Tiny House und Mobilheim: So werden sie steuerlich behandelt

Tiny House steuerlich richtig einordnen: bewegliches Wirtschaftsgut oder Gebäude? Abschreibung, Vermietung, § 35a EStG und Verkauf klar erklärt.

Von Maria Keutel· Veröffentlicht: · 6 Min. Lesezeit
Per E-MailLinkedIn

Steigende Wohnkosten machen alternative Wohnformen attraktiv – das Tiny House hat sich längst etabliert: als kostengünstiges Eigenheim, als mobiles Büro oder als Renditeobjekt. Steuerlich ist die Einordnung aber alles andere als trivial. Fast alles hängt an einer einzigen Frage: Ist das Tiny House ein bewegliches Wirtschaftsgut oder ein Gebäude?

Was ist ein Tiny House?

Gemeint ist meist das „Tiny House on Wheels“: eine kompakte Wohneinheit von typischerweise 15 bis 20 m², aufgebaut auf einem Trailer mit Straßenzulassung und damit nicht fest mit dem Erdboden verbunden. Ausgestattet sind diese Häuser regelmäßig wie vollwertige Wohnhäuser – mit Küche, Bad, Schlaf- und Wohnbereich sowie Anschlüssen für Strom, Wasser und Abwasser. Davon abzugrenzen sind stationäre Mikro-, Mini- oder Kleinhäuser.

Bewegliches Wirtschaftsgut oder Gebäude?

Ein Gebäude ist nach ständiger Rechtsprechung ein Bauwerk, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet und fest mit dem Grund und Boden verbunden ist (BFH, Urteil vom 25.04.1996, III R 47/93).

Klassisches Tiny House on Wheels = bewegliches Wirtschaftsgut. Ruht das Objekt auf einem fahrbereiten Trailer mit Straßenzulassung und kann es jederzeit ohne Substanzverlust bewegt werden, fehlt die feste Verbindung. Steuerlich wird es dann wie ein Wohnwagen oder Container behandelt, solange die Aufstellung nach ihrer Zweckbestimmung nur vorübergehend erfolgt (BFH, Urteil vom 22.07.2020, II R 37/17). Ein typisches Indiz: das Versetzen ins Winterquartier nach Saisonende.

Dauerhaft ortsfeste Nutzung = Gebäude. Die Finanzverwaltung nimmt ein Gebäude insbesondere an, wenn

  • das Haus durch sein Eigengewicht auf einem Fundament ruht,
  • die Räder entfernt wurden oder
  • die Versorgungsanschlüsse so massiv installiert sind, dass ein zügiger Ortswechsel ausgeschlossen ist.

Auch ohne Fundament kann die Gebäudeeigenschaft erfüllt sein, wenn die Ortsfestigkeit äußerlich erkennbar und auf Dauer angelegt ist (BFH, Urteil vom 23.09.1988, III R 67/85).

Kurz gesagt: Wird das Tiny House nur vorübergehend „geparkt“, bleibt es bewegliches Wirtschaftsgut. Wird durch bauliche Maßnahmen dauerhafte Standfestigkeit geschaffen, greifen die Regeln für Gebäude.

Abschreibung: acht Jahre oder 2 bis 3 Prozent?

  • Bewegliches Wirtschaftsgut: Die AfA folgt § 7 Abs. 1 EStG. Da die amtlichen AfA-Tabellen den Begriff „Tiny House“ nicht kennen, wird nach der Verkehrsauffassung eingeordnet – einschlägig ist die Position „Wohnwagen, Wohnanhänger und Verkaufswagen“ mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von acht Jahren (linear 12,5 Prozent pro Jahr).
  • Gebäude: Es gilt § 7 Abs. 4 EStG – 3 Prozent bei Objekten, die nicht Wohnzwecken dienen; bei Wohnzwecken 3 Prozent bei Fertigstellung nach dem 31.12.2022, davor 2 Prozent. Eine kürzere Nutzungsdauer kann nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG nachgewiesen werden.

Im Betriebsvermögen ist die Einordnung als bewegliches Wirtschaftsgut oft günstiger: Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g EStG sowie die degressive AfA sind dann möglich – bei Gebäuden nicht. Umgekehrt kommt bei Gebäuden zu Wohnzwecken die Sonder-AfA nach § 7b EStG in Betracht.

Praxistipp: Dokumentieren Sie, dass die Mobilität erhalten bleibt – Straßenzulassung, Verzicht auf Fundamente, nur vorübergehende Abstellung. Nur so lassen sich die günstigeren Abschreibungsregeln gegenüber dem Finanzamt begründen.

Tiny House als Renditeobjekt: § 21 oder § 22 EStG?

Bei privater Vermietung entscheidet erneut die Einordnung:

  • Bewegliches Wirtschaftsgut: Es liegen Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG vor. Vorteil: Einkünfte unter 256 Euro im Jahr bleiben steuerfrei. Nachteil: Verluste sind nur mit positiven Einkünften derselben Art verrechenbar.
  • Gebäude: Es liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) vor – steuerpflichtig ab dem ersten Euro, dafür sind Verluste uneingeschränkt mit anderen Einkunftsarten verrechenbar.

