Was mit der Eheschließung wirklich passiert
Wer in Deutschland heiratet, tritt automatisch in die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) ein – es sei denn, ein Ehevertrag regelt etwas anderes.
Das bedeutet konkret:
➡️ Jeder behält sein Anfangsvermögen.
➡️ Alles, was während der Ehe dazukommt, ist Zugewinn.
➡️ Bei Scheidung wird der Zugewinn geteilt – hälftig (§§ 1371, 1378 BGB).
Doch was einfach klingt, wird kompliziert, wenn z. B. ein Unternehmen gegründet wird, Schenkungen erfolgen oder Immobilien steigen. Dann geht es nicht mehr nur um Gefühle – sondern um Gutachten, Bewertungen und Streit.
Der Ehevertrag – ein Tabuthema?
Viele Paare vermeiden das Gespräch. Dabei ist ein Ehevertrag keine Misstrauensbekundung – sondern eine bewusste Entscheidung.
Mögliche Güterstände:
Modell Gesetzliche Grundlage Beschreibung
Gütertrennung § 1414 BGB Jeder behält seins – kein Ausgleich.
Gütergemeinschaft § 1415 BGB Alles wird gemeinsam – auch Schulden.
Modifizierte Zugewinngemeinschaft individuell Maßgeschneiderte Vereinbarung.
📌 Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden (§ 1410 BGB).
Am besten wird er vor der Ehe abgeschlossen – z. B. bei Immobilienbesitz, Unternehmensgründung oder bestehenden Vermögenswerten.
Wenn die Liebe groß ist –
und das Geschenk auch
Schenkungen zwischen Partnern bergen oft juristische und steuerliche Risiken.
Beispiel: Eine Überweisung von 50.000 € beim Hauskauf – geschenkt oder geliehen?
💬 Notariell beurkundet werden muss nur das Schenkungsversprechen, also die Zusage, künftig etwas zu schenken (§ 518 Abs. 1 BGB).
Wird die Schenkung vollzogen – etwa durch Überweisung oder Übergabe –, ist sie auch ohne Notar wirksam; der Formmangel wird geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB).
Wird nicht festgehalten, ob ein größerer Betrag geschenkt oder geliehen wurde, kann es später zu Streit kommen
– vor allem bei Trennung oder Tod.
Besonders heikel sind unserer Erfahrung nach:
- 🏠Immobilienübertragungen,
- 💸 Darlehen „unter Verwandten“,
- 🎁 Hochzeitsgeschenke mit Bedingungen.
Zugewinnausgleich
Wer bekommt eigentlich was?
Beim Zugewinnausgleich (§§ 1373 ff. BGB) wird der Vermögenszuwachs beider Ehepartner verglichen. Wer mehr „gewonnen“ hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz.
Doch nicht alles zählt zum Zugewinn:
Vermögensart
Zugewinnausgleich?
Schenkungen, Erbschaften
❌ (§ 1374 Abs. 2 BGB)
Wertsteigerung daraus
✅
Vermögen vor der Ehe
❌
Gemeinsamer Aufbau
✅
Beispiel:
Anna erbt 300.000 € → das bleibt ihr.
Die Immobilie steigt während der Ehe auf 500.000 € → 200.000 € gelten als Zugewinn.
Beispiel für einen realen Zugewinnausgleich – so wird gerechnet
📘 Fall aus der Praxis (vereinfacht)
Die Eheleute M und F leben im gesetzlichen Güterstand (§ 1363 BGB). Nach 10 Jahren Ehe kommt es zur Scheidung. Beide haben unterschiedlich viel Vermögen aufgebaut. Es geht um den Zugewinnausgleich nach §§ 1373 ff. BGB.
Anfangsvermögen (§ 1374 BGB)
M
F
Grundstück
200.000 €
–
Pkw
20.000 €
–
Schulden
–250.000 €
–
Sparguthaben
–
10.000 €
Summe Anfangsvermögen
–30.000 €
10.000 €
👉 Das Anfangsvermögen von M ist negativ – das ist zulässig (§ 1374 Abs. 3 BGB).
👉 F erhält während der Ehe eine Erbschaft von 50.000 € → privilegiertes Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 2 BGB).
Ergänztes Anfangsvermögen:
M: –30.000 €
F: 60.000 €
Endvermögen (§ 1375 BGB)
M
F
Grundstück (neuer Wert)
150.000 €
–
Sparguthaben
–
60.000 €
Hinzu: Spende 20.000 €
✅
–
Summe Endvermögen
170.000 €
70.000 €
👉 Die Spende des M kurz vor der Scheidung wird hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB).
Berechnung des Zugewinns (§ 1373 BGB)
Person
Berechnung
Zugewinn
M
170.000 € – (–30.000 €)
200.000 €
F
70.000 € – 60.000 €
10.000 €
➡️ Differenz der Zugewinne: 190.000 €
➡️ Zugewinnausgleich (hälftig): F erhält 95.000 € von M (§ 1378 BGB)
🟨 Erbschaften werden nicht ausgeglichen, zählen aber zum Anfangsvermögen. Der Wertzuwachs jedoch fließt in den Zugewinn ein – und kann teuer werden. Frühzeitige Regelungen im Ehevertrag durch einen spezialisierten Rechtsanwalt können hier Streit vermeiden.
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Und was sagt das Finanzamt dazu?
Auch das Steuerrecht schaut genau hin. Entscheidend ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG):
Freibeträge (§ 16 ErbStG):
👫 Ehegatten: 500.000 €
❌ Unverheiratete: nur 20.000 €
Wer also ohne Trauschein 100.000 € schenkt, zahlt ggf. bis zu 30 % Schenkungsteuer.
Problematisch wird es auch bei gemeinsamen Anschaffungen ohne klaren Vertrag – etwa, wenn nur ein Partner im Grundbuch steht.
Was ist mit dem Trennungsjahr?
Viele denken: Getrennt ist getrennt – juristisch gilt aber:
👉 Für die Berechnung des Zugewinns zählt nicht der Tag der Trennung, sondern die Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Bis dahin läuft die Zugewinngemeinschaft weiter – auch im Trennungsjahr.
Beispiel:
Thomas lebt seit Januar 2023 getrennt. Im Juni verkauft er ein Patent und erzielt 100.000 €. Der Scheidungsantrag wird erst im Oktober zugestellt.
→ Der Erlös zählt noch zum Endvermögen. Wäre der Antrag vor dem Verkauf zugestellt worden, bliebe der Erlös außen vor.
Steuerlich lieben will gelernt sein
Wer heiratet, schenkt oder gemeinsam Vermögen aufbaut, sollte nicht nur nach Gefühl entscheiden – sondern rechtlich und steuerlich gut beraten sein.
✅ Ehe und Güterstand klären
✅ Schenkungen dokumentieren
✅ Zugewinnausgleich verstehen
✅ Steuerliche Freibeträge nutzen
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Denn manchmal ist das Steuerrecht näher an der Liebe, als man denkt.
Fachlich geprüft von: Christian Winter, Dipl.-Finanzwirt
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