Persönliche Betreuung
Sie haben einen festen Ansprechpartner, der Ihren Fall kennt – ganzjährig erreichbar, per Video, Telefon oder vor Ort.
WISO Steuer ist eine der bekanntesten Steuerlösungen in Deutschland und deckt sehr viele Sachverhalte ab. Sie bleiben dabei aber selbst verantwortlich für Ihre Angaben. Ein Lohnsteuerhilfeverein nimmt Ihnen die Erstellung ab und begleitet das Verfahren bis zum Bescheid.
Direkter Vergleich
Sachliche Gegenüberstellung der Eckpunkte – ohne Wertung.
| Kriterium | lexo.tax | WISO Steuer |
|---|---|---|
| Wer erstellt die Erklärung? | Fachkräfte des Vereins | Sie selbst, unterstützt durch die Software |
| Funktionsumfang | Alle Sachverhalte im Rahmen von § 4 StBerG | Sehr breit, laut Anbieter auch für weitere Einkunftsarten |
| Persönlicher Ansprechpartner | Fester persönlicher Ansprechpartner im Verein | Support des Herstellers, keine individuelle Steuerberatung |
| Digitale Belegübermittlung | Digitale Belegübermittlung über das Mitgliederportal, alternativ per Post | Belegverwaltung innerhalb der Software |
| Bescheidprüfung | Bescheidprüfung ist Teil der Mitgliedschaft | Automatisierter Bescheidabgleich laut Anbieter enthalten |
| Einspruch | Einspruchsverfahren im Rahmen der Beratungsbefugnis inklusive | Einspruchsschreiben lässt sich erzeugen, die Vertretung übernehmen Sie selbst |
| Kosten | Jahresbeitrag 59 € – 429 €, sozial gestaffelt, zzgl. einmaliger Aufnahmegebühr (15 €) | Lizenz- bzw. Abo-Gebühr pro Steuerjahr, laut Anbieter |
| Persönliche Beratung | Beratung per Videocall, Telefon oder vor Ort in Rosenheim | Keine steuerliche Beratung im Rechtssinn |
| Haftung | Der Verein haftet für seine Beratungsleistung, Berufshaftpflicht besteht | Verantwortung für die Angaben bleibt bei Ihnen |
| Beratungsbefugnis | Nur im Rahmen von § 4 StBerG (u. a. Arbeitnehmer, Renten, Vermietung, Kapitalerträge) – keine Gewerbe- oder Selbstständigen-Fälle | Software unterliegt keiner Beratungsbefugnis, darf aber auch nicht beraten |
Angaben zu anderen Anbietern beruhen auf öffentlich zugänglichen Informationen der jeweiligen Anbieter (Stand: Juli 2026) und können sich ändern. Maßgeblich sind stets die Angaben des jeweiligen Anbieters.
Vertrauen
Sie haben einen festen Ansprechpartner, der Ihren Fall kennt – ganzjährig erreichbar, per Video, Telefon oder vor Ort.
Belege hochladen, Rückfragen im Portal klären, Unterschrift digital. Wer lieber Papier nutzt, kann das weiterhin tun.
Ein Einspruchsverfahren im Rahmen der Beratungsbefugnis wird nicht gesondert abgerechnet.
Fair bleiben
Nicht jede Lösung passt zu jeder Situation. Diese Fälle sprechen gegen einen Lohnsteuerhilfeverein.
Dann darf ein Lohnsteuerhilfeverein nicht tätig werden. Software oder Steuerberater sind hier die richtigen Wege.
Wer die Software ohnehin beherrscht, spart mit ihr Zeit und Geld.
Software-Lizenzen decken oft mehrere Erklärungen ab; eine Mitgliedschaft gilt pro Mitglied bzw. Ehepaar.
Transparent statt Sternchentext: Sehen Sie direkt, was eine Mitgliedschaft kosten würde.
Stellen Sie Ihr Jahresbruttoeinkommen ein, der Jahresbeitrag wird live berechnet.
Ab einem Bruttoeinkommen von 135.000 € greift der Höchstbeitrag von 429 € pro Jahr.
Ihr Jahresbeitrag
182 €
≈ 15,17 € pro Monat
Zzgl. einmaliger Aufnahmegebühr von 15 € bei Erstanmeldung.
Software kann Hinweise geben, aber keine individuelle steuerliche Beratung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes leisten.
Als Mitglied übernehmen wir die Kommunikation mit dem Finanzamt im Rahmen der Beratungsbefugnis.
Nein. Bei Zusammenveranlagung wird der Beitrag nur einmal fällig.
Ja. Bringen Sie Ihre Belege und die letzten Bescheide mit, das genügt für den Einstieg.
Im kostenfreien Erstgespräch klären wir, ob wir Sie beraten dürfen – und sagen es offen, wenn eine andere Lösung besser passt.
Rechtlicher Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Lohnsteuerhilfevereine dürfen ausschließlich im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG tätig werden. Liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft bzw. umsatzsteuerpflichtige Umsätze vor, wenden Sie sich bitte an eine Person oder Gesellschaft, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist (§ 3 StBerG) – etwa an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.