Persönliche Betreuung
Sie haben einen festen Ansprechpartner, der Ihren Fall kennt – ganzjährig erreichbar, per Video, Telefon oder vor Ort.
Beide begleiten Sie fachlich bei der Steuererklärung – aber sie dürfen unterschiedlich viel. Ein Steuerberater ist zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt, ein Lohnsteuerhilfeverein berät ausschließlich im gesetzlich definierten Rahmen des § 4 StBerG. Für viele Arbeitnehmer, Rentner, Vermieter und Kapitalanleger reicht dieser Rahmen vollständig aus.
Direkter Vergleich
Sachliche Gegenüberstellung der Eckpunkte – ohne Wertung.
| Kriterium | lexo.tax | Steuerberater |
|---|---|---|
| Beratungsbefugnis | Nur im Rahmen von § 4 StBerG (u. a. Arbeitnehmer, Renten, Vermietung, Kapitalerträge) – keine Gewerbe- oder Selbstständigen-Fälle | Unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen (§ 3 StBerG), auch Gewerbe, Selbstständigkeit, Umsatzsteuer |
| Persönlicher Ansprechpartner | Fester persönlicher Ansprechpartner im Verein | In der Regel ja, abhängig von Kanzlei und Auslastung |
| Digitale Belegübermittlung | Digitale Belegübermittlung über das Mitgliederportal, alternativ per Post | Je nach Kanzlei, häufig über Mandantenportale |
| Bescheidprüfung | Bescheidprüfung ist Teil der Mitgliedschaft | Üblich, Abrechnung nach Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) |
| Einspruch | Einspruchsverfahren im Rahmen der Beratungsbefugnis inklusive | Möglich, wird nach StBVV gesondert abgerechnet |
| Kosten | Jahresbeitrag 59 € – 429 €, sozial gestaffelt, zzgl. einmaliger Aufnahmegebühr (15 €) | Gebühren nach StBVV, abhängig vom Gegenstandswert und Aufwand |
| Persönliche Beratung | Beratung per Videocall, Telefon oder vor Ort in Rosenheim | Ja, Kanzleitermin, oft auch Video |
| Übermittlung ans Finanzamt | Übermittlung ans Finanzamt übernimmt der Verein | Übernimmt die Kanzlei |
| Haftung | Der Verein haftet für seine Beratungsleistung, Berufshaftpflicht besteht | Berufshaftpflicht der Kanzlei |
| KI-Unterstützung | KI wird intern zur Unterstützung eingesetzt, die fachliche Prüfung erfolgt durch Menschen | Je nach Kanzlei unterschiedlich |
Angaben zu anderen Anbietern beruhen auf öffentlich zugänglichen Informationen der jeweiligen Anbieter (Stand: Juli 2026) und können sich ändern. Maßgeblich sind stets die Angaben des jeweiligen Anbieters.
Vertrauen
Sie haben einen festen Ansprechpartner, der Ihren Fall kennt – ganzjährig erreichbar, per Video, Telefon oder vor Ort.
Belege hochladen, Rückfragen im Portal klären, Unterschrift digital. Wer lieber Papier nutzt, kann das weiterhin tun.
Jeder Steuerbescheid wird geprüft. Weicht das Finanzamt ab, klären wir das – ohne zusätzliche Rechnung.
Fair bleiben
Nicht jede Lösung passt zu jeder Situation. Diese Fälle sprechen gegen einen Lohnsteuerhilfeverein.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft dürfen Lohnsteuerhilfevereine nicht bearbeiten. Hier ist ein Steuerberater der richtige Ansprechpartner.
Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen fallen nicht unter § 4 StBerG.
Unternehmensnachfolge, Betriebsprüfungen oder internationale Strukturen gehören in eine Steuerberatungskanzlei.
Transparent statt Sternchentext: Sehen Sie direkt, was eine Mitgliedschaft kosten würde.
Stellen Sie Ihr Jahresbruttoeinkommen ein, der Jahresbeitrag wird live berechnet.
Ab einem Bruttoeinkommen von 135.000 € greift der Höchstbeitrag von 429 € pro Jahr.
Ihr Jahresbeitrag
182 €
≈ 15,17 € pro Monat
Zzgl. einmaliger Aufnahmegebühr von 15 € bei Erstanmeldung.
Die Kostenmodelle sind nicht direkt vergleichbar: Ein Steuerberater rechnet nach der StBVV ab, ein Lohnsteuerhilfeverein erhebt einen einkommensabhängigen Jahresbeitrag. Bei lexo.tax liegt dieser zwischen 59 € und 429 € pro Jahr. Welche Lösung für Sie wirtschaftlicher ist, hängt von Ihrem Fall ab.
Ja, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fallen in die Beratungsbefugnis. Mit der Reform des StBerG entfallen ab September 2026 die bisherigen Einnahmegrenzen.
Für ein und dieselbe Steuererklärung ist das nicht sinnvoll. Liegen gewerbliche Einkünfte vor, ist ausschließlich ein Steuerberater befugt.
Ja. Für Beratungsfehler haftet der Verein, es besteht eine Berufshaftpflichtversicherung.
Im kostenfreien Erstgespräch klären wir, ob wir Sie beraten dürfen – und sagen es offen, wenn eine andere Lösung besser passt.
Rechtlicher Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Lohnsteuerhilfevereine dürfen ausschließlich im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG tätig werden. Liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft bzw. umsatzsteuerpflichtige Umsätze vor, wenden Sie sich bitte an eine Person oder Gesellschaft, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist (§ 3 StBerG) – etwa an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.