Wer als Angestellte oder Rentner ein größeres Wertpapierdepot besitzt, wurde von Lohnsteuerhilfevereinen bislang häufig abgewiesen – nicht wegen der Komplexität, sondern wegen einer gesetzlichen Einnahmegrenze. Zum 1. September 2026 hebt der Gesetzgeber diese Grenze ersatzlos auf. Für Anlegerinnen und Anleger mit Lohn oder Rente öffnet sich damit ein günstiger Beratungsweg, der ihnen bisher versperrt war.
Die bisherige Hürde für Anleger
Nach § 4 Nr. 11 StBerG a.F. war die Beratung nur zulässig, wenn die Einnahmen aus Kapitalvermögen zusammen mit anderen Nebeneinkünften 18.000 Euro nicht überstiegen (36.000 Euro bei Zusammenveranlagung). Wichtig: Gezählt wurden die Bruttoeinnahmen – Dividenden, Zinsen und realisierte Kursgewinne –, nicht das, was nach Steuern übrig blieb. Ein gut gefülltes Depot mit einem Umschichtungsjahr konnte die Grenze schnell reißen.
Neu ab 1. September 2026: keine Betragsgrenze mehr
Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (v. 22.06.2026, BGBl. 2026 I Nr. 192) entfällt die Grenze vollständig. Lohnsteuerhilfevereine dürfen Mitglieder mit Kapitalerträgen jeder Höhe beraten – vorausgesetzt, das Mitglied erzielt daneben Arbeitslohn, Rente oder vergleichbare Bezüge und keine Gewinneinkünfte. Die Details der Reform haben wir im Beitrag Einnahmegrenze abgeschafft zusammengefasst.
Wann Kapitalerträge überhaupt in die Steuererklärung gehören
Viele Anleger glauben, mit dem Abzug der Abgeltungsteuer durch die Bank sei alles erledigt. In vier typischen Situationen lohnt oder erfordert die Anlage KAP aber weiteres Handeln – und genau hier setzt unsere Beratung an:
1. Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG): Liegt Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent – häufig bei Rentnerinnen, Teilzeitkräften oder im Jahr des Renteneintritts –, kann die Veranlagung der Kapitalerträge zum persönlichen Steuersatz günstiger sein als die Abgeltungsteuer. Die Prüfung beantragen wir für Sie; das Finanzamt wendet automatisch die günstigere Variante an.
2. Ausländische Kapitalerträge: Zinsen von Auslandsbanken oder ausländische Dividenden ohne deutschen Steuerabzug sind veranlagungspflichtig – hier führt an der Anlage KAP kein Weg vorbei. Auch die Anrechnung ausländischer Quellensteuer prüfen wir.
3. Nicht ausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag: Wer Freistellungsaufträge ungünstig auf mehrere Banken verteilt hat, verschenkt Teile des Pauschbetrags von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung, § 20 Abs. 9 EStG). Über die Veranlagung holen wir zu viel gezahlte Steuer zurück.
4. Verlustverrechnung über mehrere Banken: Verluste bei Bank A lassen sich nur über die Steuererklärung mit Gewinnen bei Bank B verrechnen – mit Verlustbescheinigung, deren Beantragung Fristen unterliegt.
Einen Überblick über diesen Beratungsbereich bietet unsere Seite Kapitalvermögen.
Wo unsere Befugnis endet – auch nach der Reform
Transparenz gehört zu unseren Grundsätzen, deshalb klar benannt: Kapitalerträge im Betriebsvermögen, Beteiligungen, die zu Gewinneinkünften führen (etwa eine GmbH-Beteiligung mit Antrag nach § 17 EStG-Konstellationen im Verkaufsfall oder mitunternehmerische Beteiligungen), sowie umsatzsteuerliche Fragen bleiben außerhalb der Befugnis eines Lohnsteuerhilfevereins. Reine Kapitalanleger ohne Lohn oder Rente können ebenfalls nicht Mitglied werden. In solchen Fällen empfehlen wir den Weg zur Steuerberaterin oder zum Steuerberater – und sagen Ihnen das im kostenfreien Erstgespräch, bevor Sie beitreten.
Beispiel: Rentnerin mit Depot
Eine Rentnerin bezieht 21.000 Euro Jahresrente und erzielt 19.000 Euro Kapitalerträge aus Dividenden und einem Fondsverkauf. Bis August 2026 lag sie über der Einnahmegrenze – Beratung durch einen Lohnsteuerhilfeverein war ausgeschlossen. Ab September 2026 dürfen wir sie beraten: Günstigerprüfung beantragen, Quellensteuer anrechnen, Bescheid prüfen. Bei einem persönlichen Steuersatz unter 25 Prozent kann allein die Günstigerprüfung eine Erstattung im drei- bis vierstelligen Bereich bringen – das Ergebnis hängt vom Einzelfall ab und lässt sich im Erstgespräch grob abschätzen.
Häufige Fragen (FAQ)
Meine Bank hat schon Abgeltungsteuer einbehalten. Muss ich Kapitalerträge trotzdem angeben? Nicht zwingend – der Steuerabzug hat grundsätzlich abgeltende Wirkung. Freiwillig angeben lohnt sich aber oft, etwa für die Günstigerprüfung oder die bankübergreifende Verlustverrechnung. Pflicht ist die Angabe u. a. bei ausländischen Erträgen ohne deutschen Steuerabzug.
Ich habe 25.000 Euro Dividenden und ein Angestelltengehalt. Darf lexo.tax mich ab September beraten? Ja. Die Höhe der Kapitalerträge spielt ab dem 1. September 2026 keine Rolle mehr.
Zählen Kryptowährungen auch zu Kapitalerträgen? Nein – Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen sind in der Regel private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG (sonstige Einkünfte). Auch diese sind ab September ohne Betragsgrenze beratbar, solange keine Gewerblichkeit vorliegt.
Was ist mit vermieteten Immobilien zusätzlich zum Depot? Auch hier gilt die neue Rechtslage – Details im Beitrag Darf ein Lohnsteuerhilfeverein Vermieter beraten?.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes v. 22.06.2026, BGBl. 2026 I Nr. 192
- § 4 Nr. 11 StBerG a.F. (Fassung bis 31.08.2026), gesetze-im-internet.de
- § 20, § 32d EStG (Kapitalerträge, gesonderter Tarif, Günstigerprüfung), gesetze-im-internet.de
- BMF, Pressemitteilung v. 14.01.2026 zur Modernisierung des Steuerberatungsrechts
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde vom Redaktionsteam von lexo.tax sorgfältig erstellt. Eine persönliche steuerliche Beratung kann nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei lexo.tax erfolgen – ausschließlich im rechtlich zulässigen Umfang nach § 4 StBerG n.F.
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