Vermietung & Verpachtung

Vermieten Sie? Wir machen Ihre Steuererklärung, persönlich und ab 59 €.

Als Lohnsteuerhilfeverein begleiten wir Vermieterinnen und Vermieter bei der Einkommensteuererklärung. Wichtig: Eine Mitgliedschaft ist möglich, wenn zusätzlich Lohn, Gehalt, Rente oder Unterhalt vorliegt.

  • Anlage V vollständig & rechtssicher
  • AfA, Werbungskosten, Nebenkosten korrekt
  • Persönliche Beraterin / persönlicher Berater
  • Digitales Portal, Belege per Upload

Dürfen wir Sie beraten?

Als Lohnsteuerhilfeverein ist unsere Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG klar geregelt. Damit wir Sie aufnehmen dürfen, müssen drei Punkte erfüllt sein:

Lohn, Gehalt, Rente oder Unterhalt

Es muss mindestens eine dieser Einkunftsarten vorliegen. Reine Vermieterinnen und Vermieter ohne Lohn-/Renteneinkünfte dürfen wir nicht beraten, das sagen wir ehrlich.

Keine Einkommensgrenze mehr

Mit der Neuregelung ab September 2026 entfällt die bisherige Grenze (18.000 € / 36.000 €) für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen.

Keine gewerblichen Einkünfte

Es dürfen keine Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit bzw. aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen.

Ehrlich gesagt: Ohne Lohn, Gehalt, Rente oder Unterhalt oder bei gewerblichen/selbstständigen Einkünften empfehlen wir den Weg zu einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.

Neuregelung ab September 2026

Neue Beratungsbefugnis für Vermieter und Anleger

Mit der Änderung des § 4 Nr. 11 StBerG entfällt die bisherige Einkommensgrenze für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Lohnsteuerhilfevereine dürfen damit deutlich mehr Vermieterinnen, Vermieter und Anlegerinnen, Anleger beraten.

Voraussetzung bleibt: zusätzlich Lohn, Gehalt, Rente oder Unterhalt und keine Einkünfte aus selbstständiger/gewerblicher Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft.

Entwurf, noch nicht in Kraft

Gesetzesänderung in Sicht

Der Entwurf zu § 4 StBerG-E sieht vor, die Einkommensgrenze für Vermietung und Verpachtung künftig zu streichen. Das würde die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen für Vermieter erheblich erweitern.

Stand: Entwurf, noch nicht beschlossen. Wir informieren Mitglieder, sobald sich etwas Verbindliches ergibt.

Was wir für Vermieter tun

Vom ersten Mietvertrag bis zur Modernisierung: Wir setzen die richtigen Positionen an und holen heraus, was steuerlich legitim ist.

Anlage V vollständig

Wir erfassen Mieteinnahmen, Umlagen und Nebenkosten objektgenau, auch bei mehreren Objekten oder Eigentumsanteilen.

Werbungskosten richtig

Erhaltungsaufwand vs. Herstellungskosten, Fahrtkosten, Verwaltung, Zinsen, Versicherungen, wir ordnen jede Position korrekt zu.

AfA optimal

Lineare AfA, Sonder-AfA für neue Mietwohnungen (§ 7b EStG) und nachträgliche Anschaffungskosten, sauber berechnet.

Nebenkosten sauber

Umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten getrennt, Heiz- und Betriebskostenabrechnung steuerlich richtig verbucht.

In 30 Sekunden Klarheit

Beantworten Sie drei Fragen, wir zeigen Ihnen sofort, ob eine Mitgliedschaft bei lexo.tax für Sie möglich ist.

  • Keine Anmeldung, keine Daten gespeichert
  • Ehrliche Antwort, auch wenn wir nicht zuständig sind

Selbstcheck: Können wir Sie beraten?

Zwei kurze Fragen, Ergebnis sofort, ohne Anmeldung.

1. Haben Sie zusätzlich Lohn, Gehalt, Rente oder Unterhalt?

Gemeint sind nichtselbstständige Einkünfte (§ 19 EStG) oder eine Versorgungsleistung. Dazu zählen z. B. Gehalt aus einem Angestelltenverhältnis, Lohn, Ausbildungsvergütung, Pension, gesetzliche, betriebliche oder private Rente, Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeld sowie Unterhalt nach Trennung/Scheidung. Mindestens eine dieser Einkunftsarten muss bei Ihnen vorliegen, damit wir Sie als Lohnsteuerhilfeverein nach § 4 Nr. 11 StBerG beraten dürfen.

2. Haben Sie Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit bzw. aus Land- und Forstwirtschaft?

Z. B. Freiberufler, Gewerbetreibende, Einzelunternehmen, Beteiligung an einer Personengesellschaft oder eigene Land-/Forstwirtschaft.

Hinweis: Mit der Neuregelung ab September 2026 entfällt die bisherige Einkommensgrenze (18.000 € / 36.000 €) für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen.

Bereit für eine saubere Anlage V?

Vereinbaren Sie ein kostenfreies Kennenlernen. Wir prüfen Ihre Unterlagen und klären, ob eine Mitgliedschaft für Sie passt, verbindlich erst nach Ihrem Ja.

Rechtshinweis: Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft, begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG. Mit der Neuregelung ab September 2026 entfällt die bisherige Einkommensgrenze für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Voraussetzung bleibt, dass keine Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit bzw. Land- und Forstwirtschaft vorliegen.