Kryptowährungen & Steuer: Bitcoin, Ethereum, Staking und die Reformpläne ab 2027

Kryptowährungen & Steuer: Bitcoin, Ethereum, Staking und die Reformpläne ab 2027

Krypto-Steuern 2026: Jahresfrist, Freigrenzen, Staking und Dokumentation – plus der aktuelle Stand der geplanten Reform ab 2027.

Von Maria Keutel· Veröffentlicht: · Aktualisiert: · 7 Min. Lesezeit
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Wer Bitcoin, Ether oder andere Kryptowerte kauft, tauscht, verkauft oder durch Staking erhält, muss die Vorgänge steuerlich richtig einordnen und nachvollziehbar dokumentieren. Derzeit gelten für private Anleger weiterhin die Regeln für private Veräußerungsgeschäfte. Zugleich plant das Bundesfinanzministerium ab 2027 einen grundlegenden Systemwechsel für bestimmte Kryptowerte.

Stand: 20. September 2026. Die nachfolgend beschriebenen Reformpläne sind noch kein geltendes Recht. Sie beruhen auf einem Referentenentwurf in einem frühen Abstimmungsstadium. Stichtage, Übergangsregeln und einzelne Details können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Aktuell gilt: Private Verkäufe innerhalb eines Jahres können nach §§ 22 Nr. 2, 23 EStG steuerpflichtig sein. Nach Ablauf der Jahresfrist ist ein privater Veräußerungsgewinn grundsätzlich nicht steuerbar.
  • Freigrenze: Der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres bleibt steuerfrei, wenn er weniger als 1.000 € beträgt. Wird die Grenze erreicht oder überschritten, ist grundsätzlich der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
  • Jeder Tausch zählt: Auch der Tausch von Bitcoin in Ether oder die Bezahlung einer Ware mit Coins ist eine Veräußerung.
  • Staking und Lending: Laufende Erträge sind im Privatvermögen nach der derzeitigen Verwaltungsauffassung regelmäßig sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.
  • Geplante Reform: Bestimmte „Tauschkryptowerte“ wie Bitcoin und Ether sollen bei einem Erwerb nach dem 31. Dezember 2026 künftig als Kapitalvermögen besteuert werden. Beschlossen ist das noch nicht.

1. Geltendes Recht: Wie private Kryptowerte besteuert werden

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) bestätigt, dass Currency- beziehungsweise Payment-Token wie Bitcoin im Privatvermögen „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 EStG sind. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 verwendet dafür den zeitgemäßen Oberbegriff Kryptowerte und konkretisiert die Behandlung von Verkauf, Tausch, Staking, Lending, Mining, Hard Forks und Airdrops.

Verkauf und Tausch innerhalb eines Jahres

Liegt zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr, kann der Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sein. Er wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert.

Als Veräußerung gelten insbesondere:

  • der Verkauf gegen Euro oder eine andere staatliche Währung,
  • der Tausch eines Kryptowerts gegen einen anderen,
  • die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen mit Kryptowerten.

Beispiel: Sie kaufen Bitcoin für 8.000 € und tauschen ihn acht Monate später bei einem Marktwert von 11.000 € in Ether. Der Tausch ist eine Veräußerung des Bitcoin. Der Gewinn von 3.000 € ist grundsätzlich steuerpflichtig. Für die erhaltenen Ether beginnt mit dem Tausch ein neuer Anschaffungszeitpunkt.

Verkauf nach Ablauf der Jahresfrist

Erfolgt die Veräußerung erst nach mehr als einem Jahr, ist der Gewinn im Privatvermögen nach der derzeit geltenden Rechtslage grundsätzlich nicht steuerbar. Für privat gehaltene Currency- oder Payment-Token verlängert sich die Frist durch passives Staking oder Lending nach der Verwaltungsauffassung nicht auf zehn Jahre.

1.000-Euro-Freigrenze

Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften des Kalenderjahres weniger als 1.000 € beträgt. Dabei werden nicht nur Kryptogeschäfte berücksichtigt. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag: Ab 1.000 € kann der gesamte Gewinn steuerpflichtig sein.

