BEA-Freibetrag: Wann der andere Elternteil widersprechen kann

Wann getrennte Eltern der Übertragung des BEA-Freibetrags widersprechen können und welche Betreuungskosten und Nachweise dafür zählen.

Von Maria Keutel· Veröffentlicht: · 3 Min. Lesezeit
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Ein Elternteil kann der Übertragung seines BEA-Freibetrags widersprechen, wenn er berücksichtigungsfähige Kosten trägt oder das Kind regelmäßig in nicht unwesentlichem Umfang betreut. Betreuung durch Großeltern ohne sein Zutun wird ihm nicht allein wegen Verwandtschaft oder räumlicher Nähe zugerechnet.

Relevant ist dies für getrennte Eltern minderjähriger Kinder, wenn das Kind ausschließlich in der Wohnung eines Elternteils gemeldet ist. Grundlage der aktuellen Entscheidung ist das BFH-Urteil vom 18. Juni 2026 (III R 2/24).

Zwei Freibeträge und verschiedene Übertragungswege

Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, kurz BEA, beträgt 2026 grundsätzlich 1.464 Euro je Elternteil, zusammen 2.928 Euro. Er ist vom Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum zu unterscheiden.

  • Nur BEA, § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG: Das minderjährige Kind ist bei einem Elternteil nicht gemeldet; der andere beantragt unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Übertragung. Der Kinderfreibetrag wird dadurch nicht mitübertragen.
  • Kinderfreibetrag mit BEA, Satz 6: Der Antragsteller erfüllt seine Unterhaltspflicht im Wesentlichen, der andere nicht, oder dieser ist mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig. Die Übertragung des Kinderfreibetrags umfasst stets auch BEA.
  • Unterhaltsvorschuss, Satz 7: Für Zeiträume mit Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz scheidet die Übertragung nach Satz 6 aus. Die gesonderte BEA-Prüfung bleibt davon zu unterscheiden.

Das Widerspruchsrecht nach Satz 9 bezieht sich auf die isolierte BEA-Übertragung nach Satz 8.

Was der BFH zum Großelternfall entschied

Die minderjährigen Kinder waren nur bei der Mutter gemeldet. Die Großeltern väterlicherseits betreuten sie umfangreich; der Vater wohnte im selben Zweifamilienhaus. Eigene regelmäßige Betreuung oder ein entsprechendes Zutun des Vaters zur Betreuung waren nicht festgestellt.

Der BFH lehnte eine automatische Zurechnung ab. Verwandtschaft, gleiche Adresse und Betreuungstage der Großeltern ersetzen nicht die tatsächliche Belastung durch eigene Betreuung oder berücksichtigungsfähige Kosten.

Welche Kosten zählen können

Der Kostenbegriff beim Widerspruch ist weiter als bei den als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten. Neben Kita, Hort und Tagespflege können auch Aufwendungen für Erziehung und Ausbildung relevant sein, etwa Vereins-, Musikschul- oder Nachhilfekosten. Ebenso können Kosten regelmäßiger Umgangsaufenthalte und gemeinsamer Urlaube in Betracht kommen.

Das bedeutet nicht, dass all diese Ausgaben automatisch als Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbar sind. Widerspruch gegen die Übertragung und Sonderausgabenabzug sind getrennte Prüfungen.

Die 10-Prozent-Orientierung

Ein jährlicher zeitlicher Betreuungsanteil von durchschnittlich zehn Prozent erfüllt im Regelfall das Merkmal eines nicht unwesentlichen Umfangs. Das ist eine Orientierung, keine starre gesetzliche Mindestgrenze. Unterhalb dieses Anteils ist eine Gesamtwürdigung erforderlich.

Dokumentiert werden sollte daher nicht nur eine Zahl von Besuchstagen, sondern wann und wie tatsächlich betreut wurde und welche Kosten der Elternteil getragen hat.

Wann sich die Übertragung finanziell auswirkt

In der Einkommensteuer werden Kindergeld und Kinderfreibeträge durch die Günstigerprüfung verglichen. Eine BEA-Übertragung führt daher nicht automatisch zu einer zusätzlichen Erstattung. Für Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag können Freibeträge unabhängig vom Ergebnis der Günstigerprüfung relevant sein.

Eine zusätzliche BEA-Hälfte von 1.464 Euro entspricht bei einem vereinfachten Grenzsteuersatz von 35 Prozent rechnerisch 512,40 Euro. Das ist keine zugesagte Steuererstattung.

Welche Unterlagen helfen

  • Umgangskalender und tatsächlich umgesetzte Vereinbarungen aufbewahren.
  • Überweisungen und Rechnungen zu Kita, Hort sowie Erziehungs- und Ausbildungskosten erfassen.
  • Betreuungskosten im Unterhalt oder Mehrbedarf nachvollziehbar machen.
  • Bei Verwandtenbetreuung eigene Mitwirkung und eigene Kosten belegen.
  • Antrag oder Widerspruch für das jeweilige Steuerjahr in der Anlage Kind erläutern.

Quellen

Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Eine persönliche steuerliche Beratung kann nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei Lexo.Tax und im gesetzlich zulässigen Umfang nach § 4 StBerG erfolgen.

Fachlich geprüft von: Christian Winter, Dipl.-Finanzwirt

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