Finanzamt & Steuerbescheid

Wenn das Finanzamt bereits geschrieben hat

Ein Bescheid wirkt falsch, eine Frist ist verstrichen oder es steht eine Nachzahlung im Raum. Hier finden Sie die nächsten Schritte – und die Einordnung, was wir für Mitglieder übernehmen.

Kurz gesagt

Der wichtigste Termin ist die Einspruchsfrist: ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Innerhalb dieser Frist lässt sich fast jeder Fehler noch korrigieren. Auch bei verpassten Abgabefristen, Aufforderungen des Finanzamts oder Nachzahlungen gibt es geregelte Wege – von der Fristverlängerung bis zur Ratenzahlung. Für Mitglieder übernehmen wir Prüfung, Schriftverkehr und Einspruch.

Können wir Sie beraten?

Passt grundsätzlich

Bescheidprüfung, Schriftverkehr mit dem Finanzamt und Einspruch gehören zum Kern unserer Betreuung – im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Das übernehmen wir

  • Prüfung jedes Einkommensteuerbescheids
  • Einspruch und Begründung innerhalb der Frist
  • Anträge auf Fristverlängerung, Stundung oder Ratenzahlung
  • Kommunikation mit dem Finanzamt für Sie
  • Nachreichen von Erklärungen für zurückliegende Jahre

Grenzen der Beratungsbefugnis

  • Keine Vertretung vor dem Finanzgericht
  • Keine Fälle mit gewerblichen oder selbständigen Einkünften
  • Keine Beratung in Steuerstrafverfahren

Beratung ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft, begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die endgültige Einordnung erfolgt im persönlichen Gespräch.

Konkrete Fälle rund um das Finanzamt

Wählen Sie die Situation, die Ihrer am nächsten kommt.

So funktioniert es

  1. 1

    Mitglied werden

    Online in wenigen Minuten. Der Beitrag richtet sich nach Ihren Einnahmen.

  2. 2

    Unterlagen hochladen

    Belege und Bescheinigungen kommen verschlüsselt über unser Portal.

  3. 3

    Erklärung erstellen und abgeben

    Wir erstellen die Einkommensteuererklärung und übermitteln sie an das Finanzamt.

  4. 4

    Bescheid prüfen

    Jeden Bescheid prüfen wir auf Fehler. Ein Einspruch ist im Beitrag enthalten.

Was wir brauchen

  • Bescheid oder Schreiben des Finanzamts, vollständig mit allen Anlagen
  • Steuernummer und zuständiges Finanzamt
  • Lohnsteuerbescheinigungen der betroffenen Jahre
  • Belege zu den strittigen Positionen
  • Bisheriger Schriftverkehr, falls vorhanden
  • Angaben zu Zahlungsfristen und bereits geleisteten Zahlungen

Vollständige Checkliste ansehen

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit für einen Einspruch?

Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 AO). Wird die Frist versäumt, ist der Bescheid grundsätzlich bestandskräftig; in Ausnahmefällen kommt eine Wiedereinsetzung nach § 110 AO in Betracht.

Ist der Einspruch im Mitgliedsbeitrag enthalten?

Ja. Wir prüfen jeden Bescheid und legen bei Fehlern Einspruch ein. Eine gesonderte Gebühr dafür wird nicht erhoben. Eine Vertretung vor dem Finanzgericht ist Lohnsteuerhilfevereinen jedoch nicht erlaubt.

Kann ich rückwirkend Mitglied werden, wenn ich mehrere Jahre offen habe?

Die Mitgliedschaft kann nach Maßgabe unserer Satzung auch rückwirkend für zurückliegende Beitragsjahre begründet werden. Für die jeweiligen Mitgliedsjahre fällt der nach unserer Beitragsordnung maßgebliche Jahresmitgliedsbeitrag an. Eine gesonderte Gebühr pro Steuererklärung wird nicht erhoben.

Was passiert, wenn ich eine Nachzahlung nicht sofort leisten kann?

Beim Finanzamt können Stundung oder Ratenzahlung beantragt werden (§ 222 AO). Ist der Bescheid inhaltlich streitig, kommt zusätzlich eine Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO in Betracht. Wichtig ist, sich früh zu melden statt die Zahlungsaufforderung liegen zu lassen.

Das Finanzamt fordert eine Erklärung für ein altes Jahr. Muss ich reagieren?

Ja. Eine Aufforderung begründet eine Abgabepflicht mit eigener Frist. Reagieren Sie nicht, drohen Verspätungszuschlag und Schätzung. Ein Antrag auf Fristverlängerung ist möglich und sollte begründet werden.

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