Wer einen Riester-Bausparvertrag hat, sollte einen Blick in die Kontoauszüge werfen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2025 (Az. XI ZR 83/25) entschieden, dass Bausparkassen in der Ansparphase kein pauschales Jahresentgelt verlangen dürfen. Wer eines gezahlt hat, kann es zurückfordern.
Wichtiger Hinweis vorab: Es geht hier um Zivilrecht, nicht um Steuerrecht. Wir informieren Sie über diese Entwicklung als Service, weil sie viele unserer Mitglieder betrifft. Die Durchsetzung solcher Ansprüche gegenüber der Bausparkasse gehört nicht zu unserer Beratungsbefugnis als Lohnsteuerhilfeverein nach § 4 Nr. 11 StBerG. Für eine rechtliche Prüfung im Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale.
Worum es geht
Viele Bausparkassen berechnen ihren Kundinnen und Kunden ein jährliches Entgelt für die Kontoführung – je nach Anbieter und Tarif typischerweise 15 Euro oder 24 Euro pro Jahr. Der BGH hält eine solche Klausel in der Ansparphase für unwirksam: Die Bausparkasse verwaltet das Konto in erster Linie im eigenen Interesse, deshalb darf sie die Kosten dafür nicht zusätzlich auf die Sparerinnen und Sparer abwälzen.
Unwirksame Entgeltklauseln bedeuten: Die gezahlten Beträge wurden ohne Rechtsgrund geleistet und können zurückverlangt werden.
Um welche Jahre geht es?
Rückforderungsansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren zum Jahresende. Nach derzeitigem Stand sind damit die Entgelte der Jahre 2023 bis 2026 noch nicht verjährt.
Ein Rechenbeispiel: Bei 24 Euro Jahresentgelt und vier betroffenen Jahren kommen rund 96 Euro zusammen – bei 15 Euro sind es etwa 60 Euro. Kein Vermögen, aber Geld, das Ihnen zusteht und das Sie mit einem einzigen Schreiben zurückholen können.
Weil die Verjährung jeweils zum Jahresende greift, lohnt es sich, nicht zu lange zu warten: Mit jedem Jahreswechsel fällt ein Jahr aus der Rückforderung heraus.
So gehen Sie vor
- Unterlagen prüfen. Schauen Sie in die Jahresmitteilungen oder Kontoauszüge Ihres Bausparvertrags. Achten Sie auf Positionen wie „Jahresentgelt“, „Kontogebühr“ oder „Servicepauschale“ in der Ansparphase.
- Beträge zusammenstellen. Notieren Sie Jahr und Betrag für jedes betroffene Jahr ab 2023.
- Bausparkasse anschreiben. Fordern Sie die Beträge unter Hinweis auf das BGH-Urteil XI ZR 83/25 schriftlich zurück und setzen Sie eine Frist von etwa zwei bis drei Wochen.
- Nachweis sichern. Versenden Sie das Schreiben nachweisbar und bewahren Sie eine Kopie auf.
- Bei Ablehnung. Lehnt die Bausparkasse ab, können Sie sich an die Verbraucherzentrale, an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder – kostenfrei – an die Schlichtungsstelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden.
Ein passendes Musterschreiben finden Sie in unserem Downloadcenter. Verbraucherportale wie Finanztip stellen ebenfalls Vorlagen bereit.
Was das mit Ihrer Steuererklärung zu tun hat
Direkt wenig. Die Rückzahlung eines zu Unrecht erhobenen Entgelts ist eine Erstattung, kein Ertrag – sie ist grundsätzlich kein steuerpflichtiger Kapitalertrag. Anders sieht es aus, wenn die Bausparkasse zusätzlich Verzugszinsen zahlt: Diese gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG und sind in der Steuererklärung anzugeben, soweit der Sparer-Pauschbetrag ausgeschöpft ist.
Genau dabei können wir Sie als Mitglied unterstützen: Die steuerliche Behandlung Ihrer Kapitalerträge fällt in unsere Beratungsbefugnis – die Rückforderung selbst nicht.
Stand dieses Beitrags: September 2026. Grundlage ist das BGH-Urteil XI ZR 83/25. Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen, ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.
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