2. Staking, Lending, Airdrops und Hard Forks

Passives Staking

Rewards aus passivem Staking sind im Privatvermögen regelmäßig sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG. Maßgeblich ist grundsätzlich der Marktkurs beim Zufluss. Nach dem BMF-Schreiben kann bei unterjährigem Claiming vereinfachend der Zeitpunkt der Einbuchung in die Wallet angesetzt werden; noch nicht geclaimte Rewards sind spätestens zum Jahresende zu berücksichtigen.

Lending

Wer Kryptowerte gegen Vergütung zeitweise überlässt, erzielt nach der aktuellen Verwaltungsauffassung im Privatvermögen ebenfalls sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Die erhaltenen Kryptowerte sind beim Zufluss mit ihrem Marktkurs zu erfassen. Die spätere Veräußerung dieser Rewards ist davon getrennt zu beurteilen.

Gemeinsame 256-Euro-Freigrenze

Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie zusammen weniger als 256 € im Kalenderjahr betragen. Diese Grenze gilt nicht für jede Tätigkeit einzeln, sondern gemeinsam für sämtliche entsprechenden Leistungen – etwa passives Staking, Lending, bestimmte Airdrops und gegebenenfalls nicht gewerbliches Mining.

Airdrops

Bei Airdrops kommt es auf die Gegenleistung an. Wer beispielsweise Werbung in sozialen Medien macht oder mehr als die technisch notwendigen Daten übermittelt, kann eine steuerbare Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG erbringen. Erfolgt die Zuteilung ohne wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Leistung, können andere Regeln – gegebenenfalls auch das Schenkungsteuerrecht – relevant werden. Die spätere Veräußerung ist gesondert zu prüfen.

Hard Forks

Eine Hard Fork führt im Privatvermögen nach dem BMF-Schreiben nicht unmittelbar zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG. Werden die neu entstandenen Kryptowerte später verkauft, kann ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen. Der Anschaffungszeitpunkt der neuen Kryptowerte entspricht dabei grundsätzlich dem der ursprünglichen Kryptowerte; vorhandene Anschaffungskosten sind aufzuteilen.

3. Mining und Forging: privat oder gewerblich?

Mining und aktives Forging sind häufig gewerblich, wenn die Tätigkeit selbstständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird. Dann liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG vor.

Fehlt es im Einzelfall insbesondere an der Nachhaltigkeit, können Erträge stattdessen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG einzuordnen sein. Die Abgrenzung ist entscheidend: Bei gewerblichem Mining oder gewerblichem Kryptohandel dürfen Lohnsteuerhilfevereine nicht beraten. Prüfen Sie deshalb vorab die Beratbarkeit Ihres Falls.

4. Geplante Krypto-Steuerreform ab 2027

Das Bundesfinanzministerium plant nach einem im September 2026 öffentlich bekannt gewordenen Referentenentwurf einen Systemwechsel für bestimmte Kryptowerte. Der Entwurf befindet sich noch in einem frühen Stadium und ist weder vom Bundestag beschlossen noch im Bundesgesetzblatt verkündet.

Was sich nach dem Entwurf ändern könnte

  • Neue Kategorie: Bestimmte nach der europäischen MiCA-Verordnung definierte, als Tauschmittel akzeptierte Kryptowerte sollen als „Tauschkryptowerte“ erfasst werden. Genannt werden insbesondere Bitcoin und Ether.
  • Kapitalvermögen statt privates Veräußerungsgeschäft: Gewinne aus erfassten Neubeständen sollen unabhängig von der Haltedauer den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden.
  • Steuersatz: Vorgesehen ist grundsätzlich der gesonderte Steuertarif von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
  • Stichtag: Die neue Einordnung soll nach dem derzeit bekannten Stand für Kryptowerte gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft oder zugeflossen sind.
  • Altbestände: Für bis einschließlich 31. Dezember 2026 angeschaffte Bestände sollen grundsätzlich die bisherigen Regeln der §§ 22 und 23 EStG einschließlich der Jahresfrist fortgelten.
  • Steuerabzug: Ein automatischer Kapitalertragsteuerabzug durch erfasste Anbieter ist nach dem Entwurfsstand erst ab 1. Januar 2028 vorgesehen. Für 2027 könnten betroffene Einkünfte daher noch selbst zu erklären sein.
  • Lending und passives Staking: Laufende Erträge aus erfassten Tauschkryptowerten sollen ebenfalls in das neue System einbezogen werden. Das kann auch Rewards betreffen, die nach dem Stichtag aus älteren Beständen zufließen.

