Vermietung & Verpachtung

Steuererklärung für Vermieter – Anlage V persönlich betreut

Wir übernehmen Ihre Einkommensteuererklärung inklusive Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sofern Ihr Fall innerhalb unserer gesetzlichen Beratungsbefugnis liegt.

Seit September 2026 können auch höhere Miet- und Kapitalerträge innerhalb der gesetzlichen Beratungsbefugnis berücksichtigt werden.

  • Anlage V vollständig & rechtssicher
  • AfA, Werbungskosten, Nebenkosten korrekt
  • Persönliche Beraterin / persönlicher Berater
  • Digitales Portal, Belege per Upload

Dürfen wir Sie beraten?

Als Lohnsteuerhilfeverein ist unsere Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG klar geregelt. Damit wir Sie aufnehmen dürfen, müssen drei Punkte erfüllt sein:

Lohn, Gehalt, Rente oder Unterhalt

Es muss mindestens eine dieser Einkunftsarten vorliegen. Reine Vermieterinnen und Vermieter ohne Lohn-/Renteneinkünfte dürfen wir nicht beraten, das sagen wir ehrlich.

Keine Einnahmengrenze mehr

Seit September 2026 gelten die bisherigen Einnahmengrenzen für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen nicht mehr.

Keine gewerblichen Einkünfte

Es dürfen keine Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit bzw. aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen.

Ehrlich gesagt: Ohne Lohn, Gehalt, Rente oder Unterhalt oder bei gewerblichen/selbstständigen Einkünften empfehlen wir den Weg zu einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.

Neu seit September 2026

Lohnsteuerhilfe auch bei höheren Miet- und Kapitalerträgen

Seit September 2026 gelten die bisherigen Einnahmengrenzen für bestimmte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen nicht mehr. Entscheidend ist weiterhin, ob der konkrete Steuerfall insgesamt in die gesetzliche Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins fällt.

Was wir für Vermieter tun

Vom ersten Mietvertrag bis zur Modernisierung: Wir ordnen jede Position korrekt zu und berücksichtigen sie vollständig in Ihrer Erklärung.

Anlage V vollständig

Wir erfassen Mieteinnahmen, Umlagen und Nebenkosten objektgenau, auch bei mehreren Objekten oder Eigentumsanteilen.

Werbungskosten richtig

Erhaltungsaufwand vs. Herstellungskosten, Fahrtkosten, Verwaltung, Zinsen, Versicherungen, wir ordnen jede Position korrekt zu.

AfA korrekt ermitteln und vollständig berücksichtigen

Lineare AfA, Sonder-AfA für neue Mietwohnungen (§ 7b EStG) und nachträgliche Anschaffungskosten, sauber ermittelt.

Nebenkosten korrekt trennen

Umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten getrennt, Heiz- und Betriebskostenabrechnung steuerlich richtig verbucht.

In 30 Sekunden Klarheit

Beantworten Sie drei Fragen, wir zeigen Ihnen sofort, ob eine Mitgliedschaft bei lexo.tax für Sie möglich ist.

  • Keine Anmeldung, keine Daten gespeichert
  • Ehrliche Antwort, auch wenn wir nicht zuständig sind
Beratbarkeit prüfen

Können wir Ihren Vermietungsfall übernehmen?

Die Fragen gelten für alle Steuerfälle gleich – entscheidend ist, ob Ihr Fall insgesamt in unsere gesetzliche Beratungsbefugnis fällt.

1. Haben Sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Lohn / Gehalt)?
2. Beziehen Sie Renten, Pensionen oder Unterhaltsleistungen?
3. Haben Sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung?
4. Haben Sie Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden)?
5. Haben Sie Einkünfte aus Selbstständigkeit, Gewerbe oder Land-/Forstwirtschaft?
6. Haben Sie steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG? (Mehrfachauswahl möglich)

Diese Einnahmen sind für die Beratung durch einen Lohnsteuerhilfeverein unschädlich, sie schließen eine Mitgliedschaft also nicht aus.

Hinweis: Seit September 2026 gelten die bisherigen Einnahmengrenzen für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr. Gewerblicher Grundstückshandel und gewerbliche Beherbergung bleiben ausgeschlossen.

Bereit für eine saubere Anlage V?

Vereinbaren Sie ein kostenfreies Kennenlernen. Wir prüfen Ihre Unterlagen und klären, ob eine Mitgliedschaft für Sie passt, verbindlich erst nach Ihrem Ja.

Rechtshinweis: Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft, begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG. Seit September 2026 gelten die bisherigen Einnahmengrenzen für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen nicht mehr. Voraussetzung bleibt, dass keine Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit bzw. Land- und Forstwirtschaft vorliegen.

Konkrete Steuerfälle

Wählen Sie die Situation, die Ihrer am nächsten kommt – jede Seite beantwortet zuerst, ob wir Ihren Fall übernehmen können.

Alle Steuerfälle im Überblick