Einkommensteuerreform 2027: Grundfreibetrag, Kindergeld, Minijobs und Steuersätze – das soll sich ändern
Stand: September 2026 · Regierungsentwurf – Änderungen im Gesetzgebungsverfahren noch möglich.
Mit dem geplanten Einkommensteuerreformgesetz 2027 stehen für Arbeitnehmer, Familien und Steuerpflichtige einige wichtige Änderungen bevor. Die Bundesregierung will unter anderem den Grundfreibetrag und den Arbeitnehmer-Pauschbetrag erhöhen, das Kindergeld anheben und den Einkommensteuertarif verändern. Gleichzeitig sind aber auch Verschlechterungen vorgesehen: Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen soll sinken und die Pauschsteuer bei Minijobs steigen.
Der Regierungsentwurf umfasst Änderungen des Einkommensteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des Bundeskindergeldgesetzes und der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Die meisten Änderungen sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, weitere Anpassungen sind für den 1. Januar 2028 vorgesehen.
Wir zeigen, welche Änderungen aktuell geplant sind und was sie für Steuerpflichtige konkret bedeuten können.
Das Wichtigste zur Einkommensteuerreform 2027 in Kürze
Nach dem aktuellen Regierungsentwurf sind insbesondere die folgenden Änderungen vorgesehen. Die Bundesregierung fasst die Maßnahmen selbst als Kombination aus Entlastungen, Änderungen des Einkommensteuertarifs und Gegenfinanzierungsmaßnahmen zusammen.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.430 €
Erhöhung um 200 € gegenüber derzeit 1.230 € pro Jahr.
Grundfreibetrag 12.564 €
2027: 12.564 € · 2028: 12.900 € (2026: 12.348 €).
Kindergeld 267 €
2027: 267 € · 2028: 272 € je Kind und Monat.
Höhere Kinderfreibeträge
2027: 10.056 € · 2028: 10.236 € insgesamt.
Neuer Tarif mit 47 %
Zusätzliche Tarifstufe ab 280.000 € zu versteuerndem Einkommen.
Handwerkerbonus sinkt
15 statt 20 % der Aufwendungen, maximal 900 € statt 1.200 €.
Minijob-Pauschsteuer 5 %
Anstieg von 2 auf 5 % nach § 40a Abs. 2 EStG.
Zuschläge begünstigter
Grundlohngrenze Sonn-/Feiertagsarbeit: 75 € statt 50 € je Stunde.
1. Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt auf 1.430 Euro
Eine der für Arbeitnehmer unmittelbar relevanten Änderungen betrifft den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Dieser soll von derzeit 1.230 Euro um 200 Euro auf 1.430 Euro pro Jahr steigen. Der Betrag wird bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit grundsätzlich berücksichtigt, ohne dass Arbeitnehmer hierfür einzelne Werbungskosten nachweisen müssen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Arbeitnehmer künftig nur noch maximal 1.430 Euro Werbungskosten geltend machen können. Liegen die tatsächlichen beruflich veranlassten Aufwendungen darüber, können weiterhin die höheren nachgewiesenen Werbungskosten relevant sein. Dazu können beispielsweise Aufwendungen für berufliche Fortbildungen, Arbeitsmittel oder bestimmte Fahrtkosten gehören, sofern die jeweiligen steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der höhere Pauschbetrag ist daher vor allem für Arbeitnehmer interessant, deren tatsächliche Werbungskosten unterhalb der neuen Grenze liegen. Die Bundesregierung rechnet allein durch die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags mit Steuermindereinnahmen von mehr als einer Milliarde Euro jährlich.
2. Grundfreibetrag 2027: 12.564 Euro geplant
Auch der steuerliche Grundfreibetrag soll steigen. Für das Jahr 2027 sieht der Regierungsentwurf einen Grundfreibetrag von 12.564 Euro vor. Bis zu dieser Grenze bleibt das zu versteuernde Einkommen im Grundtarif grundsätzlich ohne tarifliche Einkommensteuer. Gegenüber dem für 2026 zugrunde gelegten Betrag von 12.348 Euro entspricht dies einer Erhöhung um 216 Euro.
Bereits für 2028 ist die nächste Erhöhung vorgesehen. Dann soll der Grundfreibetrag um weitere 336 Euro auf 12.900 Euro steigen.
2026 (Basis)
12.348 €
Ausgangswert im Entwurf
2027
12.564 €
+ 216 €
2028
12.900 €
+ weitere 336 €
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Einkommen und zu versteuerndem Einkommen: Der Grundfreibetrag bedeutet nicht, dass jeder Arbeitnehmer mit einem Bruttoarbeitslohn von mehr als 12.564 Euro automatisch Einkommensteuer auf den vollständigen Betrag zahlt. Entscheidend für die tarifliche Einkommensteuer ist das nach den steuerlichen Vorschriften ermittelte zu versteuernde Einkommen.
3. Neuer Einkommensteuertarif ab 2027
Die Reform geht über die bloße Erhöhung des Grundfreibetrags hinaus. Der gesamte Einkommensteuertarif soll angepasst werden. Nach dem Regierungsentwurf sind für 2027 folgende Tarifzonen vorgesehen (zu versteuerndes Einkommen, Grundtarif):
bis 12.564 €
0 %
Grundfreibetrag, keine tarifliche Einkommensteuer
12.565 – 17.799 €
progressiv
erste Progressionszone
17.800 – 70.600 €
progressiv
zweite Progressionszone
70.601 – 249.999 €
42 %
Grenzsteuersatz
250.000 – 279.999 €
45 %
Grenzsteuersatz
ab 280.000 €
47 %
neue oberste Tarifstufe
Gerade bei diesen Zahlen ist wichtig: Es handelt sich um Grenzsteuersätze. Wer beispielsweise ein zu versteuerndes Einkommen von 280.000 Euro erzielt, zahlt nicht auf sein gesamtes Einkommen 47 Prozent Einkommensteuer. Der höhere Satz greift nur innerhalb der entsprechenden Tarifzone.
Die Bundesregierung bezeichnet die neue oberste Stufe in ihrer Finanzplanung als Einführung einer zweiten Reichensteuer mit 47 Prozent ab 280.000 Euro. Für diese Maßnahme werden erhebliche zusätzliche Steuereinnahmen erwartet.
4. Kindergeld steigt 2027 auf 267 Euro
Für Familien sieht der Regierungsentwurf ebenfalls Änderungen vor. Ab dem 1. Januar 2027 soll das Kindergeld von 259 Euro auf 267 Euro je Kind und Monat steigen. Das entspricht einer Erhöhung um acht Euro monatlich beziehungsweise 96 Euro pro Jahr und Kind.
Bereits zum 1. Januar 2028 soll eine weitere Erhöhung erfolgen. Dann sind 272 Euro Kindergeld je Kind und Monat vorgesehen. Bei zwei Kindern wären das nach dem derzeitigen Entwurf ab 2027 insgesamt 534 Euro und ab 2028 insgesamt 544 Euro Kindergeld pro Monat.
Aktuell
259 €
Kindergeld je Kind / Monat
9.756 €
Freibeträge für Kinder insgesamt
2027
267 €
Kindergeld je Kind / Monat
10.056 €
Freibeträge für Kinder insgesamt
2028
272 €
Kindergeld je Kind / Monat
10.236 €
Freibeträge für Kinder insgesamt
5. Auch die Kinderfreibeträge werden erhöht
Parallel zum Kindergeld sollen die steuerlichen Freibeträge für Kinder angepasst werden. Für 2027 sieht der Entwurf eine Erhöhung der Freibeträge für Kinder von insgesamt 9.756 Euro auf 10.056 Euro vor. 2028 soll eine weitere Erhöhung auf insgesamt 10.236 Euro folgen.
Dabei ist zu beachten, dass Kindergeld und Kinderfreibeträge steuerlich miteinander zusammenhängen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird geprüft, welche Variante sich steuerlich günstiger auswirkt.
6. Handwerkerleistungen: Steuerbonus soll deutlich sinken
Nicht alle geplanten Änderungen führen zu einer Entlastung. Bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen soll die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG reduziert werden.
Statt bislang 20 Prozent sollen künftig nur noch 15 Prozent der begünstigten Aufwendungen berücksichtigt werden. Gleichzeitig soll der maximale Steuerermäßigungsbetrag von 1.200 Euro auf 900 Euro sinken.
Die Bundesregierung rechnet dadurch mit erheblichen Steuermehreinnahmen. Für die volle Jahreswirkung 2027 werden im Entwurf insgesamt rund 710 Millionen Euro angesetzt. Für Eigentümer und Mieter, die Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen, kann diese Änderung damit unmittelbar relevant werden.
7. Minijob-Pauschsteuer: von 2 auf 5 Prozent
Eine weitere Änderung betrifft geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Der einheitliche Pauschsteuersatz für sogenannte Minijobs nach § 40a Abs. 2 EStG soll von 2 Prozent auf 5 Prozent steigen.
Diese Änderung betrifft zunächst die pauschale Besteuerung auf Arbeitgeberseite und ist deshalb nicht mit einer pauschalen Erhöhung der persönlichen Einkommensteuer jedes Minijobbers gleichzusetzen. Für Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, würde die Beschäftigung bei Anwendung der Pauschalbesteuerung allerdings steuerlich teurer.
8. Sonn- und Feiertagszuschläge: höhere Grenze geplant
Bei steuerfreien Zuschlägen für Sonntags- und Feiertagsarbeit soll dagegen eine Verbesserung eintreten. Der für die steuerliche Begünstigung maximal berücksichtigungsfähige Grundlohn soll für Sonn- und Feiertagsarbeit von 50 Euro auf 75 Euro pro Stunde steigen. Für Nachtarbeit bleibt es nach dem Entwurf bei maximal 50 Euro.
Die Bundesregierung begründet diese Änderung ausdrücklich mit dem Ziel, zusätzliche Arbeitsanreize zu setzen. Die konkreten Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der jeweiligen Zuschläge bleiben dabei entscheidend.
Ab wann soll die Einkommensteuerreform 2027 gelten?
Nach dem derzeitigen Regierungsentwurf soll das Gesetz grundsätzlich am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die für 2028 vorgesehenen weiteren Änderungen – darunter die erneute Anhebung von Grundfreibetrag, Kinderfreibeträgen und Kindergeld – sollen zum 1. Januar 2028 folgen.
Für Arbeitnehmer enthält der Entwurf zudem konkrete Anwendungsregelungen: Die 2027er Änderungen sollen beim Lohnsteuerabzug erstmals auf laufenden Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2026 enden, sowie auf sonstige Bezüge, die nach diesem Datum zufließen.
Ist die Einkommensteuerreform 2027 bereits beschlossen?
Nein. Das ist für die Einordnung besonders wichtig. Bei dem vorliegenden Dokument handelt es sich um einen Gesetzentwurf der Bundesregierung.
Die genannten Beträge und Regelungen sollten daher noch nicht so dargestellt werden, als seien sie bereits endgültig geltendes Recht. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren können Änderungen erfolgen.
Sobald das Gesetz endgültig beschlossen und verkündet wurde, sollte insbesondere geprüft werden, ob sich Tarifgrenzen, Freibeträge oder einzelne Regelungen gegenüber dem Regierungsentwurf verändert haben.
Regierungsentwurf zum Download
Den vollständigen Gesetzentwurf können Sie hier direkt herunterladen und die genannten Beträge im Original nachlesen.
Regierungsentwurf Einkommensteuerreformgesetz 2027 (PDF)Gesetzentwurf der Bundesregierung, Stand September 2026 – Grundlage dieses Beitrags.HerunterladenFazit: Für viele Arbeitnehmer Entlastung – aber nicht in allen Bereichen
Die geplante Einkommensteuerreform 2027 enthält eine Mischung aus steuerlichen Entlastungen und Gegenfinanzierungsmaßnahmen. Für viele Arbeitnehmer sind insbesondere der höhere Grundfreibetrag von 12.564 Euro und der höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.430 Euro relevant. Familien sollen von höherem Kindergeld und höheren Kinderfreibeträgen profitieren.
Gleichzeitig wird an anderer Stelle gekürzt beziehungsweise stärker besteuert. Besonders sichtbar sind die geplante Reduzierung des Steuerbonus für Handwerkerleistungen, die höhere Minijob-Pauschsteuer und die stärkere Belastung sehr hoher Einkommen.
Welche Auswirkungen die Reform tatsächlich auf die persönliche Steuerbelastung hat, lässt sich deshalb nicht allein anhand einer einzelnen Änderung beurteilen. Einkommen, Familienkonstellation, Werbungskosten und weitere steuerlich relevante Sachverhalte spielen dabei eine Rolle.
Stand dieses Beitrags: September 2026. Grundlage ist der Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027. Da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, können sich die dargestellten Regelungen noch ändern. Eine persönliche Beratung erfolgt ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft und im rechtlich zulässigen Umfang nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Was bedeutet die Reform für Ihre Steuererklärung?
Wir ordnen Grundfreibetrag, Pauschbetrag, Kindergeld und Handwerkerbonus für Ihre persönliche Situation ein – im Rahmen der Mitgliedschaft nach § 4 Nr. 11 StBerG.