Arbeitnehmer, Rentner, Vermieter, Kapitalanleger
Ihre Einkünfte fallen in den Rahmen des § 4 StBerG. Ein Lohnsteuerhilfeverein ist zulässig – und meist die günstigste Variante mit persönlicher Beratung.
Vier Wege führen zur Steuererklärung. Welcher zu Ihnen passt, hängt von Ihren Einkünften, Ihrem Anspruch an Beratung und Ihrer Zeit ab. Diese Übersicht stellt die Unterschiede sachlich dar – ohne Wertung und ohne Angriffe auf andere Anbieter.
Schnelle Orientierung
Ihre Einkünfte fallen in den Rahmen des § 4 StBerG. Ein Lohnsteuerhilfeverein ist zulässig – und meist die günstigste Variante mit persönlicher Beratung.
Hier ist ausschließlich eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater befugt (§ 3 StBerG). Ein Lohnsteuerhilfeverein darf nicht tätig werden.
Wenn Sie sich sicher fühlen und keine Beratung oder Bescheidprüfung brauchen, genügen ELSTER oder eine Steuer-App.
Alle vier Lösungen nebeneinander, entlang der Kriterien, die in der Praxis den Unterschied machen.
| Kriterium | Lohnsteuerhilfeverein | Steuerberater | Steuer-App | ELSTER |
|---|---|---|---|---|
| Wer erstellt die Erklärung? | Der Verein | Die Kanzlei | Sie selbst | Sie selbst |
| Persönlicher Ansprechpartner | Ja, fest | In der Regel ja | Support | Nein |
| Digitale Belegübermittlung | Ja | Je nach Kanzlei | Ja | Teilweise |
| Bescheidprüfung | Enthalten | Nach StBVV | Je nach Anbieter | Selbst |
| Einspruch | Im Beitrag enthalten | Nach StBVV | Keine Vertretung | Selbst |
| Kosten | 59 – 429 € / Jahr | Gebühren nach StBVV | Preis pro Jahr | Kostenlos |
| Beratung im Rechtssinn | Ja, im Rahmen § 4 StBerG | Ja, unbeschränkt | Nein | Nein |
| Gewerbe / Selbstständigkeit | Nicht zulässig | Ja | Teilweise abbildbar | Ja |
| Video-Beratung | Ja | Häufig | Selten | Nein |
| Haftung für die Beratung | Beim Verein | Bei der Kanzlei | Bei Ihnen | Bei Ihnen |
Angaben zu anderen Anbietern beruhen auf öffentlich zugänglichen Informationen der jeweiligen Anbieter (Stand: Juli 2026) und können sich ändern. Maßgeblich sind stets die Angaben des jeweiligen Anbieters.
Einzelvergleiche
Beide begleiten Sie fachlich bei der Steuererklärung – aber sie dürfen unterschiedlich viel.
Vergleich ansehenSteuer-Apps führen Sie durch ein Interview und übermitteln die Erklärung ans Finanzamt.
Vergleich ansehenELSTER ist das kostenlose Online-Portal der Finanzverwaltung.
Vergleich ansehenWISO Steuer ist eine der bekanntesten Steuerlösungen in Deutschland und deckt sehr viele Sachverhalte ab.
Vergleich ansehenTaxfix ist eine mobile Steuer-App mit einem geführten Frage-Antwort-Prozess.
Vergleich ansehenBeide Wege sind digital.
Vergleich ansehenWechseln
Wechsel sind jederzeit möglich – vorausgesetzt, Ihre Einkünfte fallen in unsere Beratungsbefugnis. Was dabei zu beachten ist, steht hier.
Ein Wechsel ist möglich, wenn Ihre Einkünfte vollständig in die Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG fallen.
Ablauf ansehenWenn Ihre Steuersituation komplexer geworden ist oder Sie einfach nicht mehr selbst tippen möchten, ist der Wechsel unkompliziert.
Ablauf ansehenELSTER bleibt kostenlos – aber es prüft nicht mit.
Ablauf ansehenElf Fragen, eine begründete Empfehlung. Ohne Anmeldung, ohne Speicherung Ihrer Antworten.
Sie haben sich bereits für einen Lohnsteuerhilfeverein entschieden und suchen den passenden? Diese Übersicht vergleicht lexo.tax mit Lohi, VLH und Steuerring.
Die Frage, wer die fachliche Verantwortung trägt. Bei ELSTER und Steuer-Apps liegt sie bei Ihnen, bei Lohnsteuerhilfeverein und Steuerberater beim jeweiligen Dienstleister.
Wenn Ihre Einkünfte in den Rahmen des § 4 StBerG fallen, also insbesondere Lohn, Renten, Vermietung und Kapitalerträge. Gewerbliche und selbstständige Einkünfte sind ausgeschlossen.
Ja. Mit der Reform des Steuerberatungsgesetzes entfallen ab September 2026 die bisherigen Einnahmegrenzen für Einkünfte aus Vermietung und Kapitalvermögen.
Der Jahresbeitrag beträgt einkommensabhängig 59 € bis 429 €, hinzu kommt eine einmalige Aufnahmegebühr von 15 €.
Rechtlicher Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Lohnsteuerhilfevereine dürfen ausschließlich im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG tätig werden. Liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft bzw. umsatzsteuerpflichtige Umsätze vor, wenden Sie sich bitte an eine Person oder Gesellschaft, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist (§ 3 StBerG) – etwa an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.