Auch Beiträge an den Förderverein einer Privatschule können als Schulgeld abziehbar sein. Entscheidend sind ihr wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Schulbesuch und die nachgewiesene Verwendung für den normalen Schulbetrieb. Ein Pflichtbeitrag ist ein starkes Indiz, aber nicht das alleinige Abgrenzungskriterium.
Für Eltern, die neben oder anstelle von direkt erhobenem Schulgeld an einen Schulförderverein zahlen, ist das BFH-Urteil vom 3. Juni 2026 (X R 27/23) besonders relevant.
Der entschiedene Fall
Zwei Kinder besuchten eine staatlich anerkannte Ersatzschule. Die Eltern zahlten 2019 insgesamt 1.000 Euro an den gemeinnützigen Förderverein. Dieser leitete die Mittel zweckgebunden an die Schulträgerin weiter; sie dienten dem laufenden Schulbetrieb. Das Finanzamt versagte den Sonderausgabenabzug, weil die Vereinssatzung auch andere Förderzwecke zuließ. Der BFH bestätigte dagegen den Abzug als Schulgeld.
Was das Urteil bedeutet
Für die Einordnung zählt das wirtschaftliche Gesamtbild. Eine Schule kann ihren Betrieb durch unmittelbar erhobenes Schulgeld oder durch Elternbeiträge finanzieren, die ein Förderverein an den Schulträger weitergibt. Die zwischengeschaltete Zahlstelle ändert allein nichts an der steuerlichen Qualität der Zahlung.
Ist die Satzung weiter gefasst, müssen Eltern die tatsächliche Weiterleitung und zweckentsprechende Verwendung im Einzelfall belegen. Eine weit gefasste Satzung schließt den Abzug nicht automatisch aus.
Voraussetzungen und Grenzen
- Für das Kind besteht Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG.
- Die Schule erfüllt die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Das betrifft insbesondere Schulform und anerkannten oder gleichwertigen Abschluss.
- Der Schulort liegt grundsätzlich in der EU oder im EWR; deutsche Schulen im Ausland können unabhängig vom Staat begünstigt sein.
- Die Zahlung ist wirtschaftlich Entgelt für den reinen Schulbesuch und finanziert den normalen Schulbetrieb.
- Beherbergung, Betreuung und Verpflegung gehören nicht zum begünstigten Schulgeld.
- Abziehbar sind 30 Prozent des begünstigten Entgelts, höchstens 5.000 Euro je Kind und Kalenderjahr. Der Höchstbetrag gilt je Elternpaar nur einmal.
Der Höchstbetrag von 5.000 Euro ist der maximale Sonderausgabenabzug, nicht der maximal berücksichtigungsfähige Zahlungsbetrag.
Schulgeld oder Spende?
Eine Spende verlangt Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit. Finanzieren Eltern bei wirtschaftlicher Betrachtung den Schulbesuch ihres Kindes, kann auch eine formal freiwillige Zahlung Entgelt sein. Eine Zuwendungsbestätigung macht aus einem Leistungsentgelt keine abziehbare Spende.
Eine echte freiwillige Zuwendung ohne Gegenleistung kann als Spende nach § 10b EStG abziehbar sein. Dieselbe Zahlung darf aber nicht doppelt angesetzt oder nach Belieben zwischen Schulgeld und Spende eingeordnet werden.
Rechenbeispiel
Eine Familie zahlt 3.600 Euro direktes Schulgeld und 1.200 Euro an den Förderverein. Der Vereinsbeitrag ist wirtschaftlich Schulentgelt; seine Verwendung ist nachgewiesen. Zusätzlich fallen 900 Euro für Mittagessen an.
Die Bemessungsgrundlage beträgt 4.800 Euro. Davon sind 30 Prozent, also 1.440 Euro, als Sonderausgaben abziehbar. Bei einem vereinfachend unterstellten Grenzsteuersatz von 35 Prozent entspricht das 504 Euro Einkommensteuerentlastung. Die tatsächliche Wirkung hängt vom Tarif und der übrigen Veranlagung ab.
Was Eltern jetzt prüfen sollten
- Beitragsordnung, Schulvertrag, Satzung und Zahlungsbelege zusammentragen.
- Eine Bescheinigung über Jahr, Kind, Zahlungsbetrag, Weiterleitung und Verwendung anfordern.
- Nicht begünstigte Bestandteile getrennt ausweisen lassen.
- Direktes Schulgeld und Vereinszahlungen zusammenrechnen und den Höchstbetrag beachten.
- Bei einer Ablehnung die Einspruchsfrist prüfen und auf das Urteil X R 27/23 hinweisen.
Hinweis für Fördervereine: Für Entgeltzahlungen dürfen keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden. Eine nachvollziehbare Aufteilung und Dokumentation hilft Eltern und Verein gleichermaßen.
Quellen
Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Eine persönliche steuerliche Beratung kann nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei Lexo.Tax und im gesetzlich zulässigen Umfang nach § 4 StBerG erfolgen.
Fachlich geprüft von: Christian Winter, Dipl.-Finanzwirt
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