Der BFH hält die Besteuerung der 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlten Energiepreispauschale für verfassungsgemäß. Die Renten-EPP und die Rückforderung einer zu Unrecht ausgezahlten Arbeitnehmer-EPP sind davon getrennte Fragen. Wer die Arbeitnehmer-EPP noch nicht erhalten hat, sollte insbesondere die freiwillige Steuererklärung 2022 bis zum 31. Dezember 2026 prüfen.
Die verschiedenen Pauschalen
- Arbeitnehmer-EPP: 300 Euro, meist über den Arbeitgeber im September 2022; grundsätzlich Arbeitslohn nach § 119 Abs. 1 EStG.
- EPP für ausschließlich Selbständige oder Gewerbetreibende: 300 Euro über Vorauszahlungsminderung oder Veranlagung; sonstige Einkünfte, ohne Anwendung der 256-Euro-Freigrenze.
- Ausschließlich pauschal besteuerter Arbeitslohn: keine steuerpflichtige Einnahme, wenn im gesamten Jahr keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte vorlagen.
- Renten-EPP: 300 Euro, grundsätzlich sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG.
- EPP für Versorgungsempfänger: grundsätzlich steuerpflichtige Versorgungsbezüge.
- Studierenden- und Fachschüler-EPP: 200 Euro und steuerfrei.
Die Erwerbstätigen-EPP ist keine sozialversicherungspflichtige Einnahme. Bei mehreren Tätigkeiten besteht der Anspruch auf diese EPP nur einmal. Unterschiedliche gesetzliche EPP-Programme können bei erfüllten Voraussetzungen nebeneinander greifen.
Minijob heißt nicht automatisch steuerfreie EPP
Wer 2022 ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn und keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte erzielte, fällt unter die Ausnahme. Bestand daneben beispielsweise eine selbständige Tätigkeit oder ein Gewerbe, kann die EPP als sonstige Einkünfte steuerpflichtig sein. „Minijobber“ allein ist deshalb keine ausreichende steuerliche Einordnung.
BFH bestätigt Besteuerung bei Arbeitnehmern
Mit Urteil vom 11. Juni 2026 (VI R 15/24) bestätigte der BFH die Besteuerung der über den Arbeitgeber ausgezahlten EPP. § 119 Abs. 1 EStG ordnet die Zahlung ausdrücklich dem Arbeitslohn zu. Auch verfassungsrechtlich beanstandete der BFH diese Ausgestaltung nicht.
Das Urteil betrifft den entschiedenen Arbeitnehmerfall und nicht sämtliche anderen EPP-Programme.
Welche Verfahren noch offen sind
Renten-EPP: Unter X R 27/25 ist die Frage anhängig, ob ihre Besteuerung gegen Art. 3 GG verstößt. Aus der Arbeitnehmerentscheidung lässt sich der Ausgang nicht verbindlich ableiten.
Rückforderung: Unter VI R 24/25 geht es darum, ob eine zu Unrecht gewährte EPP beim Arbeitgeber statt beim Arbeitnehmer zurückgefordert werden kann. Das Verfahren betrifft die richtige Rückforderungsadressierung, nicht erneut die allgemeine Steuerpflicht.
Offene Einsprüche prüfen
Bei einem Einspruch, der ausschließlich auf die Verfassungswidrigkeit der Arbeitnehmer-EPP gestützt wird, spricht VI R 15/24 gegen die bisherige Begründung. Vor einer Rücknahme sind aber Umfang, weitere Streitpunkte und zusätzliche Rechtsbehelfsgründe zu prüfen.
Bei der Renten-EPP kann ein rechtzeitig eingelegter Einspruch unter den Voraussetzungen des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen. Ein ruhender Einspruch setzt die Zahlungspflicht nicht aus.
EPP noch nicht erhalten?
Die Prüfung erfolgt über die Einkommensteuererklärung 2022. Zunächst sollte kontrolliert werden, ob die EPP bereits ausgezahlt, in einem Bescheid berücksichtigt oder über Vorauszahlungen gewährt wurde. Eine doppelte Gewährung ist ausgeschlossen.
Für eine freiwillige Antragsveranlagung 2022 endet die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist grundsätzlich am 31. Dezember 2026. Bei einer Pflichtveranlagung gelten andere Regeln; das Datum ist keine allgemeine Abgabefrist für jede Steuererklärung 2022.
Quellen
- BMF: FAQ zur Energiepreispauschale
- BFH, Urteil vom 11.06.2026 – VI R 15/24
- BFH: Anhängiges Verfahren X R 27/25
- BFH: Anhängiges Verfahren VI R 24/25
- § 363 AO
Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Eine persönliche steuerliche Beratung kann nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei Lexo.Tax und im gesetzlich zulässigen Umfang nach § 4 StBerG erfolgen.
Fachlich geprüft von: Christian Winter, Dipl.-Finanzwirt
Stand:
Persönlich beraten lassen
Unsere Beraterinnen und Berater helfen Ihnen bei Ihrer Einkommensteuererklärung.