Achtung bei kurzfristiger Vermietung an wechselnde Gäste: Kommen hotelmäßige Zusatzleistungen wie Reinigung, Frühstück oder ein ständiger Empfang hinzu, kann die Grenze zum Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) überschritten sein. Dann fällt der Fall aus der Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins heraus.

Eigene Wohnzwecke: § 35a und § 35c EStG

Anschaffungs- und laufende Kosten des selbst genutzten Tiny House sind private Lebensführung und nicht abziehbar (§ 12 Nr. 1 EStG). Zwei Steuerermäßigungen bleiben aber:

  • § 35a EStG: Ein Tiny House, das als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt dient, ist ein „Haushalt“. Handwerkerleistungen – etwa Reparaturen am Trailer, Wartung der Infrarotheizung, Anschluss an Versorgungsleitungen – sind mit 20 Prozent der Bruttoarbeitskosten (max. 1.200 Euro pro Jahr) abziehbar, haushaltsnahe Dienstleistungen mit 20 Prozent (max. 4.000 Euro). Voraussetzung: Die Leistung wird im Haushalt erbracht und unbar bezahlt. Reparaturen in einer externen Werkstatt sind nicht begünstigt; dient das Tiny House nur Urlaubsfahrten neben einem stationären Hauptwohnsitz, fehlt der Lebensmittelpunkt.
  • § 35c EStG: Die Förderung energetischer Maßnahmen (20 Prozent über drei Jahre, max. 40.000 Euro) setzt ein eigenes Gebäude voraus, das bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Für mobile Einheiten auf Rädern scheidet sie aus.

Verkauf: steuerpflichtig oder nicht?

Im Privatvermögen gilt:

  • Bewegliches Wirtschaftsgut (vergleichbar mit Wohnmobil) → keine Steuerpflicht (BFH, Urteil vom 27.01.2026, IX R 4/25).
  • Gebäude, Verkauf innerhalb eines Jahres → steuerpflichtig nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.
  • Gebäude, Verkauf nach mehr als einem Jahr → keine Steuerpflicht; Ausnahme: Wurde das Objekt zwischenzeitlich als Einkunftsquelle genutzt (Vermietung), verlängert sich die Frist auf zehn Jahre.
  • Gebäude, Verkauf nach mehr als zehn Jahren → keine Steuerpflicht.

Wird ein Tiny House isoliert ohne Grund und Boden verkauft, greift die Besteuerung als Grundstücksgeschäft nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 22/21).

Grunderwerbsteuer: Bleibt das Tiny House nach seiner Zweckbestimmung mobil, fällt keine Grunderwerbsteuer an. Qualifiziert es als Gebäude auf fremdem Grund und Boden, unterliegt der Kaufpreis nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer – so bereits entschieden für ein Mobilheim ohne Fundament (FG Münster, 18.06.2020, 8 K 786/19) und für ein fest verankertes Mobilheim (FG Schleswig-Holstein, 12.08.2019, 3 K 55/18).

Häufige Fragen

Mein Tiny House steht dauerhaft auf einem gemieteten Grundstück. Was gilt? Entscheidend ist das Gesamtbild: Räder entfernt, Fundament, massive Anschlüsse – dann Gebäude. Bleibt es fahrbereit und wird nur vorübergehend abgestellt, bleibt es bewegliches Wirtschaftsgut.

Kann lexo.tax mich bei Vermietungseinkünften aus einem Tiny House beraten? Bei privater Vermietung (§ 21 oder § 22 Nr. 3 EStG) ja – im Rahmen der Mitgliedschaft. Ab dem 1. September 2026 sogar ohne die früheren Einnahmegrenzen, siehe unseren Beitrag Einnahmegrenze abgeschafft. Bei gewerblicher Kurzzeitvermietung mit hotelmäßigen Leistungen ist dagegen eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater zuständig.

Kann ich mein Tiny House als Arbeitszimmer absetzen? Bei rein betrieblicher Nutzung greift die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) nicht, sofern das Objekt nicht in die häusliche Sphäre eingebunden ist. Bei Arbeitnehmern gelten die Regeln zu Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale.

Rechtsgrundlagen & Quellen

  • §§ 7, 7b, 7g, 12, 21, 22, 23, 35a, 35c EStG; § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG; § 95 BGB
  • BFH, Urteile v. 25.04.1996 (III R 47/93), 23.09.1988 (III R 67/85), 22.07.2020 (II R 37/17), 24.05.2022 (IX R 22/21), 27.01.2026 (IX R 4/25)
  • FG Münster, Urteil v. 18.06.2020 (8 K 786/19); FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 12.08.2019 (3 K 55/18)
  • BMF, AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter v. 15.12.2000, Tz. 4.2.9
  • BVL – Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., Fachinformation Nr. 6/2026

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde vom Redaktionsteam von lexo.tax sorgfältig erstellt. Eine persönliche steuerliche Beratung kann nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei lexo.tax erfolgen – ausschließlich im rechtlich zulässigen Umfang nach § 4 Nr. 11 StBerG (ab 01.09.2026: § 4 StBerG n.F.).

Persönlich beraten lassen

Unsere Beraterinnen und Berater helfen Ihnen bei Ihrer Einkommensteuererklärung.