Kapitalvermögen

Zinsen, Dividenden, Kapitalerträge? Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung.

Als Lohnsteuerhilfeverein begleiten wir Sie bei der Einkommensteuererklärung mit Kapitalerträgen. Wichtig: Eine Mitgliedschaft ist möglich, wenn zusätzlich Lohn, Gehalt, Rente oder Unterhalt vorliegt.

  • Günstigerprüfung & Anlage KAP korrekt
  • Verlustverrechnung & Quellensteuer
  • Persönliche Beraterin / persönlicher Berater
  • Digitales Portal, Belege per Upload

Dürfen wir Sie beraten?

Als Lohnsteuerhilfeverein ist unsere Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG klar geregelt. Damit wir Sie aufnehmen dürfen, müssen drei Punkte erfüllt sein:

Lohn, Gehalt, Rente oder Unterhalt

Es muss mindestens eine dieser Einkunftsarten vorliegen. Reine Anlegerinnen und Anleger ohne Lohn-/Renteneinkünfte dürfen wir nicht beraten, das sagen wir ehrlich.

Abgeltungsteuer bleibt außen vor

Reine Abgeltungsteuer (automatischer Steuerabzug bei der Bank, nicht veranlagt) ist für die Beratungsbefugnis ohnehin unbeachtlich. Wir kümmern uns insbesondere um veranlagungspflichtige oder freiwillig erklärte Kapitalerträge, z. B. bei der Günstigerprüfung.

Keine Einkommensgrenze mehr

Mit der Neuregelung ab September 2026 entfällt die bisherige Grenze (18.000 € / 36.000 €) für Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung.

Ehrlich gesagt: Ohne Lohn, Gehalt, Rente oder Unterhalt oder bei gewerblichen/selbstständigen Einkünften empfehlen wir den Weg zu einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.

Neuregelung ab September 2026

Neue Beratungsbefugnis für Anleger und Vermieter

Mit der Änderung des § 4 Nr. 11 StBerG entfällt die bisherige Einkommensgrenze für Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung. Lohnsteuerhilfevereine dürfen damit deutlich mehr Anlegerinnen, Anleger, Vermieterinnen und Vermieter beraten.

Voraussetzung bleibt: zusätzlich Lohn, Gehalt, Rente oder Unterhalt und keine Einkünfte aus selbstständiger/gewerblicher Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft.

Was wir für Anleger tun

Von der Günstigerprüfung bis zur ausländischen Quellensteuer: Wir setzen die richtigen Positionen an und holen heraus, was steuerlich legitim ist.

Günstigerprüfung

Wir prüfen, ob Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt, dann lohnt sich die Veranlagung zur Einkommensteuer statt Abgeltungsteuer oft deutlich.

Anlage KAP vollständig

Zinsen, Dividenden, Investmentfonds-Ausschüttungen und Vorabpauschalen erfassen wir korrekt, inklusive steuerlicher Korrekturen bei der Bank.

Verlustverrechnung

Verluste aus Aktien- und sonstigen Kapitalvermögen verrechnen wir mit Gewinnen und tragen sie zeitlich korrekt vor.

Ausländische Quellensteuer

Wir prüfen die steuerliche Behandlung Ihrer Kapitalerträge, berücksichtigen mögliche Anrechnungen ausländischer Quellensteuer und beziehen einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen ein.

NV-Bescheinigung

Wir prüfen, ob eine Nichtveranlagungsbescheinigung sinnvoll ist, und beantragen sie bei Bedarf, damit Ihre Bank keinen Steuerabzug mehr vornimmt.

In 30 Sekunden Klarheit

Beantworten Sie drei Fragen, wir zeigen Ihnen sofort, ob eine Mitgliedschaft bei lexo.tax für Sie möglich ist.

  • Keine Anmeldung, keine Daten gespeichert
  • Ehrliche Antwort, auch wenn wir nicht zuständig sind
Beratbarkeit prüfen

Können wir Ihre Kapitalerträge übernehmen?

Die Fragen gelten für alle Steuerfälle gleich – entscheidend ist, ob Ihr Fall insgesamt in unsere gesetzliche Beratungsbefugnis fällt.

1. Haben Sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Lohn / Gehalt)?
2. Beziehen Sie Renten, Pensionen oder Unterhaltsleistungen?
3. Haben Sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung?
4. Haben Sie Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden)?
5. Haben Sie Einkünfte aus Selbstständigkeit, Gewerbe oder Land-/Forstwirtschaft?
6. Haben Sie steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG? (Mehrfachauswahl möglich)

Diese Einnahmen sind für die Beratung durch einen Lohnsteuerhilfeverein unschädlich, sie schließen eine Mitgliedschaft also nicht aus.

Hinweis: Seit September 2026 gelten die bisherigen Einnahmengrenzen für Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mehr. Beteiligungen mit gewerblichen Einkünften bleiben ausgeschlossen.

Endlich Klarheit bei Ihren Kapitalerträgen?

Vereinbaren Sie ein kostenfreies Kennenlernen. Wir prüfen Ihre Unterlagen und klären, ob eine Mitgliedschaft für Sie passt, verbindlich erst nach Ihrem Ja.

Rechtshinweis: Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft, begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG. Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 4 EStG und § 32d EStG. Mit der Neuregelung ab September 2026 entfällt die bisherige Einkommensgrenze für Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung. Voraussetzung bleibt, dass keine Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit bzw. Land- und Forstwirtschaft vorliegen.

Konkrete Steuerfälle

Wählen Sie die Situation, die Ihrer am nächsten kommt – jede Seite beantwortet zuerst, ob wir Ihren Fall übernehmen können.

Alle Steuerfälle im Überblick