Innerhalb der Einspruchsfrist lassen sich Fehler meist umfassend prüfen. Nach Bestandskraft ist eine Änderung nur möglich, wenn eine gesetzliche Korrekturgrundlage greift. Elektronisch übermittelte Daten eröffnen mit § 175b AO wichtige Möglichkeiten, ersetzen aber weder jedes Wahlrecht noch die Prüfung des konkreten Steuerjahrs.
Erst die Frist, dann die Fehlerart prüfen
Die Einspruchsfrist beträgt regelmäßig einen Monat ab Bekanntgabe. Für ihren Beginn sind die Bekanntgabeform und die gesetzlichen Regeln entscheidend. Das Datum auf dem Bescheid ist nicht automatisch der Fristbeginn. Eine erneute Übermittlung der Steuererklärung ist zudem nicht ohne Weiteres ein eindeutig erklärter Einspruch.
Formelle Bestandskraft bedeutet, dass der Bescheid grundsätzlich nicht mehr mit dem regulären Rechtsbehelf angefochten werden kann. Sie schließt aber nicht jede Änderung aus. Ein Bescheid kann etwa noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder in einem bestimmten Punkt vorläufig sein.
Die wichtigsten Vorschriften
- § 164 AO: Der Bescheid steht noch unter Vorbehalt der Nachprüfung.
- § 165 AO: Eine Änderung ist im sachlichen Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks möglich.
- § 172 AO: Eine schlichte Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen muss grundsätzlich innerhalb der Einspruchsfrist beantragt werden.
- § 129 AO: Offenbare mechanische Versehen der Finanzbehörde können berichtigt werden; eine neue rechtliche Würdigung fällt nicht darunter.
- § 173 AO: Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen oder Beweismittel können eine Änderung ermöglichen. Bei einer Steuerminderung darf grundsätzlich kein grobes Verschulden vorliegen.
- § 173a AO: Erfasst Schreib- oder Rechenfehler beim Erstellen der Steuererklärung, aber nicht jeden Eingabe-, Auswahl- oder Importfehler.
- § 175 AO: Betrifft unter anderem geänderte Grundlagenbescheide und Ereignisse mit gesetzlicher steuerlicher Rückwirkung.
- § 175b AO: Erfasst fehlende oder falsch berücksichtigte, elektronisch übermittelte Drittdaten.
Daneben können weitere Vorschriften einschlägig sein. Auch die Festsetzungsfrist ist nicht stets durch einfaches Zählen von vier Jahren bestimmt; Anlauf- und Ablaufhemmungen können die Berechnung verändern.
Was § 175b AO ermöglicht
Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen und zahlreiche Versicherungsdaten werden elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Fehlen diese Daten im Bescheid oder werden sie unzutreffend berücksichtigt, kann § 175b AO auch nach Bestandskraft eine Änderung ermöglichen.
Die Vorschrift ist aber keine pauschale Korrektur für alle Fehler. Vergessene Werbungskosten, eine abweichende rechtliche Wertung oder ein versäumtes Wahlrecht brauchen eine eigene Grundlage. § 175b AO wirkt außerdem in beide Richtungen: Fehlende Einnahmen können zu einer höheren Steuer führen.
Riester-Wahlrecht: zeitliche Grenze beachten
Das BFH-Urteil vom 15. April 2026 (X R 28/24) betrifft die Einkommensteuer 2019. Obwohl Beitragsdaten vorlagen, hatten die Steuerpflichtigen den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG nicht rechtzeitig gewählt. Die nachträgliche Wahl machte den ursprünglich rechtmäßigen Bescheid nicht zu einem korrigierbaren Datenfehler.
Der BFH ließ ausdrücklich offen, ob die seit dem 30. Juni 2020 geltende Regelung des § 10 Abs. 4 AltvDV zu einer anderen Beurteilung führen kann. Steuerjahr, Rechtslage, Erklärungsinhalt und Datenübermittlung müssen daher gemeinsam geprüft werden.
Nicht jedes Wahlrecht funktioniert gleich
Ein Antrag auf Günstigerprüfung für Kapitalerträge durchbricht allein die Bestandskraft nicht. Wird die Günstigerprüfung durch einen Änderungsbescheid erstmals erfolgreich möglich, kann eine besondere Korrekturkonstellation vorliegen.
Beim Wechsel zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung enthält § 26 Abs. 2 Satz 4 EStG eine besondere Regel. Ein bloß neu erkannter Vorteil genügt aber nicht; sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
ELSTER-Fehler unterscheiden
Ein klar erkennbarer mechanischer Fehler kann unter § 129 AO fallen. Ein Sachverhalts- oder Rechtsirrtum ist dagegen kein bloßes Versehen. Nach dem BFH-Urteil IX R 17/22 genügte auch das Anklicken des falschen Jahresdatensatzes beim Datenimport nicht für § 173a AO.
Prüfreihenfolge
- Bekanntgabe, Einspruchsfrist, Vorbehalt und Vorläufigkeitsumfang feststellen.
- Fehler genau benennen: Drittdaten, neue Tatsache, Rechenfehler, Rechtsfrage oder Wahlrecht?
- Erklärung, Bescheid, Erläuterungen und Datenübermittlungen vergleichen.
- Passende Korrekturvorschrift und ihren zeitlichen Anwendungsbereich bestimmen.
- Antrag oder Einspruch eindeutig formulieren, Änderung beziffern und Nachweise beifügen.
- Festsetzungsfrist einschließlich möglicher Hemmungen prüfen.
Ein Einspruch kann zu einer höheren Steuer führen. Vor einer solchen Verböserung muss das Finanzamt einen Hinweis geben. Der Einspruch setzt die Zahlungspflicht nicht automatisch aus.
Quellen
- Abgabenordnung
- BFH, Urteil vom 15.04.2026 – X R 28/24
- BFH, Urteil vom 14.07.2020 – VIII R 6/17
- BFH, Urteil vom 18.07.2023 – IX R 17/22
- § 367 AO
Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Eine persönliche steuerliche Beratung kann nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei Lexo.Tax und im gesetzlich zulässigen Umfang nach § 4 StBerG erfolgen.
Fachlich geprüft von: Christian Winter, Dipl.-Finanzwirt
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