Kurz beantwortet: Für 2025 und 2026 können Sie in Deutschland für jeden Tag, an dem Sie überwiegend zu Hause arbeiten, 6 Euro als Werbungskosten ansetzen – höchstens 1.260 Euro im Jahr (210 Tage). Ein eigenes Arbeitszimmer ist dafür nicht nötig. Die Pauschale wirkt sich aus, sobald Ihre gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen.
Die Homeoffice-Pauschale in Deutschland
Wer zu Hause arbeitet, kann in Deutschland eine Tagespauschale als Werbungskosten ansetzen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG). Die Regeln gelten seit 2023 und unverändert für 2025 und 2026:
- 6 Euro pro Tag, an dem Sie überwiegend zu Hause arbeitest
- höchstens 1.260 Euro im Jahr, das entspricht 210 Tagen
- ein eigenes Arbeitszimmer ist nicht erforderlich, die Arbeitsecke im Wohnzimmer genügt
Steht Ihnen für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (zum Beispiel bei Lehrkräften für die Unterrichtsvorbereitung), dürfen Sie die Pauschale auch an Tagen ansetzen, an denen Sie zusätzlich auswärts arbeitest.
Was Sie beachten sollten
- Die Homeoffice-Pauschale zählt zu den Werbungskosten. Sie wirkt sich erst aus, wenn alle Werbungskosten zusammen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen.
- Für denselben Tag gibt es die Pauschale nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale, außer wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
- Führen Sie ein einfaches Verzeichnis Ihrer Homeoffice-Tage, etwa über den Kalender oder eine Bestätigung des Arbeitgebers.
- Einen steuerfreien Homeoffice-Zuschuss des Arbeitgebers pro Tag gibt es nicht. Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss, ist er grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Häusliches Arbeitszimmer
Bildet ein abgeschlossenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können Sie wählen:
- die tatsächlichen Kosten (anteilige Miete, Nebenkosten, Abschreibung) oder
- eine Jahrespauschale von 1.260 Euro, die für jeden vollen Monat ohne Mittelpunkt um ein Zwölftel gekürzt wird.
Arbeitszimmer-Kosten und Homeoffice-Pauschale schließen sich für denselben Zeitraum aus.
Arbeitsmittel
Unabhängig von der Pauschale können Sie beruflich genutzte Arbeitsmittel absetzen, etwa Schreibtisch, Bürostuhl, Lampe oder Drucker:
- Computer, Laptop, Drucker und Software dürfen nach Verwaltungsauffassung sofort im Jahr der Anschaffung abgezogen werden (Nutzungsdauer ein Jahr).
- Andere Arbeitsmittel bis 800 Euro netto (952 Euro brutto) sind ebenfalls sofort abziehbar, teurere werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben.
- Bei privater Mitnutzung ist nur der berufliche Anteil abziehbar.
Arbeitsmittel werden nicht mit der Homeoffice-Pauschale verrechnet, sondern zusätzlich abgezogen.
Beispiel
Eine Angestellte arbeitet 2025 an 120 Tagen überwiegend zu Hause. Homeoffice-Pauschale: 120 × 6 Euro = 720 Euro. Für die übrigen Bürotage setzt sie die Entfernungspauschale an. Zusammen mit einem neuen Bürostuhl für 280 Euro liegen ihre Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro, sodass sich jeder weitere Euro steuerlich auswirkt.
Quellen
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG, § 9 Abs. 5 EStG
- BMF-Schreiben vom 15.08.2023 zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Tagespauschale
- BMF-Schreiben vom 22.02.2022 zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde vom Redaktionsteam von Lexo.Tax sorgfältig erstellt. Eine persönliche steuerliche Beratung kann nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei Lexo.Tax erfolgen – und ausschließlich im rechtlich zulässigen Umfang nach § 4 StBerG.
Fachlich geprüft von: Christian Winter, Dipl.-Finanzwirt
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