanzamt
  • Prüfung des Steuerbescheids und Einspruch innerhalb der Beratungsbefugnis
  • Persönliche Ansprechperson, Kommunikation per Video, Telefon und Upload

Das übernehmen wir nicht

  • Schweizer Steuererklärung und Schweizer Steuerrecht
  • Deutsche Grundsteuer und Grundsteuererklärungen
  • Umsatzsteuer und Unternehmensbesteuerung
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer
  • Wegzugsbesteuerung, Nachfolge- und Beteiligungsgestaltung
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit

Gesetzliche Grenzen unserer Beratungsbefugnis

  • Keine Beratung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG.
  • Keine Beratung bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG.
  • Keine Beratung zu Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer oder Lohnabrechnung.
  • Keine Beratung zur deutschen Grundsteuer und zu Grundsteuererklärungen.
  • Keine Beratung zur Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG.
  • Keine steuerliche Gestaltung von Gesellschafts- oder Beteiligungsstrukturen.
  • Die Beratungsbefugnis wird immer anhand des gesamten steuerlichen Sachverhalts geprüft.

Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information. Sie ersetzen weder die Prüfung des Einzelfalls noch eine steuerliche Beratung.

Bis zum 31. August 2026

Für Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen gelten die bisherigen gesetzlichen Voraussetzungen und Einnahmengrenzen.

Ab dem 1. September 2026

Die Einnahmengrenzen bei Vermietung und Kapitalvermögen entfallen. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Fall automatisch betreut werden darf – ausgeschlossene Einkünfte und Sachverhalte bleiben zu beachten.

So läuft die Zusammenarbeit

  1. 1

    Selbst-Check

    Erste unverbindliche Orientierung zu Ihren deutschen Berührungspunkten. Die Angaben bleiben im Browser und werden nicht übertragen oder gespeichert.

  2. 2

    Kostenloses Erstgespräch

    Wir klären Ihre Ausgangssituation und welche Unterlagen benötigt werden. Das Erstgespräch ist noch keine steuerliche Beratung.

  3. 3

    Prüfung der Zuständigkeit

    Wir prüfen, ob Ihr gesamter Fall innerhalb der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG liegt. Falls nicht, sagen wir das offen.

  4. 4

    Mitgliedschaft und Steuererklärung

    Ist eine Betreuung zulässig, erfolgt die Hilfeleistung im Rahmen der Mitgliedschaft – von der Erklärung bis zur Prüfung des Steuerbescheids.

Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsordnung – einkommensabhängig, ohne Erfolgshonorar. Den Betrag können Sie im Beitragsrechner ermitteln.

Häufige Fragen aus der Schweiz

Sie wohnen in der Schweiz und haben steuerliche Berührungspunkte mit Deutschland?

Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, ob Ihr Fall innerhalb unserer gesetzlichen Beratungsbefugnis liegt und welcher nächste Schritt sinnvoll ist.

Die kostenlose Erstprüfung ist noch keine steuerliche Beratung. Eine Hilfeleistung erfolgt ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft und innerhalb der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.