Wohnmobil am Arbeitsplatz: Doppelte Haushaltsführung oder Fahrtkosten?

Wann ein Wohnmobil am Arbeitsort als Zweitunterkunft zählen kann und wann stattdessen Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte abziehbar sind.

Von Maria Keutel· Veröffentlicht: · 3 Min. Lesezeit
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Im entschiedenen Fall scheiterte die doppelte Haushaltsführung daran, dass der Arbeitnehmer die Unterkunft am Wochenende mit nach Hause nahm. Die Fahrten blieben aber als Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abziehbar. Ein dauerhaft am Arbeitsplatz verbleibendes Wohnmobil ist anders zu prüfen; eine pauschale Anerkennung folgt aus dem Urteil nicht.

Grundlage ist das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17. September 2025 (4 K 221/25). Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch BFH-Beschluss vom 3. Februar 2026 (VI B 40/25) als unzulässig verworfen. Das ist keine BFH-Sachentscheidung über sämtliche Wohnmobilgestaltungen.

Drei Voraussetzungen zuerst prüfen

Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung setzt grundsätzlich voraus:

  • einen eigenen Hausstand außerhalb des Orts der ersten Tätigkeitsstätte,
  • eine tatsächliche Unterkunft am Beschäftigungsort und
  • einen beruflichen Anlass für den zweiten Haushalt.

Bei einer unentgeltlich überlassenen Wohnung ist ein eigener Hausstand nicht automatisch ausgeschlossen. Ein kostenloses Zimmer im Elternhaushalt ohne eigene Haushaltsführung und Kostenbeteiligung genügt dagegen nicht. Die Zehn-Prozent-Orientierung der Verwaltung zur Kostenbeteiligung ist keine starre gesetzliche Mindestgrenze.

Der Wohnmobilfall

Der Arbeitnehmer wechselte im September 2022 den Arbeitgeber. Sein Arbeitsplatz lag 72 Kilometer vom Familienwohnsitz entfernt. Während der Arbeitswoche stand das Wohnmobil auf dem Parkplatz des Arbeitgebers; am Wochenende fuhr er damit zur Familie und anschließend wieder zur Arbeit.

Das FG verneinte einen zweiten räumlich getrennten Haushalt am Beschäftigungsort. Entscheidend war, dass die zweite Unterkunft für die Wochenendheimfahrten selbst verlegt wurde.

Die geltend gemachten Fahrten berücksichtigte das Gericht dennoch als Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Sie waren keine Familienheimfahrten im Rahmen einer anerkannten doppelten Haushaltsführung, blieben aber dem Grunde nach Werbungskosten.

Was ein dauerhaft abgestelltes Wohnmobil verändert

Bleibt das Wohnmobil am Arbeitsort und erfolgen Heimfahrten mit einem anderen Fahrzeug oder der Bahn, entfällt der im Urteil entscheidende Einwand der mitgenommenen Zweitunterkunft. Die Anerkennung ist damit noch nicht gesichert. Wohnmöglichkeit, tatsächlicher Standort, eigener Hausstand und beruflicher Anlass bleiben zu prüfen.

Ein fester Stellplatz mit nachgewiesener Wohnnutzung kann den Nachweis unterstützen, ist aber keine Anerkennungsgarantie. Bei wechselnden beruflichen Einsatzorten muss zuerst geklärt werden, ob überhaupt eine erste Tätigkeitsstätte besteht.

Kosten bei anerkannter doppelter Haushaltsführung

Für inländische Unterkunftskosten gilt grundsätzlich ein Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich. Beim Wohnmobil kommen insbesondere angemessene und beruflich zugeordnete Abschreibung, Stellplatzkosten, Energie und gegebenenfalls Versicherungsanteile in Betracht. Kosten dürfen nicht doppelt berücksichtigt werden.

Notwendige Einrichtungsgegenstände und Hausrat können außerhalb des Unterkunftshöchstbetrags abziehbar sein. Beim Wohnmobil muss aber zwischen eigenständigen Gegenständen und der bereits im Fahrzeug enthaltenen Ausstattung unterschieden werden.

Bei Anerkennung sind außerdem grundsätzlich eine Familienheimfahrt je Woche und Verpflegungsmehraufwendungen in den ersten drei Monaten zu prüfen.

Pkw-Stellplatz ist nicht gleich Wohnmobilplatz

Das BFH-Urteil VI R 4/23 vom 20. November 2025 betrifft notwendige Pkw-Stellplatzkosten bei einer anerkannten doppelten Haushaltsführung. Diese zählen nicht zu den auf 1.000 Euro begrenzten Unterkunftskosten.

Der Platz, auf dem das Wohnmobil selbst als Unterkunft steht, erfüllt eine andere Funktion. Das Urteil ist daher keine sichere Grundlage, diese Stellplatzgebühr zusätzlich zum Unterkunftshöchstbetrag abzusetzen. Dies ist eine rechtliche Ableitung; eine entsprechende BFH-Entscheidung liegt nicht vor.

Alternative: Auswärtstätigkeit

Wer keine erste Tätigkeitsstätte hat und an wechselnden Orten arbeitet, kann unter die Reisekostenregeln fallen. Bei Übernachtungen im eigenen Wohnmobil kommen tatsächlich nachgewiesene berufliche Übernachtungskosten in Betracht. Die bloße Nutzung des eigenen Fahrzeugs erzeugt jedoch keinen fiktiven Hotelaufwand.

Unterlagen und nächster Schritt

  • Arbeitsvertrag und Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte prüfen.
  • Hauptwohnung, Lebensmittelpunkt, eigene Haushaltsführung und Kostenbeteiligung dokumentieren.
  • Stellplatzvereinbarung, Ausstattung und Verbleib am Arbeitsort belegen.
  • Fahrten und Standortwechsel nachvollziehbar erfassen.
  • Berufliche Unterkunftskosten, Heimfahrten, private Reisen und Fahrzeugkosten trennen.

Quellen

Hinweis
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Fachlich geprüft von: Christian Winter, Dipl.-Finanzwirt

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