Ob Sie Ihre erste Steuererklärung einreichen, ein Unternehmen gründen oder einfach wissen wollen, was die vielen Nummern auf Ihrem Steuerbescheid bedeuten: Früher oder später begegnet Ihnen die Steuernummer – und oft auch die steuerliche Identifikationsnummer.
In diesem Beitrag erfahren Sie:
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Was genau die Steuernummer ist
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Wie Sie Ihre Steuernummer bekommen
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Was der Unterschied zur steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) ist


Was ist eine Steuernummer?
Die Steuernummer ist ein verwaltungsinternes Ordnungsmerkmal des Finanzamts – oft auch als „Aktenzeichen“ bezeichnet. Sie wird zur Organisation und Bearbeitung Ihrer Steuerangelegenheiten genutzt.
Grundsätzlich erhält jede steuerpflichtige Person eine Steuernummer – insbesondere für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Umsatzsteuer. Ehepaare oder Lebenspartner, die gemeinsam veranlagt werden, bekommen eine gemeinsame Steuernummer.
In bestimmten Fällen können Ihnen auch mehrere Steuernummern zugeteilt werden – z. B. wenn Sie mehrere Einkunftsarten haben (z. B. selbstständig & vermietend).
Auch in anderen Steuerarten – etwa bei der Grunderwerbsteuer – kann eine separate Steuernummer für jeden Erwerbsvorgang vergeben werden.
Wie bekomme ich eine Steuernummer?
Sie können eine Steuernummer nicht direkt beantragen – sie wird Ihnen vom Finanzamt automatisch zugeteilt, wenn Sie steuerlich erfasst werden. Das kann auf unterschiedlichen Wegen passieren:
Angestellte & Vermieter:
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Wenn Sie Ihre erste Einkommensteuererklärung abgeben, lassen Sie das Feld „Steuernummer“ einfach frei.
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Das Finanzamt erstellt eine Steuernummer im Rahmen der Bearbeitung.
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Sie erhalten diese per Post und finden sie danach auf jedem Steuerbescheid.
Selbstständige, Freiberufler & Unternehmer:
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Sie müssen sich innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsaufnahme beim Finanzamt melden.
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Dazu füllen Sie den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ aus – elektronisch über das ELSTER-Portal (www.elster.de).
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Nach Prüfung erhalten Sie per Post Ihre Steuernummer.
Gewerbetreibende:
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Die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt wird automatisch an das Finanzamt weitergeleitet.
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Zusätzlich müssen Sie selbst aktiv werden und ebenfalls den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ elektronisch einreichen.
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Auch hier erfolgt die Steuernummer-Zuteilung erst nach Prüfung durch das Finanzamt.
Vereine & andere Körperschaften:
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Auch hier ist der „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ erforderlich – allerdings derzeit noch in Papierform.
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Das Formular finden Sie auf www.formulare-bfinv.de oder über Ihr zuständiges Finanzamt.
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Die Zuteilung der Steuernummer erfolgt auch hier per Post.
Unterschied zur steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr)
Oft verwechselt – aber grundlegend verschieden:
Die IdNr (steuerliche Identifikationsnummer) wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an jede natürliche Person in Deutschland vergeben – automatisch, lebenslang gültig und unveränderlich.
Die Steuernummer hingegen wird vom jeweils zuständigen Finanzamt vergeben. Sie ist nicht personenbezogen, sondern an den Wohnort bzw. das Finanzamt gebunden. Bei Umzug in einen anderen Finanzamtsbezirk kann sich die Steuernummer ändern.
Die Identifikationsnummer brauchen Sie für:
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Ihre Steuererklärung
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ELSTER-Zugang
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Kommunikation mit dem Finanzamt
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Arbeitgeber, Banken oder Versicherungen, die gesetzlich verpflichtet sind, steuerlich relevante Daten zu melden
Sie finden die IdNr z. B. auf Ihrem Steuerbescheid, der Lohnsteuerbescheinigung oder im Informationsschreiben des BZSt.
Fazit: Zwei Nummern, zwei Funktionen
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Die Steuernummer brauchen Sie zur Bearbeitung konkreter Steuerangelegenheiten beim Finanzamt.
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Die IdNr begleitet Sie ein Leben lang – unabhängig von Wohnort oder Steuerart.
Wenn Sie ein Unternehmen gründen, erstmals Einkommen versteuern oder selbstständig werden, sollten Sie frühzeitig die nötigen Schritte zur steuerlichen Erfassung einleiten. So läuft alles reibungslos – und Ihre Steuernummer kommt pünktlich.
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**Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde vom Redaktionsteam von Lexo.Tax sorgfältig erstellt. Eine persönliche steuerliche Beratung kann nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei Lexo.Tax erfolgen – und ausschließlich im rechtlich zulässigen Umfang nach § 4 StBerG.
Fachlich geprüft von: Christian Winter, Dipl.-Finanzwirt
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