„Die Steuer macht jetzt das Amt“ – was 2025 als hessisches Pilotprojekt begann, wird inzwischen länderübergreifend erprobt. Statt einer Steuererklärung bekommen ausgewählte Steuerpflichtige einen Festsetzungsvorschlag des Finanzamts: einen fertigen Veranlagungsentwurf, den sie nur noch bestätigen müssen. Prof. Dr. Christoph Schmidt hat das Modell in einem zweiteiligen Aufsatz (DStR Nr. 30/2026, S. 1663) rechtlich eingeordnet. Das Ergebnis ist differenzierter, als die Schlagzeile vermuten lässt.
Wie die Amtsveranlagung funktioniert
Das Finanzamt verfügt heute über viele Daten, die ihm ohnehin elektronisch gemeldet werden:
- Lohndaten des Arbeitgebers
- Renten- und Versorgungsbezüge
- Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung
- Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer, Riester-Daten
Aus diesen Daten erstellt die Verwaltung einen Festsetzungsvorschlag. Stimmt der Steuerpflichtige zu, ergeht der Bescheid – automatisiert. Die Zustimmung tritt an die Stelle der Steuererklärung; sie ist, wie Schmidt formuliert, ihr funktionales Äquivalent.
Zielgruppe sind standardisierbare, datenstarke Fälle: Arbeitnehmer und Rentner ohne komplexe Sachverhalte.
Was der Aufsatz herausarbeitet
Schmidt kommt zu drei zentralen Befunden:
- Das Deklarationsprinzip wird nicht abgeschafft. Die Steuererklärung bleibt das zentrale Instrument – ihre Funktion verlagert und verdichtet sich aber. Aus dem „Erklären“ wird ein „Prüfen und Zustimmen“.
- Das Verfahren steht und fällt mit den Daten. Es ist auf vollständige und belastbare Datengrundlagen angewiesen. Was dem Finanzamt nicht gemeldet wird, taucht im Vorschlag nicht auf.
- Es entstehen Korrektur- und Strafbarkeitsrisiken. Wer einem unvollständigen Vorschlag zustimmt, macht sich die Angaben zu eigen.
Für eine dauerhafte Verstetigung fordert der Aufsatz eine klarere gesetzliche Konturierung – bislang bewegt sich das Modell weitgehend im geltenden Verfahrensrecht.
Der entscheidende Punkt: Zustimmung ist keine Formsache
Der Festsetzungsvorschlag enthält nur, was gemeldet wurde. Nicht enthalten sind typischerweise:
- Werbungskosten über dem Pauschbetrag (Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildung, Arbeitszimmer, Homeoffice-Pauschale)
- Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen
- außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten, Pflege, Behinderten-Pauschbetrag)
- Spenden, Kinderbetreuungskosten, Unterhaltsleistungen
- doppelte Haushaltsführung, Umzugskosten, Verpflegungsmehraufwand
Wer hier nur auf „Zustimmen“ klickt, verschenkt in vielen Fällen eine vierstellige Erstattung. Und wer erkennt, dass etwas fehlt, das steuererhöhend wirkt, und trotzdem zustimmt, riskiert die Vorwürfe, die Schmidt als Strafbarkeitsrisiko beschreibt.
Braucht man dann überhaupt noch Hilfe?
Ja – und zwar an einer anderen Stelle als früher. Die Arbeit verschiebt sich vom Ausfüllen zum Prüfen:
- Ist der Vorschlag vollständig?
- Welche absetzbaren Posten fehlen?
- Sind die übermittelten Daten überhaupt richtig?
- Lohnt sich eine Einzel- oder Zusammenveranlagung?
Genau das ist die Kernkompetenz eines Lohnsteuerhilfevereins. Die Amtsveranlagung nimmt Ihnen das Formular ab, nicht die Verantwortung für das Ergebnis.
Was Sie jetzt tun sollten
- Vorschlag nie ungeprüft bestätigen. Behandeln Sie ihn wie einen Entwurf, nicht wie ein Ergebnis.
- Belege trotzdem sammeln. Ohne Belege sehen Sie nicht, was fehlt.
- Widerspruch ist möglich. Sie können weiterhin eine vollständige Steuererklärung abgeben statt zuzustimmen.
- Bei Zweifeln prüfen lassen. Ein Vergleich von Vorschlag und tatsächlicher Erklärung zeigt schnell, ob sich der Aufwand lohnt.
Als Mitglied bei Lexo.Tax prüfen wir im Rahmen unserer Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG, ob ein Festsetzungsvorschlag für Sie günstig ist – oder ob eine eigene Erklärung mehr bringt.
Stand dieses Beitrags: September 2026. Grundlage ist der zweiteilige Aufsatz von Prof. Dr. Christoph Schmidt, DStR Nr. 30/2026 S. 1663. Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.
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