Jahrzehntelang galt eine starre Regel: Wer neben Gehalt oder Rente mehr als 18.000 Euro Einnahmen aus Vermietung oder Kapitalvermögen hatte, durfte sich nicht von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen – selbst wenn die eigentliche Steuererklärung einfach war. Diese Grenze ist Geschichte. Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (Gesetz vom 22. Juni 2026, BGBl. 2026 I Nr. 192) entfällt die Einnahmegrenze zum 1. September 2026 ersatzlos.
Was bisher galt: die 18.000-Euro-Grenze
Nach § 4 Nr. 11 StBerG a.F. durften Lohnsteuerhilfevereine ihre Mitglieder nur beraten, wenn deren Einnahmen aus anderen Einkunftsarten – vor allem Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte – insgesamt 18.000 Euro nicht überstiegen (36.000 Euro bei Zusammenveranlagung). Wer eine gut vermietete Eigentumswohnung in einer Großstadt besaß, lag mit den Mieteinnahmen schnell darüber – und musste zum Steuerberater wechseln, obwohl sich am Charakter des Falls nichts geändert hatte.
Was sich ab dem 1. September 2026 ändert
Der Gesetzgeber hat die Betragsgrenzen vollständig gestrichen. Entscheidend ist künftig nur noch die Art der Einkünfte, nicht mehr deren Höhe:
Weiterhin Voraussetzung ist, dass das Mitglied Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), Renten oder vergleichbare wiederkehrende Bezüge erzielt – Lohnsteuerhilfevereine bleiben Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Rentnern.
Neu: Daneben dürfen Überschusseinkünfte – etwa aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen – in unbegrenzter Höhe vorliegen. Ob die Mieteinnahmen 10.000 oder 60.000 Euro betragen, spielt für die Beratungsbefugnis keine Rolle mehr.
Unverändert ausgeschlossen bleibt die Beratung bei Gewinneinkünften: Wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt, gehört weiterhin zum Steuerberater. Ausnahme: Die zugrunde liegenden Einnahmen sind in voller Höhe steuerfrei, etwa bei Übungsleitern nach § 3 Nr. 26 EStG (seit 1.1.2026: 3.300 Euro) oder beim Ehrenamt nach § 3 Nr. 26a EStG (960 Euro).
Formal wurde die Befugnisnorm dabei neu verortet: Die bisherige Regelung in § 4 Nr. 11 StBerG geht in der neu strukturierten Vorschrift des § 4 StBerG n.F. auf.
Wen die Reform konkret betrifft
Das Bundesfinanzministerium schätzt, dass rund 35.500 Steuerpflichtige zusätzlich die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen können. Typische Fälle:
- Angestellte mit vermieteter Immobilie: Eine Lehrerin vermietet die geerbte Doppelhaushälfte für 1.900 Euro monatlich – bisher über der Grenze, ab September beratbar. Mehr dazu im Beitrag Vermietung und Verpachtung: Das ändert sich für Vermieter.
- Rentner mit Kapitalerträgen: Ein Ruheständler erzielt aus einem Wertpapierdepot Erträge oberhalb der alten Grenze – künftig kein Hindernis mehr. Details im Beitrag Kapitalerträge: Die Grenze fällt.
- Ehepaare mit mehreren Einkunftsquellen: Auch die 36.000-Euro-Grenze bei Zusammenveranlagung ist entfallen.
Was die Reform nicht ändert
Drei Punkte bleiben unverändert – und hier grenzen wir bewusst ehrlich ab:
- Gewinneinkünfte bleiben tabu. Ein Gewerbebetrieb, eine freiberufliche Tätigkeit oder ein umsatzsteuerpflichtiger Nebenerwerb schließt die Beratung durch einen Lohnsteuerhilfeverein weiterhin aus – auch bei kleinen Beträgen, sofern sie nicht vollständig steuerfrei sind.
- Umsatzsteuer bleibt außen vor. Fragen etwa zur Option nach § 9 UStG bei Gewerbevermietung dürfen Lohnsteuerhilfevereine nicht beantworten.
- Die Mitgliedschaft bleibt Voraussetzung. Beratung erfolgt ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft.
Ab wann Sie profitieren können
Die Neuregelung tritt am 1. September 2026 in Kraft. Für die Einkommensteuererklärung 2025, die viele erst im Herbst 2026 abgeben, kann die erweiterte Befugnis damit bereits relevant werden: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Beratung, nicht das Veranlagungsjahr. Wenn Sie bisher wegen der Einnahmegrenze abgewiesen wurden, lohnt sich jetzt eine neue Prüfung – vereinbaren Sie ein kostenfreies Erstgespräch.
Häufige Fragen (FAQ)
Gilt die Abschaffung der Einnahmegrenze rückwirkend? Nein. Die Neuregelung gilt ab dem 1. September 2026. Ab diesem Tag darf ein Lohnsteuerhilfeverein aber auch Erklärungen für frühere Veranlagungszeiträume erstellen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ich habe Mieteinnahmen von 40.000 Euro im Jahr. Darf lexo.tax mich beraten? Ab dem 1. September 2026: ja – vorausgesetzt, Sie erzielen daneben Arbeitslohn, Rente oder vergleichbare Bezüge und keine Gewinneinkünfte.
Ich habe ein Kleingewerbe mit 3.000 Euro Umsatz. Fällt das jetzt auch unter die neue Regel? Nein. Gewinneinkünfte schließen die Beratung durch einen Lohnsteuerhilfeverein weiterhin aus – unabhängig von der Höhe. Hier ist eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater die richtige Adresse.
Wo ist die Änderung offiziell nachzulesen? Im Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 22. Juni 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 192.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften v. 22.06.2026, BGBl. 2026 I Nr. 192
- Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine (Änderung), BGBl. 2026 I Nr. 197 v. 02.07.2026
- § 4 Nr. 11 StBerG a.F. (Fassung bis 31.08.2026), gesetze-im-internet.de
- BMF, Pressemitteilung v. 14.01.2026: „Breites Angebot, weniger Bürokratie: Bundeskabinett modernisiert das Steuerberatungsrecht"
- Bundesregierung, Meldung v. 24.04.2026: „Bundestag stimmt modernerem Steuerberatungsrecht zu"
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde vom Redaktionsteam von lexo.tax sorgfältig erstellt. Eine persönliche steuerliche Beratung kann nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei lexo.tax erfolgen – ausschließlich im rechtlich zulässigen Umfang nach § 4 StBerG n.F. (bis 31.08.2026: § 4 Nr. 11 StBerG).
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