Rentenbesteuerung und Energiepreispauschale: Was die neuen Urteile für Rentner bedeuten

Doppelbesteuerung von Renten und Steuer auf die Energiepreispauschale: Was Finanzgerichte 2025/2026 entschieden haben und was Rentner jetzt tun können.

Von Maria Keutel· Veröffentlicht: · 3 Min. Lesezeit
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Zwei Streitpunkte beschäftigen Rentnerinnen und Rentner seit Jahren: Wird die gesetzliche Rente doppelt besteuert? Und darf der Staat die einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro besteuern, die er selbst zur Entlastung gezahlt hat? Zu beiden Fragen liegen aktuelle Finanzgerichtsentscheidungen vor – mit klarer Tendenz, aber noch nicht letztem Wort.

Doppelbesteuerung der Rente: nur strukturell, nicht im Einzelfall

Das Hessische Finanzgericht hat mit Urteil vom 19.11.2025 (4 K 698/22) entschieden: Eine Verfassungswidrigkeit des Systems der Rentenbesteuerung kommt nur bei einer strukturellen Doppelbesteuerung in Betracht. Eine einzelfallbezogene Prüfung, ob gerade bei diesem Steuerpflichtigen Beiträge und Rentenzahlungen doppelt belastet werden, findet nach Auffassung des Gerichts nicht statt (§ 22 EStG; Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 GG). Die Entscheidung ist vorläufig nicht rechtskräftig.

Was das praktisch bedeutet: Die viel diskutierte „individuelle Doppelbesteuerungsrechnung“ – bei der eigene Beitragszahlungen dem steuerpflichtigen Rentenanteil gegenübergestellt werden – trägt vor Gericht bislang nicht als eigenständiges Argument. Der Bundesfinanzhof hatte in seinen Leitentscheidungen zwar einen rechnerischen Nachweis nicht grundsätzlich ausgeschlossen, die Hürden sind aber hoch: Erforderlich ist eine Betrachtung über die gesamte Lebenszeit, in nominalen Beträgen, ohne Berücksichtigung von Grundfreibetrag oder Sonderausgabenabzug.

Was Sie tun können: Prüfen lassen, ob Ihr Bescheid einen Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung enthält. Ist das der Fall, profitieren Sie automatisch von künftigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, ohne selbst Einspruch einlegen zu müssen. Fehlt der Vermerk, kann ein Einspruch das Verfahren offen halten.

Energiepreispauschale für Rentner: Besteuerung ist verfassungsgemäß

Die Energiepreispauschale von 300 Euro, die Rentnerinnen und Rentner im Dezember 2022 erhielten, gehört nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Das Sächsische Finanzgericht hält diese Regelung für mit dem Grundgesetz vereinbar; gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (veröffentlicht in EFG Nr. 10/2026, S. 671).

Was das praktisch bedeutet: Wer wegen der versteuerten Pauschale Einspruch eingelegt hat, muss weiterhin Geduld haben – das Verfahren beim Bundesfinanzhof entscheidet die Frage endgültig. Neue Einsprüche sind nur dann sinnvoll, wenn der eigene Bescheid noch nicht bestandskräftig ist. Für viele Rentner wirkt sich die Pauschale ohnehin nur gering aus: Sie erhöht das zu versteuernde Einkommen um 300 Euro und schlägt sich mit dem persönlichen Steuersatz nieder – bei einem Grenzsteuersatz von 20 Prozent also mit rund 60 Euro.

Warum Bescheidprüfung für Rentner besonders wichtig ist

Rentenbescheide und Steuerbescheide sind fehleranfällig: Der Rentenfreibetrag wird aus dem ersten vollen Bezugsjahr ermittelt und danach festgeschrieben, Rentenanpassungen sind vollständig steuerpflichtig, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden häufig unvollständig erfasst. Dazu kommen elektronisch übermittelte Daten der Rentenversicherungsträger, die das Finanzamt nach § 175b AO auch später noch zu Ihren Gunsten oder zu Ihren Ungunsten korrigieren darf – wie das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 13.02.2026 (4 K 64/23 E, Revision beim BFH: IX R 3/26) für Lohndaten erneut bestätigt hat.

Genau hier setzt die Arbeit eines Lohnsteuerhilfevereins an: Wir erstellen die Erklärung, prüfen den Bescheid und legen bei Bedarf Einspruch ein – alles im Mitgliedsbeitrag enthalten. Mehr dazu auf der Seite Steuerhilfe für Rentner.

Häufige Fragen

Muss ich als Rentner überhaupt eine Steuererklärung abgeben? Eine Pflicht besteht, wenn der steuerpflichtige Teil der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt oder das Finanzamt Sie auffordert. Auch ohne Pflicht kann eine Abgabe lohnen, etwa wegen Krankheitskosten, Handwerkerleistungen oder Spenden.

Lohnt sich ein Einspruch wegen Doppelbesteuerung? Nur eingeschränkt. Wichtig ist zuerst, ob der Bescheid vorläufig ergangen ist. Wir prüfen das für Mitglieder im Rahmen der Bescheidprüfung.

Bekomme ich die Steuer auf die Energiepreispauschale zurück? Nur, wenn der Bundesfinanzhof die Regelung beanstandet und Ihr Bescheid noch offen ist. Die Finanzgerichte halten die Besteuerung bislang für rechtmäßig.

Rechtsgrundlagen & Quellen

  • Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 19.11.2025 – 4 K 698/22 (vorläufig nicht rechtskräftig)
  • Sächsisches Finanzgericht zur Besteuerung der Energiepreispauschale bei Rentnern (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. c EStG), EFG Nr. 10/2026, S. 671 – Revision eingelegt
  • Finanzgericht Münster, Urteil v. 13.02.2026 – 4 K 64/23 E, Revision: BFH IX R 3/26
  • § 22 EStG, § 175b AO, RentEPPG
  • BVL – Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., Fachinformation Nr. 6/2026

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde vom Redaktionsteam von lexo.tax sorgfältig erstellt. Eine persönliche steuerliche Beratung kann nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei lexo.tax erfolgen – ausschließlich im rechtlich zulässigen Umfang nach § 4 Nr. 11 StBerG (ab 01.09.2026: § 4 StBerG n.F.).

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