Rettungswagen-Symbol, Ausbildungszertifikat und Kindergeld-Formular

Kindergeld: Die Rettungssanitäter-Ausbildung verbraucht die Erstausbildung nicht

Der BFH entscheidet: Eine 520-Stunden-Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine abgeschlossene Erstausbildung. Für Familien mit Kindern über 18 kann das Kindergeld erhalten bleiben.

Von Maria Keutel· Veröffentlicht: · 3 Min. Lesezeit
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Für Kinder über 18 gibt es Kindergeld nur unter Bedingungen – und eine der wichtigsten lautet: Nach abgeschlossener Erstausbildung ist der Anspruch nur noch gegeben, wenn das Kind keiner schädlichen Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG). Deshalb ist die Frage, wann eine Erstausbildung „verbraucht“ ist, für Familien bares Geld wert.

Der Bundesfinanzhof hat dazu mit Urteil vom 22. April 2026 (III R 7/24) eine klare Linie gezogen.

Der Fall

Ein Kind absolvierte eine 520 Stunden umfassende Ausbildung zum Rettungssanitäter mit abschließender Prüfung, arbeitete anschließend und nahm später eine weitere Ausbildung auf. Die Familienkasse sah die Erstausbildung als abgeschlossen an und strich das Kindergeld wegen der Erwerbstätigkeit. Das Niedersächsische Finanzgericht (8 K 134/23) und schließlich der BFH sahen das anders.

Die Regel: mindestens ein Jahr Ausbildungsdauer

Der BFH stellt fest:

  • Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG setzt einen Abschluss nach einer grundsätzlich mindestens einjährigen Ausbildungsdauer voraus.
  • Die 520-Stunden-Ausbildung zum Rettungssanitäter erfüllt das nicht – trotz Abschlussprüfung.
  • Die Legaldefinition der „Berufsausbildung als Erstausbildung“ in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG bezieht sich nur auf § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG (Werbungskostenabzug). Sie ist auf den Begriff der „erstmaligen Berufsausbildung“ in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG weder unmittelbar noch analog anwendbar.

Was das für Familien bedeutet

Wenn Ihr Kind eine kurze, berufsqualifizierende Maßnahme abgeschlossen hat und danach eine „richtige“ Ausbildung oder ein Studium beginnt, ist die Erstausbildung in der Regel noch nicht verbraucht. Das heißt: Der Kindergeldanspruch bleibt bestehen – auch dann, wenn das Kind nebenher mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.

Typische Fälle mit weniger als einem Jahr Dauer:

  • Rettungssanitäter (520 Stunden)
  • kurze Pflegehelfer- oder Assistenzkurse
  • betriebliche Kurzqualifikationen mit Prüfung

Wichtig: Es geht um die Ausbildungsdauer, nicht um die tatsächliche Dauer im Einzelfall bei einer Verkürzung anerkannter Ausbildungsberufe.

Nebenschauplatz: Kindergeld während eines Integrationskurses

Ein verwandter Streitpunkt liegt derzeit beim BFH. Das FG Köln hat mit Gerichtsbescheid vom 28.4.2025 (14 K 970/24) entschieden: Kündigt ein freizügigkeitsberechtigter Arbeitnehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat sein Arbeitsverhältnis in Deutschland, um an einem Integrationskurs teilzunehmen, liegt keine freiwillige Arbeitslosigkeit vor, die dem Kindergeldanspruch entgegensteht.

Die Familienkasse hat Revision eingelegt (BFH III R 17/25). Bis zur Entscheidung sollten betroffene Familien ihren Bescheid offenhalten und Einspruch mit Verweis auf das anhängige Verfahren einlegen.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Ablehnungsbescheide prüfen. Wurde Kindergeld wegen einer kurzen Ausbildung plus Erwerbstätigkeit gestrichen, lohnt der Blick auf die Ausbildungsdauer.
  2. Einspruchsfrist beachten. Ein Monat ab Bekanntgabe.
  3. Rückwirkung im Blick behalten. Kindergeld wird nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung ausgezahlt (§ 66 Abs. 3 EStG) – zögern kostet Geld.
  4. Beim Integrationskurs-Fall Einspruch offenhalten und auf III R 17/25 verweisen.

Als Mitglied bei Lexo.Tax prüfen wir Ihre Kindergeldsituation im Rahmen unserer Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Stand dieses Beitrags: September 2026. Grundlagen sind das BFH-Urteil vom 22.4.2026 (III R 7/24) und der Gerichtsbescheid des FG Köln vom 28.4.2025 (14 K 970/24, Revision III R 17/25). Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.

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