Gemietetes Arbeitszimmer außerhalb der Wohnung: Abzug und Kostentragung

Wann ein separat gemietetes Büro als außerhäusliches Arbeitszimmer gilt und wie gemeinsame Anmietung und Kostentragung steuerlich zu prüfen sind.

Von Maria Keutel· Veröffentlicht: · 3 Min. Lesezeit
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Ein tatsächlich außerhäusliches Arbeitszimmer unterliegt nicht den besonderen Abzugsgrenzen für häusliche Arbeitszimmer. Bei gemeinsamer Anmietung durch Ehegatten kann nach dem Niedersächsischen FG der volle Werbungskostenabzug beim allein beruflich nutzenden Ehegatten möglich sein. Voraussetzung sind die passende tatsächliche Nutzung und Kostentragung.

Der entschiedene Fall

Ein Ehepaar mietete zusätzlich zur Familienwohnung eine räumlich getrennte Wohnung im selben Mehrfamilienhaus. Nur der Ehemann nutzte sie beruflich. Die Einordnung als außerhäusliches Arbeitszimmer war unstreitig.

Das Finanzamt kürzte bestimmte Kosten auf die Hälfte, weil beide Ehegatten Mieter waren und vom Gemeinschaftskonto zahlten. Das Niedersächsische FG hielt diese Übertragung von Eigentümergrundsätzen auf den Mietfall für unzutreffend. Gemeinsame Anmietung und Zahlung standen dem Abzug nicht entgegen, wenn der berufliche Anlass allein beim nutzenden Ehegatten lag und vereinbart war, dass dieser die Kosten letztlich trug.

Verfahrensstand: Im Urteil vom 19. August 2026 (3 K 54/26) wurde die Revision zugelassen. Das ist nicht dasselbe wie eine bereits eingelegte Revision. Ein verifiziertes BFH-Aktenzeichen lag zum Stand dieses Beitrags nicht vor.

Häuslich oder außerhäuslich?

Ein Arbeitszimmer ist häuslich, wenn es in die private Wohnsphäre eingebunden ist. Zugang, räumliche Verbindung, Wohnungszuschnitt und tatsächliche Nutzung sind entscheidend. Eine eigene Tür oder ein zweiter Mietvertrag genügt für sich allein nicht.

  • Ein Arbeitsraum innerhalb der Familienwohnung ist regelmäßig häuslich.
  • Ein Keller- oder Dachraum im selbst bewohnten Einfamilienhaus ist meist ebenfalls häuslich.
  • Eine abgeschlossene zusätzliche Einheit im selben Mehrfamilienhaus kann außerhäuslich sein.
  • Ein Büro in einem separaten Gewerbeobjekt ist bei beruflicher Nutzung regelmäßig außerhäuslich.
  • Ein Coworking-Platz kann beruflich veranlasste Kosten auslösen, ist aber nicht automatisch ein Arbeitszimmer.

Häusliches Arbeitszimmer und Tagespauschale

Beim häuslichen Arbeitszimmer kommt ein Raumkostenabzug grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Alternativ zu tatsächlichen Aufwendungen kann die Jahrespauschale von 1.260 Euro gewählt werden.

Die Tagespauschale beträgt 6 Euro, höchstens 1.260 Euro im Jahr. Ein abgeschlossenes Arbeitszimmer ist dafür nicht erforderlich. Tatsächliche Raumkosten oder Jahrespauschale und Tagespauschale dürfen nicht für denselben begünstigten Zeitraum doppelt angesetzt werden.

Mögliche Kosten eines außerhäuslichen Büros

In Betracht kommen insbesondere Kaltmiete und Nebenkosten, Strom, Heizung, Reinigung, beruflich veranlasste Renovierungen, Möbel, Computer, Telefon und Internet. Berufliche Veranlassung, eigene Kostentragung und gegebenenfalls der berufliche Nutzungsanteil müssen nachgewiesen werden.

Eine Mietkaution ist als rückzahlbarer Sicherungsbetrag zunächst kein abzugsfähiger Aufwand. „Voller Abzug“ bedeutet außerdem nur, dass die besondere Höchstgrenze für das häusliche Arbeitszimmer nicht greift. Private Kosten bleiben ausgeschlossen.

Gemeinsame Anmietung richtig dokumentieren

  • Mietvertrag, Grundriss und berufliche Nutzung dokumentieren.
  • Eine tatsächlich praktizierte Kostentragungsvereinbarung festhalten.
  • Zahlungen und Erstattungen zwischen Ehegatten nachvollziehbar machen.
  • Private Nutzung und private Kostenanteile prüfen.

Bei einer Neuanmietung kann ein Vertrag und eine Zahlung ausschließlich durch den beruflich nutzenden Ehegatten die Zurechnung vereinfachen. Das ist keine gesetzliche Pflicht zu einem bestimmten Bankkonto.

Rechenbeispiel

Ein Arbeitnehmer nutzt ein außerhäusliches Büro ausschließlich beruflich. Die jährlichen Raumkosten betragen 6.000 Euro. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, sind grundsätzlich 6.000 Euro Werbungskosten zu prüfen. Kürzt das Finanzamt wegen gemeinsamer Anmietung auf 3.000 Euro, beträgt der Streitwert 3.000 Euro. Bei einem unterstellten Grenzsteuersatz von 35 Prozent entspricht das rechnerisch 1.050 Euro Einkommensteuerwirkung.

Eigentum ist ein anderer Fall

Bei gemeinsamem Eigentum sind Gebäude-AfA, Finanzierungskosten und andere grundstücksbezogene Aufwendungen nicht mit einer gemeinsamen Mietzahlung gleichzusetzen. Eigentumsanteile, Finanzierung und Kostentragung sind getrennt zu prüfen. Die FG-Entscheidung ist keine allgemeine Freigabe sämtlicher Aufwendungen an gemeinsamem Eigentum.

Quellen

Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Eine persönliche steuerliche Beratung kann nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei Lexo.Tax und im gesetzlich zulässigen Umfang nach § 4 StBerG erfolgen.

Fachlich geprüft von: Christian Winter, Dipl.-Finanzwirt

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