Verlustvortrag & Verlustrücktrag – So nutzen Sie Ihre Verluste steuerlich richtig

Verlustvortrag & Verlustrücktrag – So nutzen Sie Ihre Verluste steuerlich richtig

Verlustvortrag oder Verlustrücktrag? So nutzen Sie Verluste bei der Einkommensteuer richtig – mit Beispielen und Schritt-für-Schritt-Anleitung.

Von Maria Keutel· Veröffentlicht: · Aktualisiert: · 3 Min. Lesezeit

Wer Verluste macht – etwa durch selbstständige Tätigkeiten, Aktiengeschäfte oder hohe Werbungskosten – denkt im ersten Moment an Frust. Aber: Solche Verluste lassen sich steuerlich nutzen. Der Fiskus erlaubt Ihnen, sie entweder in die Vergangenheit zurückzutragen oder in die Zukunft vorzutragen. Das nennt sich Verlustrücktrag bzw. Verlustvortrag.

In diesem Beitrag erklären wir Ihnen einfach:

  • Was der Unterschied zwischen Verlustvortrag & Verlustrücktrag ist

  • Wann welcher Weg sinnvoll ist

  • Wie Sie beides in Elster Schritt für Schritt richtig angiben

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Was ist ein Verlustrücktrag?

Beim Verlustrücktrag können Sie einen Verlust, den Sie dieses Jahr gemacht haben, auf das Vorjahr anwenden. Das lohnt sich vor allem, wenn Sie im Vorjahr hohe Einkünfte hatten – denn so senken Sie rückwirkend Ihre Steuerlast und bekommen ggf. eine Rückzahlung.

Beispiel:
Sie hatten 2024 hohe Gewinne, aber 2025 Verluste. Mit dem Verlustrücktrag senken Sie Ihre 2024er Steuer – und bekommen eine Rückzahlung vom Finanzamt.

Wichtig: Ein Verlustrücktrag ist nur ein Jahr zurück möglich.

Was ist ein Verlustvortrag?

Der Verlustvortrag funktioniert genau andersherum: Sie nutzen den Verlust nicht rückwirkend, sondern in zukünftigen Jahren, um dort Steuern zu sparen.

Beispiel:
Sie haben 2025 keinen Gewinn, aber ab 2026 wieder hohe Einkünfte? Dann senkt der Verlust von 2025 automatisch Ihre Steuerlast 2026 – ganz ohne Antrag.

Gut zu wissen: Verluste lassen sich zeitlich unbegrenzt vortragen – bis sie aufgebraucht sind.

Was ist besser: Vortrag oder Rücktrag?

Kriterium

Verlustrücktrag

Verlustvortrag

Zeitpunkt der Wirkung

Rückwirkend fürs Vorjahr

Künftig, in den Folgejahren

Vorteil

Schnelle Rückzahlung

Langfristige Steuerersparnis

Voraussetzung

Gewinn im Vorjahr

Gewinn in Folgejahren

Antrag nötig?

Ja

Nein (automatisch)

Tipp: Wenn Sie im Vorjahr nichts verdient haben, bringt Ihnen ein Rücktrag nichts – dann lieber vortragen!

So tragen Sie Verluste korrekt in Elster ein – Schritt für Schritt

Schritt 1: Elster-Portal öffnen

➡️ www.elster.de
Einloggen mit Zertifikatsdatei (z. B. vom Stick) oder Personalausweis.

Schritt 2: Einkommensteuererklärung starten

Wählen Sie das passende Jahr (z. B. 2025) und beginne die Steuererklärung wie gewohnt.

Schritt 3: Zu „Allgemeine Angaben“ > „Weitere Angaben zur Festsetzung“

Hier finden Sie das Feld:
„Verlustrücktrag beantragen?“
→ Setzen Sie den Haken, wenn Sie einen Rücktrag ins Vorjahr wollen.
→ Lassen Sie ihn frei, wird der Verlust automatisch vorgetragen.

Schritt 4: Erklärung abschicken

Fertig! Das Finanzamt prüft Ihren Antrag. Bei Rücktrag bekommen Sie ggf. den Steuerbescheid vom Vorjahr nochmal neu mit Rückzahlung.

Was wird überhaupt als Verlust anerkannt?

Verluste entstehen, wenn Ihre Werbungskosten, Sonderausgaben oder Betriebsausgaben Ihre Einnahmen übersteigen.

Häufige Quellen:

  • Verluste aus selbstständiger oder nebenberuflicher Tätigkeit

  • Studienkosten (als Werbungskosten bei Zweitausbildung)

  • Verluste aus Vermietung

  • Verluste bei Kapitalanlagen (eingeschränkt)

Bei Schülern, Studenten oder Gründern lohnt sich ein Verlustvortrag oft besonders – weil in den Folgejahren oft hohe Gewinne oder Gehälter kommen.

Verluste sind kein Weltuntergang – sie sind Steuervorteile von morgen

Ob Sie Ihre Verluste ins Vorjahr zurückträgst oder in die Zukunft vortragen – beides kann sich lohnen. Der Trick ist, den richtigen Zeitpunkt zu wählen. Elster macht Ihnen das Ganze recht einfach, solange Sie wissen, wo Sie klicken müssen.

Nutzen Sie Ihre Verluste clever – und hol Ihnen zurück, was Ihnen zusteht.

**Hinweis
**Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde vom Redaktionsteam von Lexo.Tax sorgfältig erstellt. Eine persönliche steuerliche Beratung kann nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei Lexo.Tax erfolgen – und ausschließlich im rechtlich zulässigen Umfang nach § 4 StBerG.

Fachlich geprüft von: Christian Winter, Dipl.-Finanzwirt

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