Was nicht pauschal unter die geplante Kategorie fällt

NFTs, Security-Token, Kryptowerte mit einem vermittelten realen Wert oder Recht sowie MiCA-regulierte E-Geld-Token sollen nach dem derzeit bekannten Entwurfsstand nicht ohne Weiteres als Tauschkryptowerte behandelt werden. Auch bei sogenannten Stablecoins hängt die Einordnung von ihrer konkreten rechtlichen Ausgestaltung ab.

Beispiel Alt- und Neubestand – nur nach aktuellem Entwurfsstand

Altbestand: Ein im Dezember 2026 gekaufter Bitcoin soll grundsätzlich im bisherigen System bleiben. Ein Verkauf innerhalb eines Jahres wäre danach weiterhin nach § 23 EStG zu prüfen; nach mehr als einem Jahr könnte der private Gewinn weiterhin nicht steuerbar sein.

Neubestand: Ein im Januar 2027 gekaufter, vom Entwurf erfasster Tauschkryptowert soll unabhängig von der Haltedauer als Kapitalvermögen behandelt werden. Ob diese Regeln tatsächlich so in Kraft treten, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab.

5. Dokumentation: Was Anleger jetzt sichern sollten

Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 enthält ausführliche Mitwirkungs- und Aufzeichnungshinweise. Eine bloße Jahressumme reicht bei komplexen Vorgängen häufig nicht aus. Sinnvoll sind insbesondere:

  • vollständige Transaktionsübersichten aller Börsen und Wallets,
  • Kaufdatum, Kaufpreis, Gebühren und Veräußerungserlös,
  • Nachweise für Überträge zwischen eigenen Wallets oder Plattformen,
  • getrennte Aufzeichnungen zu Trading, Staking, Lending, Mining, Airdrops und Forks,
  • eine je Wallet nachvollziehbare und konsistent angewandte Verbrauchsfolgemethode,
  • Sicherung der Rohdaten zusätzlich zu einem erzeugten Steuerreport.

Steuerreports können die Aufbereitung erleichtern. Ihre Aussagekraft hängt jedoch von vollständigen Importdaten, zutreffenden Einstellungen und einer plausiblen Zuordnung aller Wallets ab. Ein Report ersetzt nicht die Prüfung der zugrunde liegenden Daten.

Hinzu kommen Meldepflichten für Kryptowerte-Dienstleister nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und den internationalen Vorgaben DAC8/CARF. Diese Regeln verbessern den Informationsaustausch zwischen Anbietern und Finanzbehörden. Sie ändern für sich genommen nicht die materielle steuerliche Einordnung eines Geschäfts, erhöhen aber die Bedeutung vollständiger Unterlagen.

6. Wo werden Kryptowerte in der Steuererklärung eingetragen?

Nach derzeit geltendem Recht gehören Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften regelmäßig in die Anlage SO. Auch Einkünfte aus Leistungen wie passivem Staking oder Lending werden grundsätzlich dort erklärt. Gewerbliche Tätigkeiten gehören dagegen in den betrieblichen Bereich und liegen außerhalb der Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins.

Ob künftig für bestimmte Neubestände die Anlage KAP maßgeblich wird, hängt vom endgültigen Gesetz ab. Bis dahin bleibt die aktuelle Rechtslage entscheidend.

Fazit: Bestehende Regeln anwenden, Reform aufmerksam verfolgen

Für private Kryptowerte gelten im September 2026 weiterhin die Jahresfrist, die 1.000-Euro-Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte und die gesonderte Behandlung laufender Erträge. Gleichzeitig sollten Anleger Anschaffungsdaten und Wallet-Überträge besonders sorgfältig sichern, weil die geplante Reform stark zwischen Alt- und Neubeständen unterscheiden könnte.

lexo.tax prüft private Kryptosachverhalte im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis. Nutzen Sie den Beratbarkeitscheck, informieren Sie sich zum Bereich Kapitalvermögen oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Die Aussagen zur geplanten Reform geben den öffentlich bekannten Entwurfsstand vom 20. September 2026 wieder und werden nach Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens aktualisiert.

Fachlich geprüft von: Christian Winter, Dipl.-Finanzwirt

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