Eine Trennung verändert das Leben – und fast immer auch die finanzielle Situation dramatisch: zwei Haushalte statt einem, oft Unterhaltszahlungen, und das Ehegattensplitting fällt weg. Umso wichtiger ist eine Entscheidung, die das Finanzgericht Düsseldorf jetzt getroffen hat (Urteil v. 2026, Az. 9 K 2776/25 E): Unterhaltszahlungen können bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben abgesetzt werden – bis zu 13.805 Euro im Jahr. Erstritten wurde das Urteil übrigens von einem Lohnsteuerhilfeverein.
Was ist Realsplitting?
Beim sogenannten Realsplitting (§ 10 Abs. 1a EStG) macht der zahlende Ex-Partner die Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben geltend – bis zum Höchstbetrag von 13.805 Euro (Stand 2026). Im Gegenzug muss der empfangende Partner die Zahlungen als Einkommen versteuern und dem Abzug mit der Anlage U zustimmen. Weil der Empfänger meist deutlich weniger verdient, entsteht insgesamt ein Steuervorteil für beide.
Die bisherige Praxis: Abzug erst im Folgejahr
Bislang vertraten die Finanzämter die Auffassung: Im Jahr der Trennung ist Realsplitting nicht möglich. Die Begründung: Da den Eheleuten im Trennungsjahr noch die Zusammenveranlagung offensteht, „verdrängen" die Vorschriften zur Ehegattenbesteuerung den Sonderausgabenabzug. Praktisch hieß das: Wer sich beispielsweise im Februar 2026 trennte und sofort Unterhalt zahlte, konnte die Zahlungen frühestens in der Erklärung für 2027 absetzen.
Genau das wollte ein Betroffener nicht hinnehmen. Er hatte seine Steuererklärung mit Hilfe der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erstellt, der Verein legte Einspruch gegen den Steuerbescheid ein – und zog vor Gericht.
Was das Finanzgericht entschieden hat
Das FG Düsseldorf widersprach dem Finanzamt und gab dem Kläger Recht. Die Kernbotschaft des Urteils:
Entscheiden sich die Eheleute im Trennungsjahr für die Einzelveranlagung, sind sie steuerlich vollständig eigenständig zu behandeln – mit allen Konsequenzen.
Die Logik des Gerichts: Wer auf das Ehegattensplitting verzichtet und sich einzeln veranlagen lässt, profitiert nicht vom Splitting-Vorteil – und muss sich deshalb auch nicht so behandeln lassen, als wäre er noch Teil einer Wirtschaftsgemeinschaft. Alles andere wäre, so das Gericht wörtlich, „nicht sachgerecht".
Das Gericht stützte sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2021 zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Auch dort kam es nicht auf die theoretische Möglichkeit der Zusammenveranlagung an, sondern darauf, ob der Splitting-Vorteil tatsächlich in Anspruch genommen wurde.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie sich getrennt haben oder eine Trennung bevorsteht, sollten Sie diese Punkte kennen:
- Rechnen Sie nach, welche Veranlagungsart sich lohnt. Im Trennungsjahr haben Sie die Wahl: Zusammenveranlagung (Splitting) oder Einzelveranlagung plus Realsplitting. Je nach Einkommensverteilung und Unterhaltshöhe kann der Unterschied bei mehreren tausend Euro liegen.
- Die Zustimmung des Ex-Partners ist nötig. Realsplitting funktioniert nur mit der Anlage U und der Zustimmung des Unterhaltsempfängers, der die Beträge seinerseits versteuern muss.
- Dokumentieren Sie die Zahlungen. Kontoauszüge mit eindeutigem Verwendungszweck sind der sicherste Nachweis.
- Widersprechen Sie der Finanzamts-Praxis. Sollte Ihr Finanzamt den Abzug im Trennungsjahr ablehnen, ist Einspruch angesagt – die Rechtsprechung des FG Düsseldorf gibt Ihnen ein starkes Argument an die Hand. Beachten Sie allerdings: Es handelt sich um eine einzelne Gerichtsentscheidung; andere Finanzämter können weiterhin ablehnen.
Warum ein Lohnsteuerhilfeverein sich hier lohnt
Dieses Verfahren zeigt exemplarisch, was Mitgliedschaft bewirken kann: Der Betroffene hat seine Erklärung nicht allein gemacht – sein Lohnsteuerhilfeverein hat die Rechtsfrage erkannt, Einspruch eingelegt und das Verfahren bis zum Erfolg vor dem Finanzgericht begleitet. Das Ergebnis hilft jetzt allen, die in derselben Situation sind.
Steuerfragen rund um Trennung, Unterhalt und Veranlagung gehören zu unseren Kernaufgaben. Wenn Sie sich trennen oder bereits getrennt leben: Werden Sie Mitglied – wir finden die für Sie günstigste Lösung und setzen sie notfalls auch gegen das Finanzamt durch. Weitere Hintergründe zu Ehe, Trennung und Steuern finden Sie in unserem Beitrag zu Heirat, Schenkung und Zugewinnausgleich.
Quellen: FG Düsseldorf, Urteil – 9 K 2776/25 E; BFH-Rechtsprechung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (2021); § 10 Abs. 1a EStG. Stand: September 2026. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall.
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