Kapitalvermögen

Anlage KAP bei ausländischem Broker

Viele Neobroker mit Sitz im Ausland bieten günstige Konditionen, führen aber keinen deutschen Steuerabzug durch. Wer dort handelt, muss die Anlage KAP selbst korrekt ausfüllen.

Kurz gesagt

Wer bei einem ausländischen Broker handelt, muss Zinsen, Dividenden und realisierte Gewinne selbst in der Anlage KAP erklären, da kein deutscher Steuerabzug erfolgt. Ein Lohnsteuerhilfeverein darf dabei beraten, wenn zusätzlich Lohn, Gehalt, Rente oder Unterhalt vorliegt. Besonders bei thesaurierenden Fonds ist die Vorabpauschale zu beachten.

Können wir Sie beraten?

Einzelfall prüfen

Beratbar bei privaten Kapitalanlagen über einen ausländischen Broker, wenn zusätzlich Lohn, Gehalt, Rente oder Unterhalt vorliegt.

Das übernehmen wir

  • Erfassung von Kursgewinnen, Dividenden und Zinsen aus dem Broker-Depot
  • Berechnung der Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds und ETFs
  • Prüfung des Sparer-Pauschbetrags über mehrere Depots hinweg
  • Anrechnung ausländischer Quellensteuer

Grenzen der Beratungsbefugnis

  • Häufiger, gewerblich anmutender Wertpapierhandel ist nicht beratbar
  • Kryptowährungen und andere nicht klassische Kapitalanlagen sollten im Einzelfall geprüft werden

Beratung ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft, begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die endgültige Einordnung erfolgt im persönlichen Gespräch.

Typische Situationen

Erkennen Sie Ihren Fall wieder? Dann sind Sie hier richtig.

  • Angestellte mit ETF-Sparplan bei einem Neobroker

    Monatlicher Sparplan in thesaurierende ETFs, Vorabpauschale muss jährlich berücksichtigt werden.

  • Angestellter mit Einzelaktien im ausländischen Depot

    Käufe und Verkäufe von Einzelaktien, Kursgewinne müssen selbst ermittelt werden.

  • Rentnerin mit mehreren Brokern parallel

    Deutsches und ausländisches Depot parallel, Sparer-Pauschbetrag muss zusammengeführt werden.

  • Angestellter mit Verlusten beim ausländischen Broker

    Verluste aus Aktienverkäufen beim ausländischen Broker sollen mit inländischen Gewinnen verrechnet werden.

So funktioniert es

  1. 1

    Mitgliedschaft

    Beitritt zum Verein, Beitrag richtet sich nach dem Einkommen.

  2. 2

    Unterlagen

    Transaktionsübersichten und Jahresabrechnungen des Brokers hochladen.

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    Erstellung & Abgabe

    Wir ermitteln Kursgewinne, Vorabpauschale und Quellensteuer für die Anlage KAP.

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    Bescheidprüfung

    Der Steuerbescheid wird geprüft, bei Abweichungen legen wir Einspruch ein.

Was wir brauchen

  • Transaktionsübersicht des Brokers für das gesamte Jahr
  • Jahresabschluss oder Steuerreport des Brokers
  • Nachweise über gezahlte ausländische Quellensteuer
  • Übersicht bereits genutzter Sparer-Pauschbeträge
  • Lohnsteuerbescheinigung
  • Kontoauszüge bei Ein- und Auszahlungen

Vollständige Checkliste ansehen

Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds

Bei thesaurierenden Investmentfonds und ETFs, die keine Ausschüttung vornehmen, fällt jährlich eine sogenannte Vorabpauschale an. Diese ist auch bei ausländischen Brokern steuerpflichtig und muss in der Anlage KAP erfasst werden, da der Broker sie in der Regel nicht automatisch meldet.

Ermittlung von Kursgewinnen ohne automatischen Steuerabzug

Anders als bei deutschen Banken berechnet ein ausländischer Broker keine deutsche Abgeltungsteuer und führt keinen Verlustverrechnungstopf. Kursgewinne und -verluste müssen deshalb anhand der Transaktionsübersicht selbst ermittelt und in der Steuererklärung angegeben werden.

Wo eine genauere Prüfung nötig ist

Bei sehr häufigem Handel, komplexen Derivaten oder Kryptowährungen kann die Grenze zur gewerblichen Tätigkeit im Einzelfall erreicht werden. Das sollte vorab geklärt werden.

Beispiel

Beispiel: ETF-Sparplan bei einem ausländischen Neobroker

Eine Angestellte bespart monatlich einen thesaurierenden ETF über einen Broker mit Sitz im europäischen Ausland. Da keine deutsche Abgeltungsteuer abgeführt wird, ermitteln wir die jährliche Vorabpauschale und tragen sie zusammen mit realisierten Verkäufen in der Anlage KAP ein.

Häufige Fragen

Muss ich die Vorabpauschale auch angeben, wenn ich nichts verkauft habe?

Ja, die Vorabpauschale fällt unabhängig von einem Verkauf jährlich für thesaurierende Fonds an und muss in der Steuererklärung berücksichtigt werden.

Wie kann ich meinen Sparer-Pauschbetrag über mehrere Broker hinweg nutzen?

Der Sparer-Pauschbetrag von derzeit 1.000 € (2.000 € bei Verheirateten) kann über die Steuererklärung zusammengeführt werden, wenn er nicht bereits per Freistellungsauftrag vollständig verteilt wurde.

Was mache ich, wenn der Broker keinen deutschen Steuerreport anbietet?

In diesem Fall ermitteln wir die relevanten Werte anhand der Transaktionsübersicht und der Kontoauszüge des Brokers.

Sind Verluste beim ausländischen Broker mit Gewinnen bei der deutschen Bank verrechenbar?

Ja, im Rahmen der Steuererklärung können Verluste und Gewinne aus unterschiedlichen Depots miteinander verrechnet werden.

Zählt häufiger Handel schon als gewerbliche Tätigkeit?

Das hängt vom Einzelfall ab, etwa von Umfang, Systematik und Fremdfinanzierung. Bei sehr aktivem Handel sollte dies vorab geprüft werden.

Prüfen Sie in 60 Sekunden, ob wir Ihren Fall übernehmen können.

Der Selbstcheck fragt nur nach Ihren Einkunftsarten – ohne Anmeldung und ohne Verpflichtung.

  • Persönliche Beraterin oder Berater
  • Bescheidprüfung und Einspruch enthalten
  • Beitrag einkommensabhängig, 59 bis 429 € pro Jahr

Zuletzt aktualisiert: 15.09.2026