Steuererklärung für Vermieter – Anlage V persönlich betreut
Wir übernehmen Ihre Einkommensteuererklärung inklusive Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sofern Ihr Fall innerhalb unserer gesetzlichen Beratungsbefugnis liegt.
Seit September 2026 können auch höhere Miet- und Kapitalerträge innerhalb der gesetzlichen Beratungsbefugnis berücksichtigt werden.
- Anlage V vollständig & rechtssicher
- AfA, Werbungskosten, Nebenkosten korrekt
- Persönliche Beraterin / persönlicher Berater
- Digitales Portal, Belege per Upload
Dürfen wir Sie beraten?
Als Lohnsteuerhilfeverein ist unsere Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG klar geregelt. Damit wir Sie aufnehmen dürfen, müssen drei Punkte erfüllt sein:
Lohn, Gehalt, Rente oder Unterhalt
Es muss mindestens eine dieser Einkunftsarten vorliegen. Reine Vermieterinnen und Vermieter ohne Lohn-/Renteneinkünfte dürfen wir nicht beraten, das sagen wir ehrlich.
Keine Einnahmengrenze mehr
Seit September 2026 gelten die bisherigen Einnahmengrenzen für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen nicht mehr.
Keine gewerblichen Einkünfte
Es dürfen keine Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit bzw. aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen.
Ehrlich gesagt: Ohne Lohn, Gehalt, Rente oder Unterhalt oder bei gewerblichen/selbstständigen Einkünften empfehlen wir den Weg zu einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.
Lohnsteuerhilfe auch bei höheren Miet- und Kapitalerträgen
Seit September 2026 gelten die bisherigen Einnahmengrenzen für bestimmte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen nicht mehr. Entscheidend ist weiterhin, ob der konkrete Steuerfall insgesamt in die gesetzliche Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins fällt.
Was wir für Vermieter tun
Vom ersten Mietvertrag bis zur Modernisierung: Wir ordnen jede Position korrekt zu und berücksichtigen sie vollständig in Ihrer Erklärung.
Anlage V vollständig
Wir erfassen Mieteinnahmen, Umlagen und Nebenkosten objektgenau, auch bei mehreren Objekten oder Eigentumsanteilen.
Werbungskosten richtig
Erhaltungsaufwand vs. Herstellungskosten, Fahrtkosten, Verwaltung, Zinsen, Versicherungen, wir ordnen jede Position korrekt zu.
AfA korrekt ermitteln und vollständig berücksichtigen
Lineare AfA, Sonder-AfA für neue Mietwohnungen (§ 7b EStG) und nachträgliche Anschaffungskosten, sauber ermittelt.
Nebenkosten korrekt trennen
Umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten getrennt, Heiz- und Betriebskostenabrechnung steuerlich richtig verbucht.
In 30 Sekunden Klarheit
Beantworten Sie drei Fragen, wir zeigen Ihnen sofort, ob eine Mitgliedschaft bei lexo.tax für Sie möglich ist.
- Keine Anmeldung, keine Daten gespeichert
- Ehrliche Antwort, auch wenn wir nicht zuständig sind
Können wir Ihren Vermietungsfall übernehmen?
Die Fragen gelten für alle Steuerfälle gleich – entscheidend ist, ob Ihr Fall insgesamt in unsere gesetzliche Beratungsbefugnis fällt.
Hinweis: Seit September 2026 gelten die bisherigen Einnahmengrenzen für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr. Gewerblicher Grundstückshandel und gewerbliche Beherbergung bleiben ausgeschlossen.
Bereit für eine saubere Anlage V?
Vereinbaren Sie ein kostenfreies Kennenlernen. Wir prüfen Ihre Unterlagen und klären, ob eine Mitgliedschaft für Sie passt, verbindlich erst nach Ihrem Ja.
Rechtshinweis: Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft, begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG. Seit September 2026 gelten die bisherigen Einnahmengrenzen für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen nicht mehr. Voraussetzung bleibt, dass keine Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit bzw. Land- und Forstwirtschaft vorliegen.
Konkrete Steuerfälle
Wählen Sie die Situation, die Ihrer am nächsten kommt – jede Seite beantwortet zuerst, ob wir Ihren Fall übernehmen können.
Darf ein Lohnsteuerhilfeverein bei Vermietung beraten?
Viele Vermieterinnen und Vermieter fragen sich, ob ein Lohnsteuerhilfeverein für ihre Steuererklärung überhaupt zuständig ist. Mit der Neuregelung ab September 2026 ist die Antwort für die meisten Angestellten und Rentner ja.
Fall ansehenArbeitnehmer und Vermieter: Wer macht meine Steuer?
Wer angestellt ist und zusätzlich eine Wohnung oder ein Haus vermietet, hat zwei Einkunftsarten in einer Steuererklärung. Das lässt sich in der Regel gut in einer Mitgliedschaft bei einem Lohnsteuerhilfeverein abbilden.
Fall ansehenDie erste vermietete Wohnung in der Steuererklärung
Wer zum ersten Mal eine Wohnung vermietet, steht plötzlich vor der Anlage V, Abschreibung und Werbungskosten. Ein Lohnsteuerhilfeverein kann dabei unterstützen, wenn zusätzlich Lohn, Gehalt oder Rente vorliegt.
Fall ansehenAnlage V ausfüllen: Was Vermieter wissen müssen
Die Anlage V bildet Mieteinnahmen und Werbungskosten für jede vermietete Immobilie einzeln ab. Wer sich unsicher ist, welche Angaben wohin gehören, kann sich an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden.
Fall ansehenAfA bei Vermietung: Abschreibung richtig berechnen
Die Abschreibung ist bei vermieteten Immobilien häufig die größte Werbungskostenposition. Wie hoch sie ausfällt, hängt vom Gebäudeanteil und dem Baujahr ab.
Fall ansehenKaufnebenkosten bei einer vermieteten Immobilie
Beim Kauf einer vermieteten Immobilie fallen neben dem Kaufpreis zahlreiche Nebenkosten an. Diese mindern die Steuerlast nicht sofort, sondern über die Abschreibung.
Fall ansehenRenovierungskosten bei einer vermieteten Immobilie
Renovierungen an einer vermieteten Immobilie können sofort abziehbar sein oder über mehrere Jahre abgeschrieben werden müssen. Die Einordnung hängt vom Umfang und vom Zeitpunkt der Maßnahme ab.
Fall ansehenHausgeld bei einer vermieteten Eigentumswohnung
Wer eine Eigentumswohnung vermietet, zahlt monatlich Hausgeld an die Eigentümergemeinschaft. Nicht jeder Bestandteil davon ist in vollem Umfang und im selben Jahr steuerlich abziehbar.
Fall ansehenLeerstand bei einer vermieteten Immobilie
Steht eine vermietete Wohnung zeitweise leer, etwa zwischen zwei Mietverhältnissen oder bei erfolgloser Vermietungssuche, können Werbungskosten weiterhin geltend gemacht werden, wenn die Vermietungsabsicht fortbesteht.
Fall ansehenVermietung an Angehörige richtig erklären
Wird eine Wohnung an Kinder, Eltern oder andere nahe Angehörige vermietet, prüft das Finanzamt besonders genau, ob die Miete und die Vertragsgestaltung einem Fremdvergleich standhalten.
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