Steuererklärung 2024: Wann ist der beste Zeitpunkt für die Abgabe?

Steuererklärung 2025: Erfahre, wann sich eine frühe oder späte Abgabe lohnt, wie du schneller ans Geld kommst und welche Fristen du beachten musst.

Veröffentlicht: Aktualisiert: · 1 Min. Lesezeit
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Seit dem 1. Januar 2025 können Steuerpflichtige ihre Steuererklärung für 2024 einreichen. Allerdings beginnt die Bearbeitung in den Finanzämtern erst ab Mitte März. Grund dafür ist, dass Unternehmen, Banken und Versicherungen ihre steuerrelevanten Daten bis Ende Februar an die Finanzbehörden übermitteln müssen. Ohne diese Unterlagen kann die Steuererklärung nicht vollständig ausgefüllt werden.

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Wann lohnt sich eine frühe Abgabe?

Wer mit einer Rückerstattung rechnet, sollte die Steuererklärung möglichst früh einreichen, um schneller an sein Geld zu kommen. Digitale Steuererklärungen über ELSTER werden dabei bevorzugt bearbeitet. Eine Abgabe kann sich jedoch auch verzögern, wenn neue Freibeträge und Pauschalen erst in die Finanzamt-Software eingepflegt werden müssen.

Wann ist eine späte Abgabe sinnvoll?

Falls eine Nachzahlung erwartet wird, kann es sinnvoll sein, die Abgabe der Steuererklärung nach hinten zu verschieben. So bleibt Zeit, finanzielle Rücklagen zu bilden. In der Regel müssen Steuerzahler etwa zwei Monate auf ihren Steuerbescheid warten. Komplexe Fälle oder fehlende Unterlagen können die Bearbeitungszeit auf bis zu sechs Monate verlängern.

Welche Fristen gelten?

  • Selbstersteller: Abgabe bis 31. Juli 2025
  • Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein: Verlängerung bis 30. April 2026

Eine frühzeitige Abgabe an den Steuerberater ist ratsam, da kurz vor der Frist oft keine Termine mehr verfügbar sind. Wer seine Steuererklärung selbst erstellt, sollte den besten Zeitpunkt nach seiner individuellen finanziellen Situation wählen.

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Hinweis
**Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde vom Redaktionsteam von Lexo.Tax sorgfältig erstellt. Eine persönliche steuerliche Beratung kann nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei Lexo.Tax erfolgen – und ausschließlich im rechtlich zulässigen Umfang nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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