Steuerklassen verändern bei gleicher Veranlagungsart und gleichen Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich nicht die endgültige Jahressteuer. Sie können aber die Höhe von Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld und Kurzarbeitergeld beeinflussen. Jede Leistung hat eigene Regeln.
Warum sich die Steuerklasse auswirkt
III/V, IV/IV und IV/IV mit Faktor verteilen den laufenden Lohnsteuerabzug unterschiedlich. In der Einkommensteuerveranlagung wird dieser Abzug auf die endgültige Steuer angerechnet. Sozialleistungsträger verwenden dagegen ein tatsächliches oder nach eigenen Regeln pauschaliertes Netto. Ein Steuerklassenwechsel kann dort die Leistungshöhe beeinflussen.
Eine höhere Leistung kann zugleich den Progressionsvorbehalt erhöhen. „Die Steuerklasse ändert die Jahressteuer nicht“ bedeutet deshalb nicht, dass die gesamte finanzielle Jahreswirkung gleich bleibt.
Die Leistungen im Vergleich
- Elterngeld: Entscheidend sind das pauschalierte Elterngeld-Netto und die Abzugsmerkmale im maßgeblichen Bemessungszeitraum.
- Arbeitslosengeld I: Ausgangspunkt ist das pauschalierte Leistungsentgelt nach § 153 SGB III. Ein Steuerklassenwechsel unter Ehegatten unterliegt besonderen Regeln.
- Krankengeld: Maßgeblich sind Regelentgelt und Netto aus dem relevanten abgerechneten Zeitraum vor der Arbeitsunfähigkeit.
- Kurzarbeitergeld: Grundlage ist die pauschalierte Nettoentgeltdifferenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt.
- Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss: Im üblichen Fall zählt das durchschnittliche Netto der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor der Schutzfrist.
Elterngeld: Welche Steuerklasse zählt?
Für nichtselbständiges Einkommen sind grundsätzlich die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat maßgeblich. Bestimmte Monate werden nach § 2b BEEG ausgeklammert. Bei selbständigen oder gemischten Einkünften gelten andere Regeln.
Ausgangspunkt ist die Lohnabrechnung des letzten maßgeblichen Monats mit berücksichtigungsfähigem Einkommen. Ein früheres Merkmal wird verwendet, wenn es in der überwiegenden Zahl der einschlägigen Monate galt. Bei einem einfachen Wechsel und durchgehenden Einnahmen über zwölf Monate können deshalb bereits sechs Monate in der alten und sechs Monate in der zuletzt geltenden neuen Klasse ausreichen, damit die neue Klasse zählt.
Das Elterngeld verwendet nicht einfach den Auszahlungsbetrag der Lohnabrechnung. Es zieht pauschalierte Steuern und gegebenenfalls Sozialabgaben ab. Basiselterngeld ersetzt regelmäßig 65 bis 67 Prozent des maßgeblichen Einkommensausfalls, bei geringem Einkommen gegebenenfalls mehr. Es beträgt grundsätzlich mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro monatlich, vor besonderen Zuschlägen und Anrechnungen.
Arbeitslosengeld I
§ 153 SGB III knüpft grundsätzlich an die zu Jahresbeginn gebildete Steuerklasse an. Spätere Änderungen können berücksichtigt werden. Bei Ehegatten werden die neuen Klassen aber nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen angesetzt, insbesondere bei einer zum Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte passenden Kombination oder wenn das Arbeitslosengeld dadurch sinkt.
Ein Wechsel zum Jahreswechsel garantiert daher nicht pauschal ein höheres Arbeitslosengeld.
Krankengeld, Kurzarbeitergeld und Mutterschaft
Beim Krankengeld zählt grundsätzlich der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltzeitraum. Ein erst während des Bezugs wirksamer Wechsel erhöht das bereits berechnete Krankengeld grundsätzlich nicht.
Beim Kurzarbeitergeld beeinflusst die Steuerklasse die pauschalierte Nettoentgeltdifferenz. Beim Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld ist im üblichen gesetzlich versicherten Beschäftigungsfall die Differenz zwischen dem maßgeblichen kalendertäglichen Netto und 13 Euro relevant. Sonderfälle müssen eigenständig geprüft werden.
Progressionsvorbehalt und Erklärungspflicht
Die behandelten Lohnersatzleistungen und der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld sind grundsätzlich steuerfrei, erhöhen aber über § 32b EStG den Steuersatz auf andere steuerpflichtige Einkünfte.
Bei Arbeitnehmern kann eine positive Summe einschlägiger Progressionsleistungen von mehr als 410 Euro eine Pflichtveranlagung auslösen. Die Erklärungspflicht allein wegen III/V setzt voraus, dass beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben. Auch IV/IV mit Faktor kann bei beiderseitigem Arbeitslohn zur Pflichtveranlagung führen.
Vor einem Wechsel prüfen
- Leistungsart, geplanten Beginn und tatsächlichen Bemessungszeitraum bestimmen.
- Steuerklassen, Faktor und Einkommen beider Partner monatlich erfassen.
- Beim Elterngeld Ausklammerungen, Misch- und Gewinneinkünfte sowie Anrechnungen prüfen.
- Leistung, laufendes Haushaltsnetto und Jahressteuer mit Progressionsvorbehalt vergleichen.
- Antrag rechtzeitig stellen und die Umsetzung in den Lohnabrechnungen kontrollieren.
III/V und IV/IV mit Faktor gelten nach aktueller Rechtslage weiterhin. Ein früherer Reformvorschlag mit dem Termin 2030 darf nicht als beschlossene Abschaffung dargestellt werden.
Quellen
Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Eine persönliche steuerliche Beratung kann nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei Lexo.Tax und im gesetzlich zulässigen Umfang nach § 4 StBerG erfolgen.
Fachlich geprüft von: Christian Winter, Dipl.-Finanzwirt
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