Seit dem 1. Januar 2025 gilt in der EU eine einheitliche Regelung zur elektronischen Rechnungsstellung. Auch Vermieter können betroffen sein, da sie unternehmerisch tätig sind. Ob eine E-Rechnung verpflichtend ist, hängt davon ab, wer die Mieter sind:
- Privatpersonen als Mieter → Keine E-Rechnung erforderlich, Papier- oder PDF-Rechnungen sind weiterhin erlaubt.
- Gewerbliche Mieter → E-Rechnung ist Pflicht, ebenso für Nebenkostenabrechnungen.


Was Vermieter jetzt beachten müssen
Unabhängig von der Umsatzsteuerpflicht müssen alle Vermieter elektronische Rechnungen empfangen können – ein einfaches E-Mail-Postfach reicht hierfür aus. Bestehende Mietverträge bleiben gültig, aber bei Änderungen oder Mieterhöhungen ist eine zusätzliche E-Rechnung notwendig.
Unternehmen in der Immobilienbranche, darunter Makler und WEG-Verwalter, müssen E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und elektronisch archivieren. Ein Ausdruck als Nachweis reicht nicht aus.
Welche Rechnungsformate sind zulässig?
Es gibt zwei rechtskonforme E-Rechnungsformate:
X-Rechnung (XML-Datei, nur maschinell lesbar)
UGFeRD-Rechnung (Hybrid: PDF + XML, für Mensch und Maschine lesbar)
Übergangsregelung: Ab 2025 müssen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Ab 2027 ist der Versand für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Umsatz verpflichtend. Ab 2028 gilt die Pflicht für alle Unternehmen.
Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht
Kleinunternehmer (bis 25.000 € Umsatz) müssen keine E-Rechnungen ausstellen, nur empfangen.
Kleinbetragsrechnungen unter 250 € (z. B. Garagenmieten) dürfen weiterhin in Papierform ausgestellt werden.
Tipp: Wer sich frühzeitig auf die E-Rechnung umstellt, vermeidet Stress und mögliche Fehler bei der Rechnungsstellung.
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**Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde vom Redaktionsteam von Lexo.Tax sorgfältig erstellt. Eine persönliche steuerliche Beratung kann nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei Lexo.Tax erfolgen – und ausschließlich im rechtlich zulässigen Umfang nach § 4 Nr. 11 StBerG.
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