Wer seinen Elektro- oder Hybrid-Dienstwagen zu Hause an der eigenen Wallbox lädt, stand bisher vor einer lästigen Frage: Wie weise ich dem Finanzamt nach, wie viel Strom tatsächlich ins Firmenauto geflossen ist? Mit zwei neuen Verwaltungsanweisungen – dem BMF-Schreiben vom 21. Juli 2026 und einer ergänzenden Verfügung der bayerischen Finanzverwaltung vom 18. Juni 2026 – wird das deutlich einfacher. Ab 2026 gibt es eine Strompreispauschale, und die Nachweisregeln wurden spürbar gelockert.
Was hat sich geändert?
Das BMF hat mit Schreiben vom 21.7.2026 (Az. IV C 6 - S 2177/00016/042/056 u. a.) die Randnummern 19 und 20 seines Dienstwagen-Schreibens vom 5.11.2021 angepasst. Die Neuregelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen – also erstmals für 2026. Übergangsweise wird es nicht beanstandet, wenn die bisherigen Regelungen noch bis zum 31.7.2026 angewandt wurden.
Die drei wichtigsten Erleichterungen im Überblick:
1. Der Zähler muss nicht eichrechtskonform sein
Der betriebliche Anteil an der Gesamtstrommenge kann mit einem gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler nachgewiesen werden – etwa einem Wallbox-Zähler oder einer fahrzeuginternen Erfassung. Ausdrücklich gilt: Dieser Zähler muss nicht den Anforderungen des Eichrechts entsprechen. Das senkt die Hürde für viele private Ladeinstallationen erheblich.
2. Drei Monate Aufzeichnung genügen
Kann der betriebliche Anteil nicht ohne Weiteres ausgelesen werden, reichen Aufzeichnungen über einen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten als ausreichender Nachweis aus. Ein ganzes Jahr mitprotokollieren ist nicht mehr nötig.
3. Wahl zwischen tatsächlichen Kosten und Strompreispauschale
Statt den individuellen Strompreis mühsam zu ermitteln, dürfen Sie die Strompreispauschale nutzen. Dabei wird der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtdurchschnittsstrompreis für private Haushalte zugrunde gelegt – konkret der Wert für das 1. Halbjahr des dem Wirtschaftsjahr vorangegangenen Kalenderjahres (Jahresverbrauch 5.000 bis unter 15.000 kWh). Dieser Preis wird auf volle Cent abgerundet und mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge multipliziert.
Wichtig: Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Kosten und Pauschale muss für das gesamte Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden – ein Hin und Her innerhalb des Jahres ist ausgeschlossen. Mit der Pauschale sind sämtliche Stromkosten aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.
Weitere Vereinfachungen, die Sie kennen sollten
- Grundpreis einbeziehen: Neben dem Arbeitspreis pro Kilowattstunde ist auch ein anteiliger Grundpreis zu berücksichtigen.
- Photovoltaik wird ignoriert: Die Einspeisung durch eine private PV-Anlage bleibt aus Vereinfachungsgründen außer Betracht – kein kompliziertes Gegenrechnen mehr.
- Dynamische Stromtarife: Bei Verträgen mit dynamischem Tarif bestehen keine Bedenken, die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis anzusetzen.
Was bedeutet das für Arbeitnehmer mit E-Dienstwagen?
Für Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen zu Hause laden und die Stromkosten selbst tragen, ergeben sich zwei Wege: Entweder der Arbeitgeber erstattet die Kosten steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG), oder die nicht erstatteten Kosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die bayerische Finanzverwaltung hat mit Verfügung vom 18.6.2026 (LfSt Bayern, S 2334.1.1-73/11 St 36) ergänzend Zweifelsfragen zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten und zur Pauschalierung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG) geklärt.
Unser Praxistipp: Prüfen Sie einmal im Jahr, welche Variante für Sie günstiger ist – die tatsächlichen Kosten oder die Pauschale. Wer einen teuren Stromtarif hat, fährt mit den tatsächlichen Kosten oft besser; wer einen günstigen Tarif oder eine PV-Anlage besitzt, profitiert eher von der Pauschale, weil sie unabhängig vom eigenen Preis angesetzt wird. Denken Sie an die Jahresbindung: Die Entscheidung gilt für das ganze Jahr.
Fazit
Die Strompreispauschale und die gelockerten Nachweisregeln nehmen E-Dienstwagen-Fahrern viel Bürokratie ab. Drei Monate Aufzeichnung, kein Eichrechts-Zwang, ein amtlicher Durchschnittspreis – das ist machbar. Damit die Wahl zwischen Pauschale und tatsächlichen Kosten nicht bares Geld kostet, rechnen wir das für Sie gerne nach: Werden Sie Mitglied – wir beraten Sie zu Ihrem Dienstwagen und Ihrer Steuererklärung.
Quellen: BMF-Schreiben v. 21.7.2026 – IV C 6 - S 2177/00016/042/056, IV C 5 - S 2334/00087/015; LfSt Bayern, Vfg. v. 18.6.2026 – S 2334.1.1-73/11 St 36; BMF-Schreiben v. 11.11.2025 (BStBl. I 2025, 1929). Stand: September 2026. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall.
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