Steuerbescheid im ELSTER-Portal auf einem Laptop, daneben ein durchgestrichener Briefumschlag und ein Kalender mit markierter Frist

Elektronischer Steuerbescheid ab 2027: Was sich ändert und wer Papier beantragen muss

Ab 2027 kommt der Steuerbescheid grundsätzlich elektronisch. Wer Papier will, muss ihn über ELSTER beantragen. Neue Vier-Tage-Fiktion und Einspruchsfrist erklärt.

Von Maria Keutel· Veröffentlicht: · 3 Min. Lesezeit
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Der Steuerbescheid im Briefkasten war jahrzehntelang die Regel. Das ändert sich: Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. August 2026 werden Steuerbescheide ab 2027 grundsätzlich elektronisch bekannt gegeben – und zwar ohne dass Sie dem vorher zustimmen müssen. Wer den Bescheid weiterhin auf Papier möchte, muss selbst aktiv werden.

Was sich ab 2027 ändert

Bisher war die elektronische Bekanntgabe der Ausnahmefall: Sie kam nur zustande, wenn Steuerpflichtige ausdrücklich eingewilligt hatten. Künftig ist es umgekehrt. Die Finanzverwaltung stellt den Bescheid im ELSTER-Postfach bereit, die Bekanntgabe erfolgt elektronisch – die Einwilligung entfällt als Voraussetzung.

Der wichtigste und am leichtesten zu übersehende Punkt: Eine früher hinterlegte Nicht­einwilligung in die elektronische Bekanntgabe gilt nicht automatisch als Antrag auf Bekanntgabe per Post. Wer also irgendwann einmal „Nein“ zur elektronischen Zustellung gesagt hat, bekommt ab 2027 trotzdem den elektronischen Bescheid, wenn er nichts weiter unternimmt.

Wer Papier möchte, muss es beantragen

Der Papierbescheid bleibt möglich, er muss aber aktiv beantragt werden. Das geht in „Mein ELSTER“ über den Bereich „Bekanntgabe verwalten“. Dort lässt sich die gewünschte Bekanntgabeart hinterlegen und später auch wieder ändern.

Praktisch bedeutet das:

  • Wer ohnehin regelmäßig in ELSTER unterwegs ist, muss nichts tun – der elektronische Bescheid ist dann der bequemere Weg.
  • Wer Post bevorzugt – etwa weil er sein ELSTER-Postfach selten öffnet oder die Steuersachen in Papierform ablegt –, sollte den Antrag rechtzeitig vor 2027 stellen.
  • Besonders wichtig ist das für Menschen, die ELSTER nur einmal jährlich nutzen oder gar nicht selbst darauf zugreifen.

Wenn Sie Mitglied bei uns sind: Sprechen Sie Ihre Beratungsstelle an, bevor der nächste Bescheid ansteht. Wir schauen gemeinsam, welche Bekanntgabeart für Ihre Situation die sinnvollere ist.

Die neue Vier-Tage-Fiktion: Wann die Einspruchsfrist läuft

Für die Frist gilt künftig eine klare Regel: Der elektronische Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben. Maßgeblich ist damit die Bereitstellung im Postfach – nicht mehr die Frage, wann eine Benachrichtigungs-E-Mail versendet oder gelesen wurde, und auch nicht der Tag, an dem Sie den Bescheid tatsächlich abrufen.

Ab diesem fiktiven Bekanntgabetag läuft die einmonatige Einspruchsfrist nach § 355 AO. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag.

Die praktische Konsequenz: Die Frist läuft auch dann, wenn Sie das Postfach nicht öffnen. Wer den elektronischen Bescheid erhält, sollte deshalb regelmäßig hineinschauen – oder die Benachrichtigungsfunktion so einstellen, dass er zuverlässig informiert wird.

Auch beim Papierbescheid gilt: Die Postlaufzeit zählt nicht als Ausrede

Passend dazu hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg über die klassische Papierzustellung entschieden. Auch dort gilt eine gesetzliche Bekanntgabefiktion: Ein per Post übermittelter Bescheid gilt nach § 122 Abs. 2 AO am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben – seit 2025 sind es vier Tage.

Wer geltend machen will, der Brief sei später angekommen, muss das substanziiert darlegen. Die pauschale Behauptung, die Post sei heute eben langsamer, reicht nicht aus. Es genügt auch nicht, allgemein auf verlängerte Laufzeiten hinzuweisen; es braucht konkrete Anhaltspunkte zum Einzelfall.

Wie streng die Gerichte das sehen, lesen Sie im Beitrag Zugangsvermutung und Postlaufzeiten.

Beide Punkte – die neue Vier-Tage-Fiktion bei elektronischen Bescheiden und die strenge Linie der Gerichte bei Papierbescheiden – zahlen auf dieselbe Frage ein: Wann genau läuft meine Einspruchsfrist? Die Antwort hängt nicht davon ab, wann Sie den Bescheid gelesen haben, sondern wann er als bekannt gegeben gilt.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Bekanntgabeart prüfen. In „Mein ELSTER“ unter „Bekanntgabe verwalten“ nachsehen, was hinterlegt ist.
  2. Nicht auf die alte Nichteinwilligung verlassen. Sie ersetzt den Antrag auf Papierbekanntgabe nicht.
  3. Postfach im Blick behalten. Nach Abgabe der Steuererklärung regelmäßig ins ELSTER-Postfach schauen.
  4. Bescheid sofort prüfen lassen. Der Monat vergeht schnell – je früher der Bescheid geprüft wird, desto mehr Zeit bleibt für einen Einspruch.

Als Mitglied bei Lexo.Tax prüfen wir Ihren Steuerbescheid im Rahmen unserer Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG und legen bei Bedarf fristgerecht Einspruch ein.

Stand dieses Beitrags: September 2026. Grundlage sind das BMF-Schreiben vom 13.08.2026 sowie die Rechtsprechung des FG Berlin-Brandenburg. Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.